Brückenbau 1892 - Schlussbrief v. Juni 1891

7 per 100 kg d) Portland=Cement e) Sand „m3 f) Schotter „ „ g) Bruchsteine „ „ h) Hausteine, rauh bearbeitet „ „ i) Hausteine, rein bearbeitet „ „ k) Quader, rauh „ „ ]) Quader, rein „ „ fl.4.60 1.15 3.— 5.75 34.60 41.50 43.80 51.90 Die sich hiernach ergebende abgerundete Summe bildet abzüglich allfällig bereits ge¬ leisteter à conto Zahlungen den monatlichen Verdienstbetrag. 2. Gelegentlich der baubehördlichen Collaudirung, um welche nach erfolgter Herstellung der sämmtlichen den Gegenstand dieses Schlußbriefes bildenden Arbeiten nachzusuchen sein wird, ist auch die Abrechnung auf Grund einer seitens der Bau= Unternehmung der Stadtgemeinde Steyr vorzulegenden und nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Schlußbriefes zu verfassenden Aufstellung zu pflegen und hiernach der Verdienstrest auszuzahlen. VIII. Bau-Ueberwachung. Die Bau=Ueberwachung geschieht unter unmittelbarer Leitung des Stadtbauamtes und hat sich der bauführende Ingenieur der Bau=Unternehmung, welcher der Stadtgemeinde als solcher namhaft zu machen ist und welcher während der ganzen Bauzeit daselbst seinen ordentlichen Wohnsitz zu haben hat, den Anordnungen der städtischen Bauaufsicht im Bereiche der einge¬ gangenen Verpflichtungen bereitwillig zu fügen. Die dem Bevollmächtigten oder seinem Stell¬ vertreter ertheilten Weisungen sind von demselben der städtischen Bauaufsicht in ihrem Baubuche zu bestätigen. Erachtet sich die Unternehmung durch die ihr von der Bauaufsicht ertheilten Weisungen in ihrem Rechte gefährdet, so hat sie das Recht, innerhalb 3 Tagen vom Erhalte der Weisung, mit einer Beschwerde sich an das Schiedsgericht zu wenden, welches hierüber ausschließlich und endgiltig entscheidet. IX. Streitigkeiten. Auch alle anderen Meinungsverschiedenheiten, die aus Anlaß des vorliegenden Vertrages zwischen der Stadtgemeinde Steyr und der Bau=Unternehmung E. Gärtner entstehen, werden durch ein Schiedsgericht endgiltig mit Ausschluß jeder gerichtlichen Instanz und jedes Rechts¬ mittels entschieden. In dasselbe wählt jeder der beiden Streittheile zwei Schiedsrichter und einen Ersatz¬ mann für Erkrankungsfälle. Die 4 Schiedsrichter wählen einen Fünften als Obmann; sollten sie sich jedoch über denselben nicht einigen können, so entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Loos, welches der älteste der Schiedsrichter zu ziehen hat. Der Obmann stimmt nur bei Punkten, über welche Stimmengleichheit obwaltet, in welchem Falle sodann seine Meinung die ent¬ scheidende ist. Das Schiedsgericht hat seine Berathungen und auch die Entscheidungen in Steyr und mit möglichster Beschleunigung zu pflegen. X. Gewerbe-Berechtigung. Die Stadtgemeinde Steyr nimmt zur Kenntnis, daß die Bau=Unternehmung E. Gärtner ihr Geschäft auf Grund eines in Wien gelösten Gewerbs= und Erwerbsteuerscheines ausübt, und daß dieselbe das Einkommen aus dem mit diesem Vertrage unternommenen Geschäfte in Wien zu fatiren hat, daher hiefür weder eine abgesonderte Erwerbsteuer, noch eine Einkommen¬ steuer im Steuerbezirke Steyr zu bemessen ist. Sollte trotzdem eine solche Steuer bemessen werden, so erhöht sich der Betrag der an die Bau= Unternehmung E. Gärtner zu zahlenden Bausumme um den Betrag dieser Steuer, und ist dieser Betrag in die letzte Zahlungsanweisung aufzunehmen, in diesem Falle verpflichtet sie sich, alle Rechtsmittel hiegegen auf eigene Kosten zu ergreifen. XI. Domicil. Die Bau=Unternehmung E. Gärtner (oder deren Rechtsnachfolger) haben für alle seitens der Stadtgemeinde oder rücksichtlich des gegenwärtigen Schlußbriefes von Behörden oder von Dritten an sie zu errichtenden Eröffnungen das Domizil Wien zu wählen.

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