- 5 - II. Die Depotverträge von Enns und Steyr im Allgemeinen Die bereits mehrfach erwähnten Depotverträge sind folgende: 1.) Das Übereinkommen "Enns - Wieselburg nach den Beschlüssen des Ennser Verwaltungsausschusses vom 12. Jänner 1918 und des Wieselburger Exekutivkomitees vom 19. Jänner 1918. 2.) Übereinkommen "Steyr - Wieselburg" nach den Beschlüssen der Bürgerlichen Aktienbrauerei vom 28. Jänner 1918. Der oben wiedergegebene Wortlaut der Bezeichnungen, welche die Originalurkunden dieser Verträge tragen, gibt den Zeitpunkt des endgültigen Abschlusses wieder. Sie sind der Abschluß der großen Transaktionen, welche in den Jahren 1916 und 1917 durchgeführt wurden, sodaß man also trotz des Umstandes, daß die endgültigen Beschlüsse erst in den Sitzungen im Jänner 1918 gefaßt wurden, sagen kann, daß die bezüglichen Rechtsverhältnisse im wesentlichen seit zwanzig Jahren bestehen. Zu diesen beiden grundlegenden Verträgen folgten weitere Verträge im Jahre 1927, welche von Enns und Steyr schon mit der Poschacher Brauerei abgeschlossen wurden und in den Schlußbriefen vom 28. Mai 1927 niedergelegt sind. Diese Verträge werden im Folgenden „Übereinkommen genannt. Außer den beiden grundlegenden Verträgen vom Jänner 1918 und dem Übereinkommen 1927 wurden keine Vereinbarungen von grundsätzlicher Bedeutung geschlossen. Trotzdem aber wurden naturgemäß durch einzelne Vereinbarungen von Fall zu Fall Änderungen getroffen, von denen z.B. eine wichtigere in einem Schlußbrief vom 2. Mai 1921 nieder¬ gelegt ist und den Übergang zum Poschacher-Bier an Stelle des Wieselburger Bieres betrifft, während z.B. durch Schlußbrief vom 6. 4.1933 die Übertragung gewisser bis dorthin von anderer Seite (Nobauer) bedienter Kunden an Steyr erfolgte. Selbstverständlich sind manche Vertragsbestimmungen auch gänzlich außer Übung gekommen und in manchen Belangen lebte sich eine vom Wortlaut der Verträge abweichende, ja oft diesem geradezu widersprechende Übung ein. Dies
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