Christliche Kunstblätter, 95. Jg., 1957, Heft 4

HEFT 4/1957 95. JAHR CHRISTLICHE KUNSTBLATTER

INHALT SEITE ZUR KIRCHLICHEN DENKMAL PFLEGE Univ.-Prof. Dr. Olto Demus .... 1 WELTLICHE UND GEISTLICHE ORD NUNG DER DENKMALPFLEGE Dr. Walter Semetkowski 2 KIRCHE UND FRIEDHOF IM ORTS UND LANDSCHAFTSBILD Doz. Dr. Walter FrodI 7 UMBAU UND ERWEITERUNG VON KIRCHEN Prof. Dr. Michael Engelhart .... 10 DIE AUSSTATTUNG VON KIRCH LICHEN RÄUMEN UND IHRE PFLEGE Dr. Gertrude Tripp 14 DIE PFLEGE UND INSTANDSET ZUNG VON SAKRALBAUTEN Dr. Josef Zykan 19 ÜBER DAS FREILEGEN UND RESTAURIEREN VON WAND MALEREIEN Dr. Norbert Wibiral 24 ÄLTESTE KIRCHEN ERSCHLIESSEN SICH DER FORSCHUNG Dozent Dr. Franz von Juraschek 30 BUCHBESPRECHUNGEN 32 Titelbild : Inneres der Wallfahrtsbasilika von Mariazell. Aufn.: Bundesdenkmalamt Wien Zum Inhalt: Dieses Heft ist als Leitfaden der Denkmalpflege gedacht und besonders den für die Erhaltung der kirchlichen Denk mäler Verantwortlichen, also den hochwürdigen Herren Pfarrern, gewidmet. Än der Gestaltung des Heftes arbeitete vor allem Frau Staatskonservator Dr. Gertrude Tripp mit. EINZELPREIS DES HEFTES: 12,50 SCHILLING CHRISTLICHE KUNSTBLÄTTER, Eigenlümer, Verleger und Herausgeber: Diözesan-Kunstverein, Linz a. d. D., Herrenslralje 19. Schriltleller: Pro fessor Dr. Norbert Miko, Linz, Petrinum. — Für die Diözese St. Pölten: Prälat Dr. K. B. Fronk, St. Pölten, Domplatz 1, — Der Johrgang bestellt aus 4 Heften. Bezugspreis für den ganzen Jatirgang: 50 S. Poslsctieckkonto Wien 26.090; für das deutsche Bundesgebiet 10 DM, PostscheckamtMünchen, Konto Nr. 120.088; für dos übrige Auslond 2 i$. Druck: Jos. Feichtingers Erben, Linz. — Klischees: Fronz Krommer, Linz.

Univ.-Prof. Dr. Otto Demus, Präsident des Bundesdenkmalamtes in Wien Zur kirchlichen Denkmalpflege Die Obsorge für die kirchlichen Denkmäler — Kirchenbauten, ihre Dekoration und Ein richtung — ist zahlen- und wertmäßig die her vorragendste Aufgabe der staatlichen Denkmal pflege, die es für ihre vornehmste Pflicht hält, die Zeugen religiöser Kunst der Vergangenheit nicht nur vor dem Verfall, sondern auch vor Verunstaltung zu bewahren imd dahin zu wir ken, daß die in ihnen liegenden künstlerischen und religiösen Werte möglichst rein und ein drucksvoll zur Geltung gebracht werden. Zu allen diesen Bestrebungen bedarf es sowohl einer tragfähigen rechtlichen als auch einer aus giebigen flnanziellen Grundlage. Die staatliche Denkmalpflege kann ihre Aufgaben nur erfül len, wenn ihr die in Verfassung und Gesetz gebung begründete Autorität auch von kirch licher Seite bereitwillig zugestanden wird — im Vertrauen darauf, daß der Denkmalpfleger den besten Willen und für seinen Beruf die beste Vorbereitung hat — und wenn die öffentliche Hand das Budget der Denkmalpflege so aus stattet, daß auch kostspieligere, pflegliche Arbeiten durchgeführt werden können. Im allgemeinen darf dankbar anerkannt wer den, daß die Zusammenarbeit mit den kirch lichen Stellen und Behörden sich meist in voller Harmonie abspielt; es gab und gibt aber doch auch Fälle, in denen dieses Zusammenwirken durch Mißverständnisse und mangelnde Ein sicht erschwert wird. An der Wurzel dieser Mißverständnisse liegt der von manchen kirch lichen Stellen oder Persönlichkeiten gehegte Argwohn, der Denkmalpfleger sei nur an der Erreichung seiner kunstgeschichtlichen und ästhetischen Ziele interessiert und kümmere sich nicht um die lebendige Funktion, die das Gotteshaus und seine Einrichtung im religiösen Leben zu erfüllen hätten. Das ist gewiß ein völlig unbegründeter Argwohn, schon einmal deshalb, weil künstlerische Wirkung und funk tioneile Brauchbarkeit ohnedies meist zusam mengehen. Trotzdem muß der Denkmalpfleger oft die Bemerkung hören, „die Kirche sei kein Museum". Ich glaube nicht, daß diese Verwechs lung in unserem Lande seit langem in irgend einem Fall erfolgt ist. Dem Denkmalpfleger ist der Unterschied sehr wohl bewußt, er ist aber der Überzeugung, daß das Schönste, Edelste, Wahrhafteste und Reinste, auch in der Form, für ein Gotteshaus gerade gut genug ist und daß man in einem solchen Bauwerk nichts ver fälschen, verwässern und modisch verschandeln dürfte, auch wenn eine solche Verschandelung einem (vielleicht sogar großen) Teil der Ge meinde im Augenblick gefallen sollte. Er wird es besonders schmerzlich empflnden, wenn ein edler, von der Frömmigkeit unserer Vorfahren geschaffener Kirchenraum mit Devotionalien kitsch angefüllt wird — ob es sich dabei um 7 veralteten Gips oder modisches Schmiedeeisen handelt, und er wird Einspruch erheben müs sen, wenn wertvollstes Kunstgut durch zwar gutgemeinte, aber technisch oder ästhetisch schlechte Restaurierungen oder Ergänzungen verfälscht oder gar vernichtet wird. Wenn etwa einem Seelsorger neu aufgedeckte Wandmale reien zu fragmentarisch erscheinen, dann ist es besser, sie abzunehmen oder wieder zu über tünchen, als sie zu ergänzen und damit zu ver fälschen — was auch bedeutet, sie absolut zu entwerten. In Ländern, in denen die religiöse Kunst vom Volk mehr geliebt und besser ver standen wird als in unserem — auch das muß einmal ausgesprochen werden — (in Italien zum Beispiel) hat man sich längst daran ge wöhnt, in fragmentarisch erhaltenen alten Wandmalereien etwa, ehrfurchtgebietende, durch lange gläubige Betrachtung geheiligte Zeugen einer in Kunst und Glauben gleich gro ßen Vorzeit zu sehen. Wird es auch bei uns einmal soweit kommen? Bis dahin ist es vor zuziehen, Fragmentarisches nicht aufzudecken oder wieder zu verdecken, keinesfalls aber es zu verfälschen. Im allgemeinen aber, wie gesagt, verstehen Seelsorger und Denkmalpfleger einander, wis sen, daß sie beide demselben Ziel zustreben. Damit der Denkmalpfleger aber auch tatkräf tige Hilfe leisten könne, muß ihm der Staat die Mittel dazu an die Hand geben. Wir sind zu frieden, wenn für die Erhaltung des verehrungs würdigsten und unersetzlichsten Kultur- und Kunstgutes, der religiösen Denkmale, ein klei ner Bruchteil dessen aufgewendet wird, was die öffentliche Hand für die Erhaltxmg und Unterstützung öffentlicher imd privater Thea ter, für Rundfunk, Fernsehen oder Sport aus wirft! Dieser Bruchteil sollte aber nicht gar zu klein sein, damit man unserer Zeit nicht einmal den schweren Vorwurf machen kann, wir hätten Bleibendes für Vergängliches drangegeben. 1

Obersfaatskonservator Hofraf Dr. Walter Semetkowski, Wien Weltliche und geistliche Ordnung der Denkmalpflege Denkmalpflege und Denkmalschutz werden in der Auswirkung romantischer Einstellimg vornehmlich zum Mittelalter und seinem Kunst bestand seit der Mitte des vergangenen 19. Jahrhunderts auch im „Kaiserstaat Öster reich" nach erheblicher publizistischer Vor arbeit als staatliche Aufgabe anerkannt und einer im wesentlichen aus Vertretern der Be hörden sowie der wissenschaftlichen und künst lerischen Institutionen berufenen Kommission anvertraut, der zufolge allerhöchster Ent schließung des jugendlichen Kaisers Franz Josefs I. vom 31. Dezember 1850 eingesetzten „kk. Zentralkommission zur Erforschung und Erhaltung der Baudenkmale", die ihre Tätig keit mit der Konstituierung nach dem Statut vom 24. Juni 1853 begann. Der Kaiserstaat, In begriff der habsburgischen Hausmacht, das Herz Mitteleuropas, umschloß weit über den ange stammten Kern hinaus die Länder der unga rischen Krone, den böhmischen und galizischen Raum sowie Oberitalien (die Lombardei bis 1859, Venezien bis 1866) und die dalmatinische Küste der Adria. Wenn auch die intensiven Forschungsarbeiten dieser ersten Jahre besonders auf das Mittel alter ausgerichtet waren, so blieb doch das Erbe der Antike nicht vergessen, als deren bedeu tendstes Denkmal der schon von J. B. Fischer von Erlach gewürdigte Diokletianspalast von Spalato vom Anbeginn zu besonderen Studien und Maßnahmen Anlaß gab. Auf dem Gebiet der kirchlichen Denkmale galten die Arbeiten der Forschung und Erhaltung ausschließlich dem Mittelalter mit immer stärkerer Hinwen dung zur Gotik. Ausgehend von einem Ideal der Stileinheit und -reinheit wurde die Aufgabe der Erhaltung vielfach überschritten und auf „Reinigung" der gotischen Bauten von allen „Entartungen" späterer Zutaten am und beson ders im Bau und seiner Ausstattung ausgedehnt: Ausräumen „zopfiger" Zutaten und deren Ersatz durch „stilrichtige", also gotisierende Gestal tungen. Von solchen Plänen war zeitweilig auch St. Stephan in Wien ebenso bedroht wie von der nach dem Beispiel anderer „Ausbauten" (Kölner Dom seit 1842, Ulm, Regensburg, Prag etc.) vorgesehenen Vollendung des Nordturmes nach den vorhandenen Originalplänen. Diese, die Gotik immer intensiver als den allein „kirch lichen" Baustil betonende Haltung bestimmt Neuwerke wie z. B. die Votivkirche in Wien, den Dom in Linz. Es soll hier festgehalten wer den, daß der ehrenamtliche kk. Konservator Msg. Dr. h. c. Johann Graus in Graz (1836—1921) nach anfänglichem Gleichklang mit den Goti kern schon früh, bald nach 1880 in der von ihm herausgegebenen Zeitschrift „Kirchenschmuck" des Christlichen Kunstvereines der Diözese Seckau mit dem Hinweis auf die Großleistimgen der Renaissance vor allem auf St. Peter in Rom die Ausschließlichkeit jener Auffassung bekämpft und auf diese Weise wesentlich bei getragen hat, die Leistungen des Barocks in allen seinen Phasen und Erscheinungen richtig zu würdigen und von dem Fluch weltlichen Zopfes zu befreien. In scharfem Gegensatz zu „konsequenten Gotikern" wie z. B. August Reichensperger hat er die interessierten kirch lichen Kreise und besonders die zur Unter richtung ihm anvertrauten Alumnen des fürst bischöflichen Priesterhauses auf die Universa lität des kirchlichen Kunstbestandes hingewie sen und jene Auffassung vorbereitet, die in Wilh. Heinrich Riehls „Religiösen Studien eines Weltkindes" (1894) durchgreift und die Summe der Gestaltungen über ihre verschiedenen Ent stehungszeiten hinaus als Totaldenkmal erfaßt und würdigt, in dem auch unsere Zeit mit ihrer Formensprache — taktvolle Einfügung voraus gesetzt — mitreden soll. Die von Alois Riegl (t 1905) besonders betonte Komponente des Alterswertes an sich als Aufgabe des Schutzes hat diese Totalität noch unterstrichen; er ist sozusagen die ausgleichende Schicht, die sich gleich einer Aura über die zeitlich verschiedenen Formen und Gestaltungen breitet. Kunsthistoriker und Denkmalpfleger lehnen das Zielbild einer (oftmals nur theoretisch faß baren) „Stilreinheit" grundsätzlich ab; wo sie von der Entstehungszeit her überliefert ist, wie z. B. bei einem ohne wesentlich verändernde Zutaten erhaltenen Werk der Barocke (man denkt dabei an die Karlskirche in Wien oder an ein Juwel wie Stadl-Paura), wird sie ehr fürchtig gewahrt. Mittelalterliche Bauwerke konnten freilich ihre Stileinheit nur bewahren, wenn sie im Lauf der Zeiten bis zur Vergessen heit vereinsamt sind.

Im ersten Jahrzehnt ihrer Tätigkeit überwog die Aufgabe der Forschung auch im Sinne einer statistischen Bestandaufnahme. Hinsichtlich der Erhaltung hatte die Kommission mit ihrem Stab ehrenamtlicher Mitarbeiter in der Zentrale und den ebenso ehrenamtlich berufenen Landes konservatoren (unter ihnen Adalbert Stifter für Oberösterreich) nur die Möglichkeit, die zur Erhaltung Verpflichteten anzurufen und die dabei in Frage kommenden Dienststellen zur Anerkennung berechtigter Forderungen hin sichtlich Art und Weise der technischen Durch führung der Programme zu bewegen. Noch innerhalb der ersten Periode wurde der Einfluß der Kommission auf bewegliche Kunstdenkmale ausgedehnt. Die zweite Periode von 1873 bis 1911 ist durch eine erhebliche Ausweitung der Auf gaben bestimmt; zu den Bau- und Kunstdenkmalen kamen die „historischen Denkmale", unter denen in erster Linie Archivalien, aber auch sonstige Zeugen der Vergangenheit, Mün zen u. dgl. gemeint waren. Unter der neuen Be zeichnung „kk. Zentralkommission für Erfor schung und Erhaltung der Kunst- und histo rischen Denkmale", kurz „für Kunst- und histo rische Denkmale" wurde sie bei Aufrechterhal tung ihres gremialen Charakters nunmehr in drei Sektionen gegliedert, die erste für die Denkmale der Prähistorie und der Antike, die zweite für die kirchlichen und profanen Denk male des Mittelalters und der neueren Zeit bis zum Schluß des XVIII. Jahrhunderts und die dritte für „historische Denkmale verschiedener Art von der ältesten Zeit bis zum Schluß des XVIII. Jahrhunderts". (Statut vom 18. Juli 1873.) Das Netz der ehrenamtlichen Konservatoren als der wichtigsten Hilfsorgane der ZK. wurde möglichst verdichtet, so daß durchschnittlich jedem politischen Bezirk oder wenigstens Grup pen von solchen nach der Sektionsgliederung berufene Konservatoren zugewiesen waren. Man ließ die Probleme nicht mehr nur an sich herankommen, eine mehr intern wirksame Änderung des Statuts (vom 19. Februar 1899) betonte die Berufung der Zentral-Kommission zur Initiative. Auch in dieser Form blieb die Kommission eine im wesentlichen beratende Körperschaft ohne behördliche Hoheitsrechte und mehr oder weniger auf den guten Willen jener geistlichen und weltlichen Stellen oder Persönlichkeiten angewiesen, die Träger der Eigentums- oder Verfügungsrechte am betref fenden „Denkmal" waren. Im ersten Jahrzehnt unseres Jahrhunderts begann sich ein lebhaftes Interesse des Erzherzog-Thronfolgers Franz Ferdinand von Österreich-Este für die Probleme und Aufgaben der Denkmalpflege abzuzeichnen, das sich in seiner durch Kaiser Franz Josef mit Ah. Handschreiben vom 22. Jänner 1910 verfüg ten Berufung zum Protektor der Kommission realisierte. Vermutlich unter dem Einfluß der für Herbst 1911 nach Salzburg einberufenen „Gemeinsamen Tagung für Denkmalpflege und Heimatschutz" — die „Deutschen Tage für Denkmalpflege" waren in damals selbstverständlicher Gemeinschaft stets auch von Österreich besucht — verfügte der Kaiser auf Antrag des Unterrichtsministers die schon 1909 angeregte Erlassung eines neuen Statuts (Ah. Entschließung vom 31. Juli 1911). Nachdem schon 1897 durch die Errichtung des kk. archäologischen Instituts die Aufgaben der bisherigen 1. Sektion zum größten Teil ausge schieden worden waren, wurde jetzt auch die 3. Sektion abgetrennt und das ihren wesent lichen Inhalt bildende Archivwesen verselb ständigt. Die Kommission erhielt nunmehr den Namen „kk. Zentralkommission für Denkmal pflege" mit dem kk. Staatsdenkmalamt als Exekutivstelle, und vor allem mit der Berufung beamteter Landeskonservatoren derart, daß dem kunsthistorischen Landeskonservator auch ein technischer Landeskonservator beigeordnet werden sollte. Die Forschungsarbeit übernahm im Rahmen der Zentralkommission das „Kunsthistorische Institut", dem vor allem die wissen schaftliche Inventarisation des Kunstbesitzes und die Herausgabe der Kunsttopographie übertragen wurde. Der Einflußkreis des „Höch sten Protektors" war sehr weit gezogen und führte oft genug zu Interventionen; seiner „Militärkanzlei" mußte regelmäßig berichtet, in wichtigen Fällen direkt die „Höchste Stellung nahme" eingeholt werden. Wir kommen damit auch zur Frage der g esetzlichen Regelung der Denkmalpflege in Österreich. Keiner der vor dem Ersten Welt krieg vorbereiteten Gesetzentwürfe wurde par lamentarisch oder autoritär (auf Grund des § 14 der damals geltenden Verfassung) erledigt. Erst nach der Ausrufung der Republik am 12. No vember 1918 kam als Abwehr gegen schwersten Notstand ein erstes Gesetz, das Verbot der Aus fuhr von Kunstgegenständen, zustande. (Gesetz vom 5. Dezember 1918, StGBl. Nr. 90, betreffend das Verbot der Ausfuhr und der Veräußerung von Gegenständen von geschichtlicher, künst lerischer oder kultureller Bedeutung, abgeän dert und ausschließlich auf die Ausfuhr einge schränkt durch die Fassung des Bundesgesetzes vom 24. Jänner 1923, BGBl. Nr. 80.) Mit diesem Gesetz wurden dem bisherigen (kk.) Staatsdenk malamt eindeutig behördliche Funktionen über tragen; das Amt war erste Instanz, übergeord nete Dienststelle und Rekursinstanz das Bun desministerium für Unterricht.

Inzwischen hatte auch die Bundesverfassung von 1920 in Artikel 10, Abs. 13, die Angelegen heiten des „Denkmalschutzes" der Gesetzgebung und dem Vollzug nach zur Bundessache erklärt. (Auch in der Fassung von 1929 festgehalten imd mit dieser 1945 wieder zur Verfassungs-Grund lage erhoben.) Knapp vor dem Ende der Funktion des ersten gewählten Nationalrates konnte endlich auch das Denkmalschutzgesetz durchge bracht werden, das die früheren, erfolglos ver tretenen bzw. eingereichten Entwürfe in An passung an die geänderten Verhältnisse ver wertete, aber aus politischen Gründen auf manche Sicherungen wie z. B. Erhaltungspfiicht von Denkmalen, Eintragung der Schutzverfü gung an unbeweglichen Denkmalen in das Grundbuch u. a. m. verzichten mußte. Das Bundesgesetz vom 25. September 1923, BGBl. Nr. 533, betreffend „Beschränkungen in der Verfügung über Gegenstände von geschicht licher, künstlerischer oder kultureller Bedeu tung" trägt in der Klammer den Titel „Denk malschutzgesetz". Das Gesetz verwendet nur die Bezeichnung „Denkmal schütz", von „Denk mal pflege" wird nicht gesprochen. „Schutz" bedeutet das behördliche Eingreifen bei Gefähr dung von Denkmalen durch Zerstörimg oder verändernde Eingriffe in seine Substanz, wäh rend „Pflege" die üblichen Maßnahmen laufen der Erhaltung und Betreuung umfaßt. Die Grenze zwischen diesen beiden Bereichen läßt sich nicht scharf ziehen; immerhin können bei landläufigen Herstellungen im Interesse der „Pflege" weitergehende Eingriffe beabsichtigt sein, die eine Verschiebung auf den „Schutz" gebieten und daher nach den gesetzlichen Be stimmungen zu beurteilen sind. § 1 des Gesetzes umschreibt zunächst den Begriff „Denkmal" als „unbeweglichen und be weglichen Gegenstand von geschichtlicher, künstlerischer oder kultureller Bedeutung, wenn seine Erhaltung dieser Bedeutung wegen im öffentlichen Interesse gelegen ist". Die Be deutungsqualitäten an sich machen noch nicht das Denkmal aus, es muß erst das öffentliche Interesse an seiner Erhaltung gegeben sein. Die Entscheidung über diese Frage fällt das Bundesdenkmalamt nach freiem Ermessen. Die §§ 2 und 3 bringen die grundlegende Un terscheidung zwischen Denkmalen im Eigen tum oder Besitz des Bundes, eines Landes etc. einschließlich aller kirchlichen und religions genossenschaftlichen Körperschaften imd Stif tungen, während sich § 3 mit Denkmalen in Pri vatbesitz befaßt. § 2 hat generelle Bedeutung; auf kirchlichem Gebiet ist ein Denkmalwert und das ihn mit begründende öffentliche Interesse als Regel an zunehmen. Eine „Entlassung" aus diesem Band kann erfolgen, wenn das Bundesdenkmalamt das Gegenteil, also mangelnde Bedeutung nach den drei Qualitäten und damit auch des öffent lichen Interesses an der Erhaltung festgestellt hat. Eine besondere kirchliche (religiöse oder liturgische) Bedeutung ließe sich wohl in die Qualifikation „kulturell" einreihen. Von entscheidender Wichtigkeit sind die Be stimmungen des § 4: sie verbieten die Zerstö rung, aber auch die freiwillige Veräußerung von Denkmalen im Besitz oder Eigentum der in § 2 genannten „Personen", also auch der kirchlichen und religionsgenossenschaftlichen Körperschaf ten ohne vorherige Zustimmung des Bundesdenkmalamtes. Ferner bedarf jede Veränderung an einem solchen Denkmal, die den Bestand, die überlieferte Erscheinung oder künstlerische Wir kung dieses Denkmals beeinflussen könnte, der Zustimmung des Bundesdenkmalamtes. ^ränderungen am Bestand sind wohl in ereter Linie als Eingriffe in die Substanz zu verstehen, also z. B. am Bau selbst oder an der Gestalt ver schiedener Einrichtungsstücke, hier vor allem an der Einrichtung der Kirchen, zu der auch die architekturverbundenen Glasmalereien gehören. Auch einzelnen Bildwerken (Plastiken, Gemäl den) kann eine den „Bestand beeinflussende" Herstellung, Restaurierung u. dgl. zugedacht sein, die unter Umständen die Qualifikation als Denkmal bedroht. Alte Orgeln sind nicht nur wegen der optisch faßbaren Gestalt ihrer Ge häuse oder Aufbauten als Denkmale anzuspre chen, sondern auch wegen ihres technisch-musi kalischen Inhalts von der akustischen Seite her, wofür sich die Bezeichnung „Klangdenkmal" eingebürgert hat. Der vieldeutige Begriff der „überlieferten Er scheinung" läßt an das Äußere einer Kirche den ken, wobei Ausbesserung des Verputzes, Tönung und Färbelung, auch unter Umständen eine Änderung der Bedachung die überlieferte Er scheinung beeinflußt, Maßnahmen, die nicht allein das Denkmal selbst treffen, sondern auch seine Wirkung im Orts- oder Landschaftsbild; es läßt sich aber auch die überlieferte Erschei nung eines kirchlichen Innenraumes einbe ziehen. Der Begriff der „künstlerischen Wirkung" kann sich z. B. auf die Gesamtgestalt (auf das Äußere oder Innere einer Kirche) ebenso bezie hen, wie auf ein einzelnes Stüdk der Ausstat tung, z. B. Bildwerke oder Gemälde eines Al tares. Die Wirkung eines Baues im Orts- und Landschaftsbild greift schon in den Bereich lan desgesetzlicher Regelungen des Natur- bezie hungsweise Landschaftsschutzes über. Die §§5 und 6 beziehen sich auf Privatbesitz und werden daher im kirchlichen Bereich nur

ausnahmsweise, wenn sich z. B. ein Kirchenge bäude einschließlich seiner Einrichtung in Pri vatbesitz befindet, anzuwenden sein. Die Bestimmungen des § 7 hinsichtlich Siche rungsmaßnahmen, die der zuständige Landes hauptmann auf Antrag des Bundesdenkmalamtes anordnen kann, wenn Denkmalen gemäß §§ 4, 5 oder 6 Gefahr droht, werden in der Praxis bei besonderem Notstand und vor allem bei drohendem Abverkauf beweglicher Einzel denkmale ohne vorherige Zustimmung des Bundesdenkmalamtes oder gegen dessen Votum herangezogen werden. Der im § 8 vorgesehene Schutz der Umgebxmg von Denkmalen durch Verbot seitens der poli tischen Behörden erster Instanz hat sich in der Praxis als unwirksam erwiesen; er kann nicht zur Verhinderung störender Neubauten in der Nachbarschaft eines Denkmals angewendet werden, sondern bleibt auf Zutaten, wie Auf schriften, Reklameschilder, Schaukasten in der Umgebung des Denkmals beschränkt. Der sogenannte Fundparagraph 9 wird zu nächst nur auf Bodenfunde bezogen, gilt aber nach dem klaren Wortlaut auch z. B. bei Auf deckung von Wandmalereien und statuiert unter allen Umständen eine Anmeldepflicht. Der Gra bungsparagraph (11) regelt die planmäßigen Vorhaben und soll durch die Intervention des Bundesdenkmalamtes hinsichtlich Zustimmung und Überwachung Schatz- oder Raubgräberei verhindern. § 12 über die Ermittlung von Denk malen, der Verzeichnung sowie Beaufsichtigung vorhandener Denkmalbestände verpflichtet jedermann zur Auskunft gegenüber dem Bundesdenkmalamt bzw. seinen Organen sowie zur Besichtigungserlaubnis. Unter den Strafbestim mungen des § 14, welche die politische Behörde erster Instanz auf Antrag des Bundesdenkmal amtes handhabt, ist Absatz (5) dadurch wichtig, daß der SchuMtragende außer zur Leistung einer Geldstrafe auch verhalten werden kann, auf seine Kosten den früheren Zustand des Denkmals, soweit es möglich ist, wieder her zustellen. Organe der Denkmalpflege: Auf bau und Wirksamkeit des Bundesdenkmalamtes, das nach der Unterbrechung von 1934 bis 1945 durch das Behördenüberleitungsgesetz von 1945 (Gesetz vom 20. Juli 1945, StGBl. Nr. 94, § 23) wieder errichtet worden ist, bestimmt das Statut von 1920; das Ausfuhrverbotsgesetz von 1918 setzte die von der früheren Zeit her stammende Einrichtung des Staatsdenkmalamtes als ge geben voraus und übertrug ihm behördliche Funktionen, die durch das Denkmalschutzgesetz wesentlich erweitert wurden. Es erweist sich das Bundesdenkmalamt als Fortsetzung des im Statut der kk. Zentralkommission für Denkmal pflege von 1911 des als eine Art Exekutivstelle eingerichteten kk. Staatsdenkmalamtes, welches das seinerzeitige Büro und Sekretariat der alten Zentralkommission ersetzt hat. Das Bundes denkmalamt ist erste Instanz in den ihm aus drücklich zugewiesenen Rechts- und Verwaltimgsaufgaben. Seine Exponenten in den einzel nen Bundesländern, die Landeskonservatoren, unterstehen ihm direkt und sind nicht Organe der mittelbaren Bundesverwaltung. Sie besor gen im Außendienst die Fülle der anfallenden Geschäfte, können aber nicht nach den Bestim mungen des Denkmalschutzgesetzes behördlich entscheiden, was dem Bundesdenlcmalamt vor behalten ist, es sei denn, dieses habe — wie es vor 1934 üblich war — den Landeskonservator ausdrüddicli zu einem Verwaltungsakt in sei nem Namen ermächtigt, wie dies z. B. für die Handhabung des Ausfuhrverbotsgesetzes gilt. Neben der eigentlichen Administration besteht das schon 1911 eingerichtete Kunsthistorische Institut im Bundesdenkmalamt weiter. Die Durchführungsbestimmungen zum Denk malschutzgesetz (Verordnung des Bundeskanz leramtes und des Bundesministeriums für Un terricht vom 25. Juni 1924, BGBl. Nr. 299) ord nen an, daß vor der Entscheidvmg über das Vorhandensein eines öffentlichen Interesses (hier wichtig der Hinweis auf § 2 Denkmal schutzgesetz!) sowie vor der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Zustimmung (hier § 4) die Beteiligten zu hören sind, soweit sie nicht selbst einen Antrag gestellt haben. § 2 der Verordnung bestimmt im wesentlichen, daß den betreffenden Anträgen die zur Prüfung des Falles erforderlichen Beschreibung und Ab bildungen (Pläne) anzuschließen sind. Wenn auch die Frage nach der Rechtsgültig keit des Konkordates vom 5. Juni 1933 (BGBl. II. Nr. 2 aus 1934) zur Zeit auf höchster Ebene in Erörterung steht, so darf unbeschadet der in der NS-Zeit verfügten einschneidenden Ver änderungen, z. B. dem Aufhören aller staat lichen Pflichtleistungen an die Kirche, festgehal ten werden, daß die allgemein geltenden Rechts bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes und des Ausfuhrverbotsgesetzes durch das Konkor dat nicht betroffen worden sind. Beide Gesetze verloren trotz der Änderung in der Administra tion der Denkmalpflege auch während der Zeit zwischen 1938 und 1945 nicht ihre Wirksamkeit, sie waren im Gegenteil von besonderer Wich tigkeit, weil das geplante Reichs-Denkmalschutzgesetz, für welches unser Gesetz von 1923 in mancher Hinsicht vorbildlich war, nicht er wirkt werden konnte. Nach Erörterung der weltlichen Bestimmun gen und Anordnungen zur Denkmalpflege ist die Frage nach der kirchlichen Seite aufzu-

rollen, und zwar nach den grundlegenden Be stimmungen des Codex juris canonici. Can. 485 legt u. a. dem Kirchenrektor die Pflicht auf, für die Erhaltung und den Schmuck der hl. Ge bäude zu sorgen. Die wichtigsten Vorschriften im II. Teil „De locis et temporibus sacris" be sagen in Canon 1164, § 1, daß „in ecclesiarum aedificatione vel refectione", also bei Erbauung oder Wiederherstellung (auch Ausbesserung) von Kirchen die von der christlichen Tradition übernommenen Formen und die Gesetze der heiligen Kunst zu wahren sind, eine Bestim mung, die auch der weltlichen Denkmalpflege zustatten kommt. Im Bedarfsfall kann der Or dinarius auch den „Rat Erfahrener" hören, eine Bestimmung, die in der Berufung der von Staats wegen bestellten Denkmalpfleger bezie hungsweise des betreffenden Landeskonser vators in den kirchlichen Diözesankunstrat (vergl. dazu die Ausführungen Papst Pius XI. vom 1. August 1924), schon verwirklicht worden ist. Nach Can. 1170 verliert eine Kirche ihre Weihe (consecratio) oder Segnung (benedictio), wenn sie entweder völlig zerstört oder der größere Teil ihrer Mauern eingestürzt ist. Can. 1178 legt die Sorge aller Berufenen zur Rein haltung der Kirche fest: ut in ecclesiis illa munditia servetur, quae domum Dei decet — läßt sich auch ein denkmalpflegerischer Sinn interpretieren, denn das Wort „munditia" kann man auch als „gut^ Geschmacik" deuten. Can. 1182 behandelt die Verwaltung der zur Wiederherstellung oder Ausschmückung der Kirche bestimmten Güter. Wenn nach Can. 1183 vom Ordinarius ein consilium fabricae ecclesiae — ein Beirat für das Kirchengebäude — berufen wird, so können dazu neben den kirch lichen Verwaltern auch Laien herangezogen werden. Gemäß Can. 1184 hat allerdings dieser Beirat auf das „spirituale munus", also auf die geistlichen Obliegenheiten keinen Einfluß; wenn darunter bei P. 4 die Altäre und die Kanzel und bei P. 5 das kirchliche Gerät (sacra supellex) genannt werden, so wird die Taktik, aber auch der Takt des weltlichen Denkmalpflegers im Bedarfsfall den richtigen Weg einer Einfluß nahme flnden. Die Erhaltungslast der Pfarrkir chen trifft laut Can. 1186 das Kirchengut, den Patron — in Österreich sind die staatlichen Patronate — Studienfonds, Religionsfonds, Lan desfürst etc. auf Grund der reichsgesetzlichen Regelung (Gesetz über die Erhebung von Kir chenbeiträgen im Lande Österreich, Gesetzblatt für das Land Österreich Nr. 543, 28. April 1939), erloschen — allfällige Nutznießer und die Pfarrangehörigen. Leistungen außerhalb einer Verpflichtung sollen magis suasione quam coactione (mehr durch Empfehlung als durch Nötigung) erwirkt werden. Can. 1187 betrifft den Ausnahmsfall einer Profanierung seitens der Kirche, er kann unter Umständen das Ein schreiten der staatlichen Denkmalpflege ver anlassen, wenn es sich etwa um das Schicksal wertvoller Stücke der Einrichtung oder Ausstat tung handelt. Der Titulus XI. „De Altaribus" bringt besonders in den Canones 1197 und 1198 Anweisungen, die auch für die Denkmalpflege wichtig werden können, wenn Veränderungen an einer Mensa im Sinne der Vorschriften des CIC beabsichtigt sind (Mensa aus einem Stück guten Naturstein, in fester Verbindung mit dem ebenfalls aus Stein herzustellenden Unterbau, stipes, bzw. den sie tragenden Säu len etc.). Titulus XII „De sepultura ecclesiastica" empflehlt in Can. 1211 die auch für die welt liche Denkmalpflege wichtige Vorsicht bei der Behandlung oder der Versetzung von Grab denkmalen. Die Frage einer Änderung eines künstlerisch wertvollen, als Einzeldenkmal zu würdigenden Tabernakels gemäß den Vorschrif ten des Can. 1269 kann auch wieder die Inter vention des Denkmalpflegers erfordern, doch ist hier womöglich mit noch größerem Takt vor zugehen, weil es sich hier um das liturgische Zentrum handelt. Im Titulus XVI. „De cultu Sanctorum, sacrarum imaginum et reliquia r u m" ist es insbesondere der weniger im Zusammenhang mit der Denkmalpflege, um so mehr aber mit der Frage der neuzeitlichen Plastik und Malerei im kirchlichen Raum wich tige Can. 1279, betreffend die Zulassung unge wohnter oder dem bewährten kirchlichen Brauch nicht entsprechender Darstellungen. Can. 1280 ist wieder für den weltlichen Denk malpfleger wichtig; er befaßt sich mit der Re staurierung wertvoller — durch Alter, Kunst und Kult — hervorragender Bilder (der Aus druck „imagines" kann hier sinngemäß wohl auch auf Plastiken ausgedehnt werden); der Ordinarius hat eine solche Maßnahme schriftlich zu gestatten, aber vorher „kluge und erfahrene Männer" um Rat zu fragen. Also auch hier eine Möglichkeit des Einflusses durch den weltlichen Denkmalpfleger. Die in Can. 1296 (§ 2) ausgesprochene Ver pflichtung zur Anlage und Evidenzhaltung des Inventars der kirchlichen Geräte vermag der weltlichen Denkmalpflege besonders bei kunst topographischen Arbeiten nützlich zu werden. Can. 1305, über den Verlust der Weihe oder Segnung kirchlichen Gerätes, kann für die welt liche Denkmalpflege bisweilen wichtig werden, z. B. bei der Ausscheidung von Stücken, die infolge von Verletzungen oder Veränderungen ihre ursprüngliche Gestalt verloren haben und zum kirchlichen Gebrauch nicht mehr geeignet

sind; ihre weitere Verwahrung wird wohl Sache des zuständigen Diözesanmuseums sein. Im Can. 1497 werden unter den „bona ecclesiastica" auch Stücke aufgezählt, denen ein er heblicher Wert der Kunst, der Geschichte sowie des Materials beizumessen ist. Die Frage der Veräußerung von Kirchengut wird im Tit. XXIX „De contractibus" geregelt. (Can. 1530, 1531 und 1532.) Neben die welt lichen Bestimmungen, besonders des § 4 des Denkmalschutzgesetzes hinsichtlich Zustimmung zur Veräußerung, treten hier die kirchlichen Weisungen hinsichtlich der Genehmigung nach den Wertgrenzen, die zunächst dem Ordinarius loci zusteht bzw. ihm mit Zustimmung des Kapitels, des kirchlichen Verwaltungsrates und der Interessenten. (Die im GIG von 1918 ange gebenen Wertstufen in Lire oder Francs sind auf der Basis 10.000 Goldfrancs = 150.000 S zu valorisieren.) Der Verkauf von res pretiosae oder Werten über 30.000 Gfr. (alten Maßes) kann ausschließlich der Apostolische Stuhl be willigen. Von weiteren Ganones, die Bedeu tung für die weltliche Denkmalpflege haben können, sind Gan. 1537 zu nennen, der einen ihrer Natur widersprechenden Gebrauch von res sacrae verbietet, und Gan. 1539, § 1, der ausdrücklich festlegt, daß bei Verkauf oder Veränderung von res sacrae die Weihe oder Segnung keinesfalls dem Schätzwert zugeschla gen oder diesen irgendwie beeinflussen darf. Kontaktstellen der weltlichen Denkmalpflege mit der Heranziehung neuzeitlicher Kunstwerke sollen hier nicht weiter behandelt werden. Der K. B. Frank (St. Pölten) zu verdankenden Schrift „Kernfragen kirchlicher Kunst" (Wien 1953, Verlag Herder) sind alle einschlägigen kirch lichen Anordnungen zu entnehmen, die in der „Instructio de arte sacra" des hl. Offiziums vom 30. Juni 1952 gipfeln. Auch diesen Gegenwarts fragen gegenüber (siehe dazu auch P. Pie Regamey, O. P. Kirche und Kunst im XX. Jh., Graz 1954, Verlag Styria) kann nicht genug Taktik und Takt des weltlichen Denkmalpflegers an geraten und empfohlen werden. Zusammenfassend bedeutet der Aufgaben kreis der Denkmalpflege, sei es im weltlichen oder im kirchlichen Sinn eine Steigerung über die durchschnittliche Erhaltung und Bestand sorge hinaus. Gegenüber der seltenen, von einem entwerfenden Künstler und seinen gleichgestimmten Mitarbeitern geschaffenen Einheit stellt gerade die Vielstimmigkeit bei einem durch die Jahrhunderte im Leben ste henden Bauwerk den Denkmalpfleger vor die schwierige Aufgabe, nicht ein anatomisches Präparat dieser Abfolgen in der Gleichzeitig keit ihrer Wirkung herzustellen, sondern der Harmonie des Ganzen zu dienen und für unsere Zeit an jener Aura mitzuwirken, ohne die ein solches Denkmal nicht leben kann. Doz. Dr. Walter Frodl (Wien), Leiter des Institutes für österr. Kunstforschung des Bundesdenkmalamtes Kirche und Friedhof im Orts- und Landschaftsbild Dazu die Abbildungen 1, 2 Unsere Heimat ist reich an Beispielen für die hervorragende Stellung, die den Gottes häusern für die Gesamterscheinung eines Ortes oder einer Landschaft zukommt. Es ist gewiß nicht nötig, an die berühmte Stadtsilhouette von Salzburg oder an die „Stadtkrone" von Graz, an das Stift Melk über der Donau, und die Hei ligenbluter Pfarrkirche unter dem Großglockner zu erinnern, um eine Vielzahl ebenso eindrucks voller Stadt- und Landschaftsbilder herauf zubeschwören. Immer wieder sind es die hohen Dächer, die Kuppeln und Türme der Kirchen, die ein Orts- oder Landschaftsbild zur unver wechselbaren Gharakteristik steigern. Dies gilt für die Sicht von ferne, für die „Silhouette", ebenso wie für die unmittelbare Umgebung, die von einem Sakralbau und den dazu gehören den Bauwerken und Anlagen bestimmend be einflußt wird; das Viertel um den Salzburger Dom bietet hiefür wohl das glänzendste Bei spiel. Die Kirche, 'die seit ihren Anfängen einen der Zentralpunkte des öffentlichen Lebens bil dete, hat dieser Tatsache stets durch die beson dere Anlage und Ausführung der Gotteshäuser Rechnung getragen. Sie hat in dem Bewußtsein, daß die Tradition eine ihrer stärksten Stützen ist, durch die Jahrhunderte hindurch für die fachgerechte Erhaltung der Gotteshäuser Sorge

getragen und mit der konsequenten Verfolgung dieses Gedankens — während! Burgen, Schlös ser, für die „Ewigkeit gebaute" Festungsanlagen und ganze Städte in Schutt und Asche zerfie len — einen kostbaren kunstgeschichtlichen Schatz und damit oft genug die Individualität der Erscheinung unserer Städte und Landschaf ten in die Gegenwart retten können. Auch Ver änderungen und Umbauten, die in gotischer oder barocker Zeit oft in großzügiger Weise durchgeführt wurden, haben fast immer auf die einzigartige Situation des Sakralbaues Rück sicht genommen, haben, wie in Salzburg, zu großartigen städtebaulichen Neuschöpfungen ge führt, oder wie in Melk, Göttweig, bei der Wallfahrtskirche Mariatrost in Graz oder auf dem Pöstlingberg bei Linz, sich bewußt der von der Natur gegebenen landschaftlichen Voraus setzungen bedient, um Wirkung und Eindruck zu steigern. Alle diese Bilder sind in unser Bewußtsein längst eingegangen und zum unver äußerlichen Eigentum des Volkes geworden. Welchen geistigen Verlust es bedeutet, wenn solche Vorstellungen sich mit der Wirklichkeit nicht mehr decken, haben die Zerstörungen des letzten Krieges gezeigt. Wer das Kölner Stadt bild und die Kölner Kirchen aus der Zeit vor dem Kriege in Erinnerung hatte, ist zutiefst darüber erschüttert, wie sehr jene stimmungs bildenden und die Tradition verdeutlichenden' Kräfte, trotz der eifrigsten Bemühungen, die den Wiederaufbau auf Seiten der kirchlichen! und der staatlichen Stellen geleitet haben, ver lorengegangen sind. Mit vollem Recht hat man die schweren Schäden an der äußeren Erschei nung des Stephansdomes in Wien — um nur ein Beispiel herauszugreifen — im Sinne des frü heren Zustandes behoben und ist dabei vor den ungeheuren Kosten, die z. B. die Wiederherstel lung des Daches erforderte, nicht zurückge schreckt. Hätte man aus Ersparungsgründeni etwa die Neigung des Daches nur um weniges geändert (nach Brandkatastrophen ist dies hin und wieder geschehen; so z. B. 1827 in Maria zell), würde eines der wichtigsten Charakteristika des Domes und der Wiener Altstadt, ja man könnte sogar sagen: eines der Wahrzeichen Österreichs, verspielt worden sein. Die Erhaltung der äußeren Erscheinung einer Kirche ist also keineswegs nur eine Forderung, die von der Kunstgeschichte und der Denkmal pflege erhoben wird; sie ist ebenso ein Gebot der Notwendigkeit im Sinne der den ganzen Lebensraum umfassenden Tradition. Die bittere Zeit nach dem Kriege, in der es galt, die Schä den zu beheben, die entweder durch den Krieg selbst oder dadurch entstanden waren, daß die laufenden Erhaltungsarbeiten während einiger Jahre imterlassen werden mußten, hat es manch mal gerechtfertigt, es mit den Wiederherstel lungen nicht ganz genau zu nehmen. Die Haupt sorge war, die Kirchen wieder benützbar zu machen oder durch augenblicklicheSicherungen noch größere Übel zu verhindern. Die Situation hat sich seither wesentlich gebessert, sie hat sogar Voraussetzungen geschaffen, wie sie gün stiger — wenigstens zwischen den beiden Krie gen — nicht gewesen sind. Dies bedeutet, daß sich nunmehr auch der äußeren Erscheinung unserer Städte und Dörfer und der Landschaft eine größere Sorgfalt zuwenden sollte; nicht zxüetzt also den Kirchen als ihren wichtigsten gestaltenden Elementen. Die äußere Erscheinung einer Kirche ist, aus der Ferne gesehen, durch die Linien ihres Um risses bestimmt, durch den Baublock, seine Be dachung und durch die Türme. Bei Erwei terungsbauten, die manchmal imvermeidlich sind, muß daher die Fernwirkung der neuen Um rißlinie genau geprüft werden und nach einer möglichst günstigen Einbindung in die Gesamt silhouette gesucht werden. Ein nicht ungefähr liches Beginnen ist es, Kirchtürme, sei es durch Erhöhung oder durch Veränderung des Turm helmes auszubauen. Es gab im vergangenen Jahrhundert zahlreiche derartige Fälle; unter denen die Aufstockung des Vierungsturmes der ehemaligen Stiftskirche zu Ossiach in Kärnten um 12 Meter vor einigen Jahren, also 70 Jahre nach dem Bau, fast zur Katastrophe geführt hätte: die gewaltige Vermehrtmg des Gewichtes ergab eine Überbeanspruchung der Turmpfeiler. Sozusagenim letzten Momentkonntenkompli zierte und kostspielige Bausicherungen ein Un glück verhüten. Abgesehen aber von dieser technischen Seite verdarb die Turmerhöhimg nicht nur die äußerlich noch spürbare mittel alterliche Wirkung der Kirche, sie beeinträch tigte auch die Proportionen des Baues in wenig günstiger Weise. Gelegentlich kommt es zu Änderungen der Form des Turmhelmes, eine Maßnahme, die für das Aussehen einer Kirche von grundlegender Bedeutung ist. Aus jüngerer Zeit sei an den Brand der Filialkirche St. Wolfgang ob Grades in Kärnten erinnert, der den höchst malerisch wirkenden, mehrfach geschwungenen Zwiebel helm des an der Westseite der Kirche gele genen starken Turmes zerstörte. Wieder einen Zwiebelhelm aufzubauen wäre, von der flnanziellen Seite ganz abgesehen, wahrscheinlich schon aus technischen Gründen auf große Schwierigkeiten gestoßen. So wählte man die Form eines einfachen steilen Zeltdaches, die dem wehrhaften Charakter der spätgotischen Kirchenfestung — als solche stellt sich Sankt Wolfgang dar — sogar besser entsprach; der unvergleichliche Reiz aber, den der barocke 8

Helm in Verbindung mit dem gotischen Bau ausstrahlte, ist verlorengegangen. Hier mag dem einen die Vereinheitlichung des histori schen Gesamteindruckes als Gewinn ersdieinenj was ein anderer als Verlust im Sinne der Er haltung des überlieferten Zustandes empfindet. Entscheidend ist, daß die Änderung auf Grund einer Katastrophe und nicht freiwillig geschah. Äußerste Vorsicht hingegen ist bei Projekten am Platze, die sich die Wiederherstellung — besser gesagt: die Rekonstruktion — eines frü heren Zustandes zum Ziel nehmen. Im 19. Jahrhimdert, das ein anderes Verhältnis zur Ge schichte besaß als die Gegenwart, sind manche mittelalterlichen Kirchen, die im Barock äußer lich und im Innern dem Zeitempfinden gemäß verändert worden waren, „reromanisiert" oder „regotisiert" worden. Häufig wurden davon ge rade die Türme und Turmhelme betroffen. Das 20. Jahrhundert schätzt solch historisierende Veränderungen nicht sehr hoch ein xmd strebt danach, sie — zugunsten eines älteren Zustan des — der sich manchmal an Hand alter Pläne oder alter Ansichten rekonstruieren läßt, wieder zu beseitigen. Das Verfahren ist freilich bedenklich, denn es wiederholt im Grunde den Vorgang, der den historisierenden Architekten des 19. Jahrhun derts zum Vorwurf gemacht wird. Solche Vor haben können nicht unter allen Umständen und von vorneherein abgelehnt werden, sie bedürfen aber schon aus technischen Gründen gewissen haftester Prüfung. Als völlig abwegig können heute Projekte bezeichnet werden, die einer Veränderung des Neigungswinkels eines Kir chendaches gelten. Der oben gegebene Hinweis auf die Basilika von Mariazell kann als abschrechendes Beispiel dafür dienen, wie zerstö rend sich solche Maßnahmen — in Mariazell 1827 freilich aus der Not geboren, aber irre parabel — auf die Proportionen eines Bauwer kes und darüber hinaus auf das gesamte Orts bild auswirken. An keiner Stelle ist die Umriß linie so empfindlich wie hier. Die äußere Erscheinung einer Kirche ist aber keineswegs nur durch ihren Umriß charakteri siert. Die Oberfläche der Mauern und der Dächer ist für die Femwirkung nicht weniger bedeu tungsvoll als für die Nahsicht. Es ist bereits sattsam bekannt, wie sehr sich der ganze Charakter auch eines einfachen Hauses ändert, wenn als Dachdeckung an Stelle von Schindeln oder Taschenziegeln Eternitplat ten oder Strangfalzziegel treten. Es ist jener gewaltige Unterschied, der eben zwischen einem in Handarbeit hergestellten und einem von der Maschine gefertigten Gegenstand besteht. Dort wo es gleichgültig ist, ob die Individualität eines Baues in Erscheinung tritt oder nicht, ist auch die Frage der Dachhaut — cum grano salis — weniger ausschlaggebend. Wo es aber darauf ankommt, den gehobenen Charakter des Bau werkes zu bewahren oder — bei einem Bau von sakraler Würde — zu betonen, muß die „Nivel lierung" nach Möglichkeit vermieden werden. Mit den „Eternitschindeln" ist ein Weg gefimden worden, der unter gewissen Umständen auch bei denkmalwürdigen Sakralbauten begeh bar ist. Neuerdings werden, wie uns berichtet wurde. Versuche unternommen, die „Eternit schindeln" in etwas größerer Stärke herzustel len, um einem Dach mehr „Körper" zu geben, die Oberfläche des Daches dem Spiel von Licht und Schatten zugänglicher zu machen und damit eine etwas größere Lebendigkeit zu erreichen. — Blechdächer, die oft nach Katastrophen behelfs mäßig aufgebracht worden sind, sollten langsam beseitigt werden, sofern es sich nicht — aus der Barockzeit — um originale Dächer, z. B. um Kupferdächer handelt. Bei Turmhelmen, die sehr oft mit Blech gedeckt sind, ist die Frage des Anstriches von Bedeutung. Besonderer Wert ist stets auf den Ton und auf die Haltbarkeit der offerierten Farbe zu legen. Eine wichtige Rolle kann im Orts- und Land schaftsbild auch der Friedhof spielen. Die Fried höfe von Maria Wörth oder von St. Peter in Salzburg seien hiefür als berühmte Beispiele angeführt. Wenn für die Gestaltung von Fried höfen immer wieder die Forderung nach Würde und Pflege der lokalen Tradition geltend ge macht wird, so scheint sie in diesen untereinan der so verschiedenen Beispielen weitgehend er füllt zu sein. In beiden Fällen ist es der hohe Stimmungsgehalt, der von diesen Stätten des Friedens ausgeht und nicht zuletzt durch die taktvolle Gestaltung des einzelnen Grabmales erreicht worden ist. Alles was laut und auf dringlich ist, soll auf Friedhöfen vermieden werden, weü es ihrer Bestimmung zuwider läuft. Je mehr sich die Vielfalt der Grabmäler zur Einheit zusammenschließt, desto höher die Wirkung, die der Ort ausstrahlen wird. Die Fülle der Überlegungen, die heute bei denkmalpflegerischen Arbeiten angestellt wer den müssen, im Rahmen eines knappen Über blickes zu berücksichtigen, scheint kaum mög lich. Steht doch jedes einzelne Denkmal und jede einzelne Denkmalgruppe unter besonderen Voraussetzungen. Sicher ist lediglich, daß die ungeschriebene Verpflichtung besteht, das für die Zukunft zu bewahren, was die Bilder unserer Heimat imverwechselbar geprägt hat.

Prof. Dr. Michael Engelhart (Wien) Umbau und Erweiterung von Kirchen Zwei große geschichtliche Epochen der Ver gangenheit sind es, in deren steinernen Denkmalen sich Wesen und Werden unseres Volkes im besonderen Maße widerspiegelt: das Mittelalter und das Barock. Sie beide haben in reicher Fülle Dokumente hoher Baukultur in unserem Lande hinterlassen, unter ihnen die zahlreichen Schöpfungen der Kirchenkunst, Stifts- und Wallfahrtskirchen, Pfarrkirchen, Kapellen und Wegkreuze. Alle diese Bauten gehören so sehr zum Bild unserer heimatlichen Landschaft, daß sie aus ihr kaum weggedacht werden können. Es ist nun natürlich, daß Gebäude, die vor Jahrhimderten, als sie gebaut wurden, ihrem Zweck vollkommen gerecht werden konnten, dies heute in vielen Fällen nicht mehr in genü gendem Maße zu tun vermögen, daß also mit Berechtigimg der Wunsch nach ihrem Umbau erhoben wird. Denn die Forderungen praktischer Zweck erfüllung für die vielfältigen Bedürfnisse des menschlichen Lebens sind es, die jedes Bauwerk formen, ihm Inhalt und Ausdruck geben. Dies gilt auch für das christliche Gotteshaus. Die Gründe für den Umbau von Kirchen liegen: 1. In der Forderung nach Erweiterung. Sie ist meist bedingt durch das Bedürfnis, eine größer gewordene Gemeinde an den gottesdienstlichen Handlungen teilnehmen zu lassen. Es ist also eine Erweiterung des bestehenden Kirchen raumes nötig. 2. In der Erfüllung liturgischer Forderung. Der Altar ist im Sinne dieser Entwicklung so in den Mittelpunkt der kirchlichen Opferhandlung zu stellen, daß Priester und Gemeinde an die sem Zentrum einander näher kommen. Auch für die wichtigsten Stücke der kirchlichen Ein richtung gilt der Grundsatz, daß sie in nahe Beziehung zum Gläubigen gebracht werden müssen. 3. In notwendig gewordenen Veränderungen in und am Kirchengebäude im Sinne ästhetisch geschmacklicher Forderungen. 4. In der Notwendigkeit von Veränderungen, die durch die Behebung von Bauschäden oder die Verbesserung schlechten Bauzustandes be dingt sind. Erweiterung von Kirchen Im Mittelalter führte oft auch die zunehmende Zahl der Kleriker zur Erweiterung des ihnen vorbehaltenen Raumes im Organismus des Kirchengebäudes. Das Beispiel mancher Kloster kirchen zeigt, wie dies geschah. Doch kann in diesen Darlegungen füglich von einer näheren Besprechung solcher Möglichkeiten in unserer Zeit abgesehen werden, da es heute in erster Linie die wachsende Gemeinde ist, für die durch Vergrößerung des Kirchenraumes vorge sorgt werden muß. Eine solche Vergrößerung des „Gemeinde hauses" kann natürlich auch heute in der glei chen Weise erfolgen, die wiederholt in der Ver gangenheit angewendet wurde, durch Anfügung von Seitenschiffen an das Hauptschiff der Kirche. Die Mittelschiffsmauern müssen dann durchbrochen, d. h. in Pfeiler aufgelöst werden, um eine Verbindung des Hauptraumes mit den neuen, langgestreckten Seitenschiffen zu er reichen, die dann eigene Altäre erhalten können. Erweiterung einer mittelalterlichen Stiftskirche durch Anfügung eines neuen Chorraumes (Heiligen kreuz). Altbau = schwarz 10

BRAUNAU AM INN Unverwechselbar Ist die charakteristische Silhouette der Giebelhäuser mit dem sie hoch überragenden Turm der Stadtpfarrkirche Aufn.: Insfituf für Denkmalpflege Wien, ÖKT. Bd. Braunau MARIA WORTH Die Gruppe der beiden Kirchen mit Karner und Friedhof bildet dos gestaltende Element in einer der schön sten Landschaften Österreichs Aufn.; Bild erarchiv der Nofionalbibiiofhek, LK. Kärnfen

M I1 Innenraum mit barockem Hocholtar, nach einem Aquarell von Rudolf v. Alt, 1833 Aufn.: Sfaufsdenkmalamt Wien Innenraum, nach Regotisierung (1820—1846). Der Verlust des barocken Hochaltars ist zu be dauern, der neugotische ist immerhin künst lerisch wertvoll und maßstäblich richtig in den Raum komponiert Abb. 3 u. 4 KIRCHE MARIA AM GESTADE WIEN Aufn.: Walter Wellek, Sioatsdenkmolamf PFARRKIRCHE PIERBACH, OO. Die neue Gestaltung des Hauptaltares mit einer barocken Gruppe aus dem Kreis des Bildschnitzers Meinrad Guggenbichler bildet zweifellos eine Be reicherung des Gotteshauses. Bei dem erzielten glücklichen Resultat bedauert der Denkmalpfleger nur die Entfernung des barocken Speisgitters und seinen Ersatz durch eine moderne Schmiedeeisen arbeit Aufn.: Fofoarchiv Lcndeskonservator Linz Der neugotische Hochaltar erschien in keiner Hin sicht erhaltenswert Aufn.: Elersebner

• #' Spätgotischer Kruzifixus aus dem Kunstkreis des Veit Stoß, durch dunkel braunen lackartigen Über zug entstellt Aufn.: Bundesdenkmalamt Wien Rechts: Derselbe Christus, nach Freilegung der ori ginalen Fassung, offen bart erst jetzt seine hohen künstlerischen Vorzüge Aufn.: Elfriede Mejchar mßj! «st I, DREIFALTIGKEITSKIRCHE WIEN, ALSERSTRASSE Ii Ii 9 rw' HEILIGENBLUTKIRCHE PULKAU, Nö. Hochaltar um 1520. Zu sammenstellung des 19. Jh., mit aufwendigem, neugotischem Ausbau der Predellenzone und des Tabernakels Auln,: Hans Mokorf, Wien Rückführung dieses Altars auf seine ursprüngliche Erscheinung (Restaurie rung 1949), wobei der Ta bernakel in die Predella eingebaut wurde. Die zum Altar gehörigen Pre dellentafeln waren bisher getrennt aufbewahrt wor den Aufn.: Bundesdenkmalamf Wien Oi i !(li ■

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