Bundesgewerbeschule Steyr 1954-1963

3) Die Note „befriedigend " besagt, daß ein Schüler das Wesentliche einer Aufgabe erfaßt oder das Wichtige des durchgenommenen Lehrstoffes sich angeeignet hat (Durd1schnittsleistung). 4) Die Note „genügend " drückt aus, daß ei n Schüler das Wesentlid1e einer Aufgabe oder das Wichtige des durchgenommenen Lehrstoffes zwar mangelhaft, aber immerhin dermaßen besitzt, daß ein weiteres Fortschreit.:n des Sdüilers im Lehrgegenstande und bei der Arbeit in der Klasse, erwartet werden kann . 5) ,. Niditgenügend" ist eine Leistung, die dartut, daß ein SchüleT bei der Lösung einer Aufgabe ganz versagt hat oder ein solches Nichtwissen des Wichtigen des durchgenommenen Lehrstoffes aufweist, daß ein Fortschritt des Schülers im Fache nidit gewährleistet ist. Die Note für Betragen wird durch den Beschluß des für den zu beur- teilenden Sd1üler zuständigen Lehrkörpers festgestellt. IV. DIE KLASSlFIKATlONSKONFERENZEN Zweck der Klassifikationskonferenzen ist, die Schüler, beziehun.gsweise ihre verantwortlichen Erzieher auch während eines Schuljahres über den Studienfortgan.g zu orientieren. Das Ergebnis der Jahresleistungen wird durch Zeugnisse festgehalten. Das Jahreszeugnis spricht das Urteil über den Gesamterfolg eines Schü- lers mit dem Vennerke aus: „Der Schüler (Die Sd1ülerin) is t sehr gut geeignet . . . geeignet nicht geeignet, in die näd1ste Klasse (Jahrgang) aufzusteigen " . Zum Aufsteigen ist ei n Schüler „sehr gut geeignet ", wenn er bei min- destem „befriedigendem" Betragen wenigstens in der Hälfte der Pflicht- gegenstände mit „sehr gut" abgeschlossen ist und in den übrigen Pfliditge- genständen keine schleditere Note als „gut " aufweist; ferner wenn er in 111 ehr als der Hälfte der Pflichtgegenstände mit „sehr gut" beurteilt ist und in keinem de r ü'brigen Pflichtgegenstände eine schlechtere Note als „befrie- digend " erhalten hat . Zum Aufsteigen „geeig net" ist ein Schüler, wen n er in, keinem Gegen- stand mit „nicht genügend" beurteilt ist. Zum Aufsteigen ist ein Schüler „nicht geeignet ", wenn er in einem oder mehreren Pflichtgegenständen mit „nicht genügend" abgesdilossen ist . V. DIE WIEDERHOLUNGS- UND NACHTRAGSPRÜFUNGEN Schülern, die zum Jahresabsd1luß in einem Gegenstand mi t „11 id1t ge - nügend" beurtei lt wurden, wird durch Zulassung zu ei ner Wiederhol u ngs - prüfung Gelegenheit zur Gutmachung ihrer Fehlleistu11g geboten. Die Wiederholungsprüfungen findeu im Beisein des Direktors oder eines von diesem bestimmten Beisitzers statt, mit dem gemeinsam der Prüfer aud1 das Prüfungsergebnis erstellt. Wird ein einhelliges Urteil nicht erreicht, ent- 183

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