6 D. Preis für die Ablösung von altem Steinmaterial, gewonnen aus der Demolirung der alten Widerlager und Pfeiler. Insoferne dieses Steinmateriale bei dem Baue der neuen Pfeiler derjenigen Brücke, welche an Stelle der abzutragenden Brücke gebaut wird, wirklich zur Verwendung gelangt, hat die Bau= Unternehmung eine Ablösung zu bezahlen von ö. W. fl. 2.45 per Ein Kubikmeter. III. Vollendungstermine. Die Bau= Unternehmung E. Gärtner in Wien verpflichtet sich, die von ihr über¬ nommenen Arbeiten sofort in Angriff zu nehmen und derart zu betreiben, daß die nachstehenden Vollendungstermine eingehalten werden: 1. Obere Ennsbrücke: Mittelpfeiler und Widerlager, insoweit dies behufs Montirung der Eisenconstruction nothwendig ist, bis 30. November 1891 — gänzliche Vollendung 31. Jänner 1892. 2. Steyrbrücke: Mittelpfeiler und Widerlager, insoweit dies behufs Montirung der Eisenconstruction nothwendig ist, bis 31. December 1891 — gänzliche Vollendung 28. Februar 1892. 3. Untere Ennsbrücke: Mittelpfeiler und Widerlager, insoweit dies behufs Montirung der Eisenconstruction nothwendig ist, bis 31. Jänner 1892 — gänzliche Vollendung 31. März 1892. Sollten die Mauerungsarbeiten in Folge von Frostwetter unterbrochen werden müssen, so verlängern sich die vorstehenden Termine um die Dauer dieser Unterbrechung. IV. Poenale. Im Falle die Bau=Unternehmung E. Gärtner durch ihr eigenes Verschulden die festgesetzten Vollendungstermine nicht einhält, wird von ihrer Verdienstsumme für jeden Tag Verspätung ein Poenale im Betrage von ö. W. fl. 25.— (fünfundzwanzig Gulden ö. W.) zu Gunsten der Steyrer Stadtgemeinde zurückbehalten. V. Caution. Für die pünktliche Einhaltung der im gegenwärtigen Vertrage eingegangenen Ver¬ pflichtungen leistet die Bau=Unternehmung E. Gärtner bei Unterfertigung dieses Vertrages eine Caution durch Erlag von pupillarsicheren Wertheffecten im effectiven Betrage von ö. W. fl. 10.000 (zehntausend Gulden ö. W.). Diese Caution wird der Unternehmung nach Ablauf der sub VI bestimmten Garantie¬ frist, nach Abzug des Werthes der allfälligen Mängel, die sich während dieser Zeit gezeigt haben, und nicht behoben wurden, zurückgegeben. VI. Garantie. Für die hergestellten Arbeiten haftet die Bau=Unternehmung E. Gärtner in Wien vom Tage der Eröffnung des letzten Objectes durch Zwei Jahre, sowohl für die Güte der von ihr gelieferten Baumaterialien, als auch für die Solidität und fachmännische Ausführung der übernommenen Arbeiten. VII. Zahlungsmodalitäten. 1. Die nach den ad II festgesetzten Einheitspreisen sich ergebenden Verdienstbeträge werden auf Grund von nach Stand der Arbeit und angeliefertem Material am Ende eines jeden Monates aufzustellenden Verdienstausweisen durch die städt. Bauaufsicht ermittelt und der Bau¬ Unternehmung E. Gärtner bis längstens 20. des nächsten Monates bei der Stadt=Casse gegen klassenmäßig gestempelte Quittung baar zur Verfügung gestellt. Betreffs Aufstellung der Ver¬ dienstausweise wird bestimmt, daß für die geleisteten Arbeiten die Einheitspreise zur Verrechnung zu gelangen haben, welche ad II enthalten sind. Die zur Baustelle angelieferten Materialien sind dagegen mit den nachstehenden Einheitspreisen in die Aufstellung der Verdienstausweise einzubeziehen: fl. 25.30 a) Eisentheile für Caissons, Aufsatzbleche u. s. f., unmontirt, per 1 g „ 28.80 b) „ montirt, „ 1 „ 1 „ 1.85 c) Roman=Cement per 100 kg.
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