Bundesgewerbeschule Steyr 1954-1963

II 1) Jeder Aufnahmswerber (auch Ausländer) muß die Unterrichtssprache in einem derartigen Ausmaß beherrschen, daß er am Unterricht mit Erfolg teilnehmen kann. 2) Die allgemeine körperliche Eignung für die angestrebte Berufsausbildung ist insbesondere ipi Hinblick auf den praktischen Unterricht durch eine schulärztliche Untersuchung festzustellen. 3) Von den Aufnahmswerbem sind Urkunden beizubringen, die in jedem Einzelfalle von der Direktion bekanntgegeben werden. 4) Aufnahmswerber mit ausländischen Studiennachweisen dürfen nur dann zur Aufnahmsprüfung zugelassen werden, wenn diese Studiennachweise vom Bundesministerium für Up.terricht anerkannt sind. III 1) Die Aufnahme hängt von der Zahl der vorhandenen Plätzei ab. Ein An- red1t auf einen Platz haben zunäd1st die aufsteigenden und die zur Wieder- hohmg der Klasse (des Jahrganges) zugelassenen, dann die auf Grund der Aufnahmsprüfung neu aufzunehmenden Schüler, schließlich die Gastschüler. 2) Wenn wegen Platzmangels nicht alle für eine Aufnahme geeigneten Be- werber aufgenommen werden können, ist eine Reihung auf Grund des Er- gebnisses der Aufnahmsprüfung und bei der Aufnahme in die 1. Klasse auch unter Berücksidltigung der letzten Sdlulzeugnisse vorzunehmen. IV Jede auf Grund einer Aufnahmsprüfung erfolgte Neuaufnahme, auch die in eine höhere Klasse (Jahrgang), ist grundsätzlidl nur vorläufig und von der Bewährung des Schülers während des der Aufnahme folgenden Sdml- jahres abhängig. Schüler mit minderem Studienerfolg können ausgesdmlt werden. Die Wiederaufnahme eines ausgesdlulten Schülers im gleidlen Sdlul- jahr ist unzulässig. V 1) Die ;\ufnahmsprüfung für die Aufnahme in die erste Klasse (Jahrgang) hat den Zweck, unter Bedachtnahme auf den angestrebten Berufsweg alle geistigen und manuellen Fähigkeiten (psychologisdle Eignungsuntersudrnng), den Umfang an erworbenen Kenntnissen und das Vorhandensein der erfor- derlidlen gesundheitlidlen Voraussetzungen des Aufnahmewerbers fest- zustellen. 2) Zur Vornahme der psychologisd1en Eignungsuntersuchung dienen allge- meine und besondere Tests. Die allgemeinen Tests (Standardtests) werden all- jährlich vom Bundesministerium für Unterridlt ausgearbeitet und allen Schulen gleidlerweise zugesandt. Die besonderen Tests sollen die Prüfung der Eignung des Aufnahmewerbers im Hinblick auf die besonderen Anforderungen der von 176

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