Christliche Kunstblätter, 95. Jg., 1957, Heft 4

ausnahmsweise, wenn sich z. B. ein Kirchenge bäude einschließlich seiner Einrichtung in Pri vatbesitz befindet, anzuwenden sein. Die Bestimmungen des § 7 hinsichtlich Siche rungsmaßnahmen, die der zuständige Landes hauptmann auf Antrag des Bundesdenkmalamtes anordnen kann, wenn Denkmalen gemäß §§ 4, 5 oder 6 Gefahr droht, werden in der Praxis bei besonderem Notstand und vor allem bei drohendem Abverkauf beweglicher Einzel denkmale ohne vorherige Zustimmung des Bundesdenkmalamtes oder gegen dessen Votum herangezogen werden. Der im § 8 vorgesehene Schutz der Umgebxmg von Denkmalen durch Verbot seitens der poli tischen Behörden erster Instanz hat sich in der Praxis als unwirksam erwiesen; er kann nicht zur Verhinderung störender Neubauten in der Nachbarschaft eines Denkmals angewendet werden, sondern bleibt auf Zutaten, wie Auf schriften, Reklameschilder, Schaukasten in der Umgebung des Denkmals beschränkt. Der sogenannte Fundparagraph 9 wird zu nächst nur auf Bodenfunde bezogen, gilt aber nach dem klaren Wortlaut auch z. B. bei Auf deckung von Wandmalereien und statuiert unter allen Umständen eine Anmeldepflicht. Der Gra bungsparagraph (11) regelt die planmäßigen Vorhaben und soll durch die Intervention des Bundesdenkmalamtes hinsichtlich Zustimmung und Überwachung Schatz- oder Raubgräberei verhindern. § 12 über die Ermittlung von Denk malen, der Verzeichnung sowie Beaufsichtigung vorhandener Denkmalbestände verpflichtet jedermann zur Auskunft gegenüber dem Bundesdenkmalamt bzw. seinen Organen sowie zur Besichtigungserlaubnis. Unter den Strafbestim mungen des § 14, welche die politische Behörde erster Instanz auf Antrag des Bundesdenkmal amtes handhabt, ist Absatz (5) dadurch wichtig, daß der SchuMtragende außer zur Leistung einer Geldstrafe auch verhalten werden kann, auf seine Kosten den früheren Zustand des Denkmals, soweit es möglich ist, wieder her zustellen. Organe der Denkmalpflege: Auf bau und Wirksamkeit des Bundesdenkmalamtes, das nach der Unterbrechung von 1934 bis 1945 durch das Behördenüberleitungsgesetz von 1945 (Gesetz vom 20. Juli 1945, StGBl. Nr. 94, § 23) wieder errichtet worden ist, bestimmt das Statut von 1920; das Ausfuhrverbotsgesetz von 1918 setzte die von der früheren Zeit her stammende Einrichtung des Staatsdenkmalamtes als ge geben voraus und übertrug ihm behördliche Funktionen, die durch das Denkmalschutzgesetz wesentlich erweitert wurden. Es erweist sich das Bundesdenkmalamt als Fortsetzung des im Statut der kk. Zentralkommission für Denkmal pflege von 1911 des als eine Art Exekutivstelle eingerichteten kk. Staatsdenkmalamtes, welches das seinerzeitige Büro und Sekretariat der alten Zentralkommission ersetzt hat. Das Bundes denkmalamt ist erste Instanz in den ihm aus drücklich zugewiesenen Rechts- und Verwaltimgsaufgaben. Seine Exponenten in den einzel nen Bundesländern, die Landeskonservatoren, unterstehen ihm direkt und sind nicht Organe der mittelbaren Bundesverwaltung. Sie besor gen im Außendienst die Fülle der anfallenden Geschäfte, können aber nicht nach den Bestim mungen des Denkmalschutzgesetzes behördlich entscheiden, was dem Bundesdenlcmalamt vor behalten ist, es sei denn, dieses habe — wie es vor 1934 üblich war — den Landeskonservator ausdrüddicli zu einem Verwaltungsakt in sei nem Namen ermächtigt, wie dies z. B. für die Handhabung des Ausfuhrverbotsgesetzes gilt. Neben der eigentlichen Administration besteht das schon 1911 eingerichtete Kunsthistorische Institut im Bundesdenkmalamt weiter. Die Durchführungsbestimmungen zum Denk malschutzgesetz (Verordnung des Bundeskanz leramtes und des Bundesministeriums für Un terricht vom 25. Juni 1924, BGBl. Nr. 299) ord nen an, daß vor der Entscheidvmg über das Vorhandensein eines öffentlichen Interesses (hier wichtig der Hinweis auf § 2 Denkmal schutzgesetz!) sowie vor der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Zustimmung (hier § 4) die Beteiligten zu hören sind, soweit sie nicht selbst einen Antrag gestellt haben. § 2 der Verordnung bestimmt im wesentlichen, daß den betreffenden Anträgen die zur Prüfung des Falles erforderlichen Beschreibung und Ab bildungen (Pläne) anzuschließen sind. Wenn auch die Frage nach der Rechtsgültig keit des Konkordates vom 5. Juni 1933 (BGBl. II. Nr. 2 aus 1934) zur Zeit auf höchster Ebene in Erörterung steht, so darf unbeschadet der in der NS-Zeit verfügten einschneidenden Ver änderungen, z. B. dem Aufhören aller staat lichen Pflichtleistungen an die Kirche, festgehal ten werden, daß die allgemein geltenden Rechts bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes und des Ausfuhrverbotsgesetzes durch das Konkor dat nicht betroffen worden sind. Beide Gesetze verloren trotz der Änderung in der Administra tion der Denkmalpflege auch während der Zeit zwischen 1938 und 1945 nicht ihre Wirksamkeit, sie waren im Gegenteil von besonderer Wich tigkeit, weil das geplante Reichs-Denkmalschutzgesetz, für welches unser Gesetz von 1923 in mancher Hinsicht vorbildlich war, nicht er wirkt werden konnte. Nach Erörterung der weltlichen Bestimmun gen und Anordnungen zur Denkmalpflege ist die Frage nach der kirchlichen Seite aufzu-

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