Bundesgewerbeschule Steyr 1954-1963

Auszug aus der Schulordnung Jeder Schü ler ist verpflichtet, das Gedeihen der Gemeinschaft von Leh- rern und Schülern der Anstalt durch die Betätigung der rechten Gesinnung zu fördern. § 1) Jeder Schüler hat seine Pflichten gewissenhaft zu erfüllen und sich innerhalb Ul]d außerha lb der Schule ordentlich zu betragen. § 2) Jeder Schü ler hat sich den Lehrern gegenü'ber achtungsvoll, gehor- sam und wahrhaft zu erweisen und hat seinen Mitschülern ein guter, ver- träglicher und hilfs'bereiter Kamerad zu sein. Einern Mitschüler bei einer Pflichtverletzung Hilfe und Vorschub zu leisten ist falsch verstanden e Kameradschaft . § 3) Jeder Sd1üler hat die Pflid1t, den Unterrid1t in allen verbindlidmt und von ihm gewählten Freigegenständen , zu denen er zugelassen worden ist, regelmäßig beizuwohnen. § 4) Die Befreiung vo111 Besuch verbindlicher Gegenstände erfolgt, wenn überhaupt möglich, nach besonderen Vorschriften. Die Einstellung des Be - suches unverbindlicher Gegenstände kann über Anordnung des Lehrkörpers oder über Ansuchen des Schülers erfolgen. § 5) Vorauszusehende Verhinderungen a111 Sdrnlbesuch, auch außersdrnli - scher Veranstaltungen , sind vorher zu melden ; Urlaub ist schriftli ch zu erbitten. § 6) Krankheit oder andere unvorhergesehene Verhinderungen am Schul - besuch sind binnen 3 Tagen der Schule zu melden . Beim Wiedererscheinen ist das Sdmlversäumn.is durch eine Bestätigung des Erziehungsbered1tigten und der Angabe des Grundes und der Zahl der versäumten Unterrichtsstun- den zu rechtfertigen. Eigen'berechtigte Schüler dürfen sid1 mündlich rechtfertigen. § 7) Bei ansteckender Erkrankung des Schülers oder seiner Familie ist der Schulbesuch verboten. § 8) Ungerechtfertigte Schulversäumnisse werden bestraft ; die Betra - gensnote wird dadurd1 herabgesetzt. § 9) Bleibt ein Schüler durch acht aufeinanderfolgende Tage ohne sd1rift- liche oder mündliche Anzeige dem Unterricht fern und wird das Versäumni s trotz schriftlid1er Aufforderung binnen weiterer 8 Tage nicht aufgeklärt, so hört er auf, Sd1üler der Anstalt zu sein und kann nur mit Bewilligung des Landesschulrates wieder aufgenommen werden. § 10) Der Austritt eines Schülers muß schriftlich gemeldet: werden, um eine Abgangsklausel zu erhalten. Ohne diese findet kein Schüler an einer anderen mittleren oder höheren Lehranstalt Aufnahme. § 11) Die Schüler haben sich vor Beginn des Unterrichtes entsprechend gekleidet ei n.zufinden und Ruhe zu halten . Jede Verspätung ist zu rechtfertigen. § 12) Die erforderlichen Lernbehelfe sind mitzubringen, aber keine Ge- genstände, die nicht zum Schulbetri elb gehören. § 13) Alle Schulsachen sind in gutem Zustand zu erhalten. 179

RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2