Bundesgewerbeschule Steyr 1954-1963

Reichen die Orientierungsprüfungen für ein richtiges und gerechtes Urteil nicht aus oder soll die Beherrschung eines umfänglichen Lehrstoffes nachge- wiesen werden, so können sogenannte K I a s s i f i k a t i o n s p r ü f u 11. g e n vorgenommen werden. Aus der Tatsache, daß das Prüfen und die Prüfungen nicht zu den wesentlichen. Merkmalen des Unterr ichtes gehören, erf!ießt das Gebot, Klassifikation.sprüfungen nur in den unumgänglich notwendigen Fä l - len und nur so abzuhalten, daß· sowohl de-r Prüfling: als auch di e Klasse aus den Prüfungen unterrichtlichen Nutzen ziehen können. II. MÜNDLICHE UND SCHRIFTLICHE PRÜFUNGEN Die Beurteilung muß e rweisen, in welchem Ausmaße ein Schüler den durchgenommenen Lehrstoff beherrscht, der für seine weitere Arbeit uner -· läßlich ist. Das Prüfungsverfahren ist so zu gesta lten, daß es dem Schüler sein Können bzw. sein Versagen deutlid1 zum Bewußtsein bringt . Auftaud1end<! Fehler müssen sofort richtiggestellt we rd en . Die Prüfungen müssen sachlid1, die Beurteilungen gerecht sein. Sie dür- fen das Selbstbewußtsein und die Selbstachtung der Sd1üler nicht beeinträch- tigen und ihnen die Freude zur Arbeit nicht schmälern. Die Ergebnisse der mündlichen und sd1riftlichen Prüfungen sind einan- der gleichzuwe rten . Der Entscheidung zwischen zwei Noten dient stets das Ergebnis einer mündlid1en Prüfung. Es ist verboten, eine Prüfung als Strafmaßnahme anzuwenden. Wenn sich ein Sch iiler bei einer sd1rifdichcn Arbeit einer Unredlichkeit schuldig ge- macht hat, ist die Arbeit ungültig. In den Unterrichtsgegenständen , die vorwiegend manu elle oder künst- lerische Fertigkeiten pflegen, z. B. Zeidrnen , Modellieren, Handarbeit, Ate- lier, Lehrwerkstätten, Laboratorien , hat die Beurteil ung hauptsächlich nach den während der Unterrichtszeit herges tellten Arbeiten zu erfolgen. Diese bleiben in der Regel Eigentum der Anstalt , wenn das Material von der Schulei beigestellt oder der Materialwe rt dem Schüler ersetzt wurde. Notenskala: J1l. DIE NOTEN 1) Als „sehr gut " sind die Lei s tungen anzusehen, die aufweisen, daß ein Schüler den Sinn einer Aufgabe vollkommen und mit deutlich me rkbare r Selbständigkeit erreicht hat oder de n durchgenommenen Lehrstoff g,rnz und sicher beherrscht. 2) Zeigt eine Leistung an, daß ein Schüler, von unwesentlid1en Fehl ern und Lücken abgesehen , eine Aufgahe zweckentsprechend durchführen kann oder das zur Erfassung des Lehrstoffes nötige Wi sse n un d Können besitzt , so ist dies e als „gut " zu beze ichnen. 182

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