Bundesgewerbeschule Steyr 1954-1963

ihm gewählten Fachrichtungen ermöglid1en und sind von den einzelnen Schulen selbst unter Berücksichtigung der von ihnen gepflegten Berufsaus- bildung auszuarbeiten. 3) Aufnahmsprühmgen und Aufnahmen in die 1. Klasse sind in der Regel kurz vor den Hauptferien vorzunehmen. In besonderen Fällen können sie auch bis längstens zwei Wochen nach Beginn des Schuljahres vorgenommen werden. 4) Für die Aufnahme in die 1. Klasse ist mindestens erforderlich der Nachweis: a) der Vollendung des 14. Lebensjahres im Kalenderjahr der Aufnahme; b) der erfolgreichen Absolvierung des achten Schuljahres der Pfliditschule (aber nicht des polytechnischen Lehrganges), beziehungsweise der 4 . Klasse einer allgemein bildenden höheren Schule (Mittelschule). Hiebei ist der Erfolg in den Unterridltsgegenständen Fremdsprache, Musikerzie- hung (Gesang), Leibesübungen (Turnen) und Kurzsclll"ift nicht zu be- rücksichtigen. 5) Aufnahmewerber, die zwar eine fremdsprachliche Vorbildung, jedoch mit nicht genügendem Erfolg genossen haben, sind für einen obligaten Fremd- spracl1enu11terricht als Schüler ohne fremdsprachliche Vorbildung ·anzusehen. 6) Über die Zulassung zur Aufnahmsprüfung und die Aufnahme in die 1. Klasse (Jahrgang) entscheidet eine von der Lehrerkonferenz zu wählende Aufnahmekommission unter _dem Vorsitz des Direktors. Ihr hat der Schul- arzt anzugehören. 7) Darüber hinaus erläßt das Bundesministerium für Unterricht alljährlich eigene Durchführungsbestimmungen für di e Aufnahrnsprüfungen in die 1. Klasse (Jahrgang). VI 1) Die Höhere Abteilung hat eine Unterstufe (l. und 11. Jahrgang) und eine Oberstufe (III., IV. und V. Jahrgang) . 2) Schüler der Unterstufe werden in den anschließenden Jahrgang der Ober- stufe aufgenommen: a) auf Grund des Jahreszeugnisses der Unterstufe, wenn sie in Leibes- übungen keine schlechtere Note als „genügend", in den übrigen obligaten, Unterrichtsgegenständen keine schlechtere Note als „befriedigend" haben ; b) Ausnahmen sind möglich ; sie bedürfen eines Konferenzbeschlusses der Klassenlehrer unter Vorsitz des Direktors (Fachvorstandes) 3) Jede andere Aufnahme in eine höhere Klasse (Jahrgang) ohne Absolvie- rung der vorhergehenden Klasse (Jahrgang) ist als Neuaufnahme zu werten. (Siehe Punkt IV) 4) Die unmittelbare Aufnahme in einen höheren Jahrgang ist auf Grund einer entsprechenden schulischen und praktischen Ausbildung sowie einer spätestens bis zur 1. Klassifikationskonferenz mit Erfolg abzulegenden Auf- nahmsprüfung möglich. Über die Zulassung zur Aufnahmsprüfung entscheiden die Direktion und die Lehrerkonferenz durch Mehrheitsbeschluß. Die Auf- 177

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