rollen, und zwar nach den grundlegenden Be stimmungen des Codex juris canonici. Can. 485 legt u. a. dem Kirchenrektor die Pflicht auf, für die Erhaltung und den Schmuck der hl. Ge bäude zu sorgen. Die wichtigsten Vorschriften im II. Teil „De locis et temporibus sacris" be sagen in Canon 1164, § 1, daß „in ecclesiarum aedificatione vel refectione", also bei Erbauung oder Wiederherstellung (auch Ausbesserung) von Kirchen die von der christlichen Tradition übernommenen Formen und die Gesetze der heiligen Kunst zu wahren sind, eine Bestim mung, die auch der weltlichen Denkmalpflege zustatten kommt. Im Bedarfsfall kann der Or dinarius auch den „Rat Erfahrener" hören, eine Bestimmung, die in der Berufung der von Staats wegen bestellten Denkmalpfleger bezie hungsweise des betreffenden Landeskonser vators in den kirchlichen Diözesankunstrat (vergl. dazu die Ausführungen Papst Pius XI. vom 1. August 1924), schon verwirklicht worden ist. Nach Can. 1170 verliert eine Kirche ihre Weihe (consecratio) oder Segnung (benedictio), wenn sie entweder völlig zerstört oder der größere Teil ihrer Mauern eingestürzt ist. Can. 1178 legt die Sorge aller Berufenen zur Rein haltung der Kirche fest: ut in ecclesiis illa munditia servetur, quae domum Dei decet — läßt sich auch ein denkmalpflegerischer Sinn interpretieren, denn das Wort „munditia" kann man auch als „gut^ Geschmacik" deuten. Can. 1182 behandelt die Verwaltung der zur Wiederherstellung oder Ausschmückung der Kirche bestimmten Güter. Wenn nach Can. 1183 vom Ordinarius ein consilium fabricae ecclesiae — ein Beirat für das Kirchengebäude — berufen wird, so können dazu neben den kirch lichen Verwaltern auch Laien herangezogen werden. Gemäß Can. 1184 hat allerdings dieser Beirat auf das „spirituale munus", also auf die geistlichen Obliegenheiten keinen Einfluß; wenn darunter bei P. 4 die Altäre und die Kanzel und bei P. 5 das kirchliche Gerät (sacra supellex) genannt werden, so wird die Taktik, aber auch der Takt des weltlichen Denkmalpflegers im Bedarfsfall den richtigen Weg einer Einfluß nahme flnden. Die Erhaltungslast der Pfarrkir chen trifft laut Can. 1186 das Kirchengut, den Patron — in Österreich sind die staatlichen Patronate — Studienfonds, Religionsfonds, Lan desfürst etc. auf Grund der reichsgesetzlichen Regelung (Gesetz über die Erhebung von Kir chenbeiträgen im Lande Österreich, Gesetzblatt für das Land Österreich Nr. 543, 28. April 1939), erloschen — allfällige Nutznießer und die Pfarrangehörigen. Leistungen außerhalb einer Verpflichtung sollen magis suasione quam coactione (mehr durch Empfehlung als durch Nötigung) erwirkt werden. Can. 1187 betrifft den Ausnahmsfall einer Profanierung seitens der Kirche, er kann unter Umständen das Ein schreiten der staatlichen Denkmalpflege ver anlassen, wenn es sich etwa um das Schicksal wertvoller Stücke der Einrichtung oder Ausstat tung handelt. Der Titulus XI. „De Altaribus" bringt besonders in den Canones 1197 und 1198 Anweisungen, die auch für die Denkmalpflege wichtig werden können, wenn Veränderungen an einer Mensa im Sinne der Vorschriften des CIC beabsichtigt sind (Mensa aus einem Stück guten Naturstein, in fester Verbindung mit dem ebenfalls aus Stein herzustellenden Unterbau, stipes, bzw. den sie tragenden Säu len etc.). Titulus XII „De sepultura ecclesiastica" empflehlt in Can. 1211 die auch für die welt liche Denkmalpflege wichtige Vorsicht bei der Behandlung oder der Versetzung von Grab denkmalen. Die Frage einer Änderung eines künstlerisch wertvollen, als Einzeldenkmal zu würdigenden Tabernakels gemäß den Vorschrif ten des Can. 1269 kann auch wieder die Inter vention des Denkmalpflegers erfordern, doch ist hier womöglich mit noch größerem Takt vor zugehen, weil es sich hier um das liturgische Zentrum handelt. Im Titulus XVI. „De cultu Sanctorum, sacrarum imaginum et reliquia r u m" ist es insbesondere der weniger im Zusammenhang mit der Denkmalpflege, um so mehr aber mit der Frage der neuzeitlichen Plastik und Malerei im kirchlichen Raum wich tige Can. 1279, betreffend die Zulassung unge wohnter oder dem bewährten kirchlichen Brauch nicht entsprechender Darstellungen. Can. 1280 ist wieder für den weltlichen Denk malpfleger wichtig; er befaßt sich mit der Re staurierung wertvoller — durch Alter, Kunst und Kult — hervorragender Bilder (der Aus druck „imagines" kann hier sinngemäß wohl auch auf Plastiken ausgedehnt werden); der Ordinarius hat eine solche Maßnahme schriftlich zu gestatten, aber vorher „kluge und erfahrene Männer" um Rat zu fragen. Also auch hier eine Möglichkeit des Einflusses durch den weltlichen Denkmalpfleger. Die in Can. 1296 (§ 2) ausgesprochene Ver pflichtung zur Anlage und Evidenzhaltung des Inventars der kirchlichen Geräte vermag der weltlichen Denkmalpflege besonders bei kunst topographischen Arbeiten nützlich zu werden. Can. 1305, über den Verlust der Weihe oder Segnung kirchlichen Gerätes, kann für die welt liche Denkmalpflege bisweilen wichtig werden, z. B. bei der Ausscheidung von Stücken, die infolge von Verletzungen oder Veränderungen ihre ursprüngliche Gestalt verloren haben und zum kirchlichen Gebrauch nicht mehr geeignet
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