Bundesgewerbeschule Steyr 1954-1963

nahmsprüfung hat sich hinsichtlich der Kenntnisse des Aufnahmewerbers in der Regel auf den Lehrstoff aller Pflichtgegenstände der vorangehenden Klas- sen (Jahrgänge), gegebenenfalls auch auf den der 1. Konferenzperiode zu erstrecken. A) Zur Aufnahmsprüfut1g in den JI. Jahrgang können Absolventen der 5. beziehungsweise einer höheren Klasse einer allgemein bildenden höhe.ren Sdrnle oder einer entsprechenden, mit dem Öffentlichkeitsrecht beliehenen privaten Schule zugelassen werden, die eine mindestens sechsmonatige fach- ein schlägige praktische Verwendung nad1weisen. B) Zur Aufnahmeprüfung in den III. Jahrgang der Oberstufe können zu- gelassen werden: a) Absolventen von bundesstaatlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht beliehenen privaten Fach-, Werkmeister- und Bauhandwerkerschulen ; b) Bewerber, die den Nachweis der ordnungsgemäßen Freisprechung nach einer facheinschlägigen Lehre erbringen und die Berufsschule mit Erfolg absolviert haben. Die Bewerber a) und b) müssen die Fachrichtung beibehalten. c) Absolventen von allgemeinbildenden höheren Schulen und von entspre- chenden, mit dem Öffentlichkeitsrecht beliehenen privaten Schulen, wenn sie eine mindestens einjährige, facheinschlägige praktische Verwendung nachweisen. 5) Die Aufnahmsprüfung hat sich in der Regel auf den gesamten Lehrstoff der vorangehenden Jahrgänge beziehungsweise Klassen zu erstrecken. Bei a llgemeingebildeten Schülern ist auf jeden Fall in die Aufn ahmsprüfung eine praktische Werkstättenarbeit einzubeziehen. 6) Die Entsd1eidung über die Aufnahme ist in allen vorstehenden Fällen auf Grund der Ergebnisse der Aufnahmsprüfung nach den Auslesebestimmun- gen von Punkt VI, 2. , zu fällen. 7) In den unter Punkt 4., A., und 4. , B. , angeführten Fällen, bei denen der Aufnahmewerber keine entsprechende Vorbildung aus der obligaten Fremd- sprache aufweist, kann ihm die Ablegung der Aufnahmsprüfung aus diesem Gegenstande bis zum Ende des 1. Halbjahres (Trimester) gestundet werden . VII 1) Der Übertritt von einer be rufsbildenden Lehranstalt in eine andere glei- cher Gattung und Fachrichtung ist möglich, wenn der Schüler durch ein mi t der A'bgangsklausel versehenes Zeugnis be.ziehungsweise durch eine Abmel- debestätigung den Nachweis der ordnungsgemäßen Abmeldung von der Stammanstalt erbringt. 2) Wenn ein Schüler das Studium an einer fachgleichen anderen Anstalt derselben Sdmlgattung fortsetzt, so hat er sich einer Aufnahmsprüfung nur in solchen Gegenständen zu unterziehen , die ihm nach dem Lehrplan der bisher besuchten Anstalt fehlen oder in denen er zufolge von Lehrplanunter- schieden Lücken aufweist. 178

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