Inzwischen hatte auch die Bundesverfassung von 1920 in Artikel 10, Abs. 13, die Angelegen heiten des „Denkmalschutzes" der Gesetzgebung und dem Vollzug nach zur Bundessache erklärt. (Auch in der Fassung von 1929 festgehalten imd mit dieser 1945 wieder zur Verfassungs-Grund lage erhoben.) Knapp vor dem Ende der Funktion des ersten gewählten Nationalrates konnte endlich auch das Denkmalschutzgesetz durchge bracht werden, das die früheren, erfolglos ver tretenen bzw. eingereichten Entwürfe in An passung an die geänderten Verhältnisse ver wertete, aber aus politischen Gründen auf manche Sicherungen wie z. B. Erhaltungspfiicht von Denkmalen, Eintragung der Schutzverfü gung an unbeweglichen Denkmalen in das Grundbuch u. a. m. verzichten mußte. Das Bundesgesetz vom 25. September 1923, BGBl. Nr. 533, betreffend „Beschränkungen in der Verfügung über Gegenstände von geschicht licher, künstlerischer oder kultureller Bedeu tung" trägt in der Klammer den Titel „Denk malschutzgesetz". Das Gesetz verwendet nur die Bezeichnung „Denkmal schütz", von „Denk mal pflege" wird nicht gesprochen. „Schutz" bedeutet das behördliche Eingreifen bei Gefähr dung von Denkmalen durch Zerstörimg oder verändernde Eingriffe in seine Substanz, wäh rend „Pflege" die üblichen Maßnahmen laufen der Erhaltung und Betreuung umfaßt. Die Grenze zwischen diesen beiden Bereichen läßt sich nicht scharf ziehen; immerhin können bei landläufigen Herstellungen im Interesse der „Pflege" weitergehende Eingriffe beabsichtigt sein, die eine Verschiebung auf den „Schutz" gebieten und daher nach den gesetzlichen Be stimmungen zu beurteilen sind. § 1 des Gesetzes umschreibt zunächst den Begriff „Denkmal" als „unbeweglichen und be weglichen Gegenstand von geschichtlicher, künstlerischer oder kultureller Bedeutung, wenn seine Erhaltung dieser Bedeutung wegen im öffentlichen Interesse gelegen ist". Die Be deutungsqualitäten an sich machen noch nicht das Denkmal aus, es muß erst das öffentliche Interesse an seiner Erhaltung gegeben sein. Die Entscheidung über diese Frage fällt das Bundesdenkmalamt nach freiem Ermessen. Die §§ 2 und 3 bringen die grundlegende Un terscheidung zwischen Denkmalen im Eigen tum oder Besitz des Bundes, eines Landes etc. einschließlich aller kirchlichen und religions genossenschaftlichen Körperschaften imd Stif tungen, während sich § 3 mit Denkmalen in Pri vatbesitz befaßt. § 2 hat generelle Bedeutung; auf kirchlichem Gebiet ist ein Denkmalwert und das ihn mit begründende öffentliche Interesse als Regel an zunehmen. Eine „Entlassung" aus diesem Band kann erfolgen, wenn das Bundesdenkmalamt das Gegenteil, also mangelnde Bedeutung nach den drei Qualitäten und damit auch des öffent lichen Interesses an der Erhaltung festgestellt hat. Eine besondere kirchliche (religiöse oder liturgische) Bedeutung ließe sich wohl in die Qualifikation „kulturell" einreihen. Von entscheidender Wichtigkeit sind die Be stimmungen des § 4: sie verbieten die Zerstö rung, aber auch die freiwillige Veräußerung von Denkmalen im Besitz oder Eigentum der in § 2 genannten „Personen", also auch der kirchlichen und religionsgenossenschaftlichen Körperschaf ten ohne vorherige Zustimmung des Bundesdenkmalamtes. Ferner bedarf jede Veränderung an einem solchen Denkmal, die den Bestand, die überlieferte Erscheinung oder künstlerische Wir kung dieses Denkmals beeinflussen könnte, der Zustimmung des Bundesdenkmalamtes. ^ränderungen am Bestand sind wohl in ereter Linie als Eingriffe in die Substanz zu verstehen, also z. B. am Bau selbst oder an der Gestalt ver schiedener Einrichtungsstücke, hier vor allem an der Einrichtung der Kirchen, zu der auch die architekturverbundenen Glasmalereien gehören. Auch einzelnen Bildwerken (Plastiken, Gemäl den) kann eine den „Bestand beeinflussende" Herstellung, Restaurierung u. dgl. zugedacht sein, die unter Umständen die Qualifikation als Denkmal bedroht. Alte Orgeln sind nicht nur wegen der optisch faßbaren Gestalt ihrer Ge häuse oder Aufbauten als Denkmale anzuspre chen, sondern auch wegen ihres technisch-musi kalischen Inhalts von der akustischen Seite her, wofür sich die Bezeichnung „Klangdenkmal" eingebürgert hat. Der vieldeutige Begriff der „überlieferten Er scheinung" läßt an das Äußere einer Kirche den ken, wobei Ausbesserung des Verputzes, Tönung und Färbelung, auch unter Umständen eine Änderung der Bedachung die überlieferte Er scheinung beeinflußt, Maßnahmen, die nicht allein das Denkmal selbst treffen, sondern auch seine Wirkung im Orts- oder Landschaftsbild; es läßt sich aber auch die überlieferte Erschei nung eines kirchlichen Innenraumes einbe ziehen. Der Begriff der „künstlerischen Wirkung" kann sich z. B. auf die Gesamtgestalt (auf das Äußere oder Innere einer Kirche) ebenso bezie hen, wie auf ein einzelnes Stüdk der Ausstat tung, z. B. Bildwerke oder Gemälde eines Al tares. Die Wirkung eines Baues im Orts- und Landschaftsbild greift schon in den Bereich lan desgesetzlicher Regelungen des Natur- bezie hungsweise Landschaftsschutzes über. Die §§5 und 6 beziehen sich auf Privatbesitz und werden daher im kirchlichen Bereich nur
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