Bundesgewerbeschule Steyr 1954-1963

scheidet der Direktor. Der Prüfling ist vom Prüfungsergebnis sog leid1 nach dessen Ermittlung zu unterrichten . Die Wiederholungsprüfungen sind am Be- ginne des Schuljahres abzuhalten. Die Zulassung zu einer Wiederholun.gsprüfu ng ist unter Anga'be des Prüfungsgegenstandes auf dem Zeugnisse zu vermerken, die Aufstiegsklausel unterbleibt. Das Zeugnis selbst führt die Bezeichnung „ vorläufiges Jahres- zeugnis" und ist nach Ablegung der Wiederholungsprüfung einzuziehen. Der Sruüler erhält sodann das endgültige Jahreszeugnis. Dieses weist das Ergeb- nrs der Wiederholungsprüfung aus, enthält die Aufstiegsklausel und trägt als Ausfertigungsdatum das Datum der Wiederholungsprüfung. Wiederholungsprüfungen mit ordnungsgemäßem Verlaufe! dürfen 11 ich t wiede rholt werden. Über die Wiederholungsprüfungen sind einfache Proto- kolle zu führen. · Sruüler, die nachgewiesen ermaßen wegen Krankheit oder aus einem triftigen sozialen Grunde ohne, eigenes Verschulden oder Zutun, so viel vom Unterricht versäumt haben, daß sie nirut fristgemäß abgeschlossen werden konnten, sind zur Ablegung von Narutragsprüfungen in den nirut abgesd1los- senen Gegenständen zuzulassen. Im übrigen gelten die Bestimmungen über die Wiederholungsprüfungen. VI. DJE STUNDUNG VON PRÜFUNGEN Sruüler, die krankheitshalber oder aus einem triftigen sozialen Grunde bei einer Zensurkonferenz nid1t vollständig abgesclilossen werden können, erhalten von der zuständigen Lehrerkonferenz einen Termin , bis zu dem sie siru in den unabgeschlossenen Gegenständen einer Klassifikationsprüfung z11 unterziehen haben. Den Zensurbesd1eid bzw. den Ausweis erhalten sie erst nach Ablegung der gestundeten Prüfungen. Die Stundungsfrist darf über die näd1ste Zensurkonferenz nirut hinausreichen. vn. DIE VERWEISUNG VOM STUDIUM Sruüler, die aus Leistungsunfähigkeit oder aus andauerndem Mangel an Fleiß zum Studium nirut geeignet ersclieinen, werden vom weiteren Studium verwiesen, und zwar : a) vom Studium an derselben Anstalt nach einer einmaligen erfolglosen Wiederholung einer Klasse oder wenn sie nad1 vorausgegangener Wieder- holung irgendeiner ni edrige ren Klasse neuer lid, ein e Klasse wiederholen müßten; b) von jedem weiteren Studium an einer öffentliruen oder mit Öffent·· lirukeitsrerut ausgestatteten privaten Schule der Type, der sie zu letzt ange- hörten, wenn sie ein- und dieselbe Kl asse ein drittes Mal wiederholen miißten; c) vom weiteren Studium an jeder öffentliruen oder mit Öffentlichkeits- rerut ausgestatteten Mittelschule, s"Obald sie ein drittes Mal als zum Auf- steigen „niclit geeignet " beurteilt wmden. 184

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