Bundesgewerbeschule Steyr 1954-1963

§ 14) .Die Schulräume und deren l:imid1tung Sowie Kleider und Eige11 - tum der Mitschüler sind vor Beschädigung oder Beschmutzung zu bewahren. Es besteht Schadenersatzpflicht für den einzelnen Schüler bzw. für die ganze Klasse. § 15) Beim Eintritt des Lehrers oder anderer Respektspersonen haben die Schüler aufzustehen. § 16) Beim Glockenzeichen hat jeder Schüler auf seinem Platz zu sein und hat während des Unterrichtes jede Störung und anderweitige Beschäfti- gung zu unterlassen. Abschreiben und abschreiben lassen ist verboten. § 17) Es spricht nur, wer vom Lehrer gefragt wurde. § 18) Der Schüler darf seinen Platz nur mit Erlaubnis des Lehrers verlassen. § 19) Die Pausen dienen zur Erholung. Mutwilliges Lärmen oder aus- gelassenes Beniehmen is~ vetboten. § 20) Während der ganzen Unterrichtszeit ist das Verlassen des Sdrnl- hauses ohne besondere Bewilligung verboten. § 21) Tausch- und Kaufgeschäfte unter den Schülern sind verboten, Geldsammlungen bedürfen der Erlaubnis des Direktors . § 22) Streitigkeiten, Verspottungen, Unfrieden sind streng zu vermeiden . § 23) Nach dem Unterricht ist das Schulhaus in Ruhe zu verlassen. § 24) Die Zeit außerhalb der Schule ist für die Übung im Lehrstoff zu verwenden. Wer unvorbereitet ist, hat sich zu Beginn der Unterrichts- stunde beim Lehrer zu entschuldigen. § 25) Die Schulbücherei ist zu benützen, die Bücher sind sorgsam zu 'behandeln und rechtzeitig zurückzustellen. Eventueller Schaden ist zu ersetzen. § 26) Der Schüler hat überall das Ansehen der Schule zu wahren, Gast- lokale und Vergnügungsstätten sind sorgsam auszuwählen . Schüler unter 16 Jahren sind dort von verantwortlichen Personen zu begleiten undi dürfen nur Kinovorführungen besuchen, die für Jugendliche zugelassen sind. Die Direktion kann die Erlaubnis zur Mitwirkung von Schülern bei öffentlichen Vorführungen geben. § 27) Das Tabakrauchen soll grundsätzlid1 unterlassen werden und ist Schülern unter 16 Jahren überhaupt untersagt. Im Schulhaus und bei allen Schulveranstaltungen ist das Rauchen untersagt. § 31) Schulgebühren sind fristgerecht zu entrichten. § 32) Alle von der Schule ausgestellten Ausweise und Zeugnisse sind amtliche Schriftstücke. Ihre Nachahmung oder eigenmächtige Änderung gilt als Fälschung und kann außer Schulstrafen auch strafgerichtliche Verfolgung nach sich ziehen. § 33) Leichte Schulstrafen sind: a) Verwarnung durch den Lehrer ; 'b) Rüge durch den Klassenvorstand ; c) einfache Schulhaft bis 2 Stunden. 180

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