Schlußbrief betreffend die Uebertragung der Pfeiler- und Widerlagerbauten ec. bei den beiden Ennsbrücken und der Steyrbrücke in Stadt Steyr an die Firma E. Gärtner (Bau-Unternehmung) in Wien, I., Fichtengasse Nr. 5.
folgende Herstellungen bei den beiden Ennsbrücken und der Steyrbrücke in Stadt Steyr. A. Ausführung je eines pnenmatisch fundirten Mittelpfeilers. B. Neuherstellung, beziehungsweise Adaptirung der Widerlager dieser drei Brücken. C. Abtragen der drei alten Holzbrücken. D. Ablösung von altem Steinmaterial, gewonnen aus der Demolirung der alten Widerlager und Pfeiler, insoweit dieses Steinmateriale ihr von der Stadtgemeinde überlassen und bei dem betreffenden Objecte wieder Ver¬ wendung findet. I. Gegenstand. 1. Die Bau=Unternehmung E. Gärtner in Wien übernimmt die Ausführung der Eingangs sub A. B. C. und D. angegebenen Herstellungen. 2. Die Arbeiten sollen bei der oberen Ennsbrücke beginnen, und wird während der Ausführung derselben der Verkehr auf dieser alten Holzbrücke abgesperrt. Hierauf ist der Mittelpfeiler der Steyrbrücke auszuführen, während dessen Fundirung der Verkehr auf der alten Brücke aufrecht zu verbleiben hat. Vor Beginn des Aufbaues dieses Mittelpfeilers und der Adaptirung der Widerlager der Steyrbrücke wird jedoch der gesammte Verkehr über diese Brücke eingestellt. Schließlich gelangt der Mittelpfeiler der unteren Ennsbrücke und die Adaptirung der alten Widerlager derselben zur Ausführung, wobei der Verkehr auf dieser Brücke gänzlich unterbrochen sein wird. 3. Die Bau = Unternehmung E. Gärtner in Wien unterwirft sich für die Herstellung der Fundamente und des Aufbaues der Strompfeiler und Widerlager allen jenen Bestimmungen, welche in den diesem Vertrage beigeschlossenen „speciellen Bedingnissen“ und den eine weitere Beilage bildenden als „allgemeine Bedingnisse“ zu bezeichnenden Bedingnisse, welche den Pfeiler¬ und Widerlagerbauten bei der Franz Karl=Brücke in Graz zu Grunde gelegen und nun sinn¬ gemäß auf oben besagte Arbeiten in Steyr Anwendung finden können, enthalten sind. II. Bestimmung der Ausführungskosten. Die Ausführung der sämmtlichen Arbeiten erfolgt auf Nachmaß und auf Grund der nachstehenden Einheitspreise:
4 A. Preise für die Herstellung der Mittelpfeiler. Gegenstand m3 Einheits¬ preis Geldbetrag Total fl. kr. f. kr. s1. kr. I. Obere Ennsbrücke: Fundament 228•83 89 3020.434 52 Aufbau 191•86 50 — 9.593 30.02752 II. Untere Ennsbrücke: Fundament 190•19 89 30 16.983 97 Aufbau 152•06 50 7.603 24.586 97 III. Steyrbrücke: Fundament 190•19 89 30 16.98397 Aufbau 148•88 50 7.444 24.427 97 A. Kosten der Herstellung der Mittelpfeiler 79.04246 Specialpreise: 1. Fundirung. a) Für eine größere Cubatur des Fundamentes, als vorstehend angegeben, Auf¬ zahlung per 1 m3 fl. 48.— b) Für eine geringere Cubatur des Fundamentes, als vorstehend angegeben, Abzug per 1 m3 „ 22.— e) Die Förderung von Felsen, Felstrümmern, Baumstämmen oder anderen voluminösen Gegenständen über 0·03m3 Größe, insoferne deren Zertrümmerung innerhalb des Caissons in comprimirter Luft, und deren Förderung auf pneumatischem Wege erfolgen muß, ist als eine Mehrarbeit zu vergüten, und zwar zum Preise von „ 60.— per ein Kubikmeter, im aufgeschlichteten Zustande gemessen. 2. Aufbau: a) Für eine größere Cubatur des Aufbaues, als vorstehend angegeben, Auf¬ zahlung per 1 m3 „ 49.— b) Für eine geringere Cubatur des Aufbaues, als vorstehend angegeben, Abzug per 1 m3 „ 32.— B. Preis für die Neuherstellung, beziehungsweise Adaptirung der Widerlager. Gegenstand Angma linkes rechtes Widerlager e Zu¬ sammen Sin heits¬ preis Geld¬ betrag Total fl.kr. fl. kr. Kkr. I. Obere Ennsbrücke: n113 m3 mi a) Fundament. 1. Abtragen von altem Mauerkwerk ca. 6·0108•0114·0 180 20520 2. Aushub im Trockenen (bis +1·0m über NW.) ca. 19•25 44·0 63•25 —704428 Aushub im Trockenen für die Stein¬ ca. kegel 64•3264•32 — 70 4502 3. Aushub unter Wasser (von +1 00 abwärts ca. 10•67 88•0 98•67 480 47362 4. Anschüttung „ 438•0 438•00 5524090 5. Pilotirung durschnittl. 25—30 cm in Pilotenlängen 133•0 364·0 497•0 390193830 6. Eisentheile f. Pilotenschuhe, Schrau¬ ben, Klammern 0 80 20•0 28•0 30 840— 7. Betonirung der Fundamentgrube m3 7•90 66•0 73•90109080551 8. Bruchsteinmauerwerk im Fundament 20•57 24•20 44·77 126056410 Fürtrag ——515693
5 Gegenstand Ausmaße Ein¬ heits¬ preis Geld¬ betrag Total linkesrechtes Zu¬ sammen m3 m3 m3 Uebertrag 515693 9. Fundament Abdeckschichte (rauhe Quader) 5•13 19·80 24•93 59 147087 b) Aufbau. 1. Auflagersteine und einfache Gesims¬ steine 755 8•09 15·64 74 1157 36 2. Glatte Verkleidungsquader 2•31 2•65 4·96 67 33232 3. Hackelstein= Verkleidung 26•62 31•1657·78 66 403836 59 4. Bruchsteinmauerwerk. 26•80 45•52 72•32 12 60 91123 5. Steinkegel aus Bruchstein — 178·92 178•92 88015745014.439 80 II. Untere Ennsbrücke: b) Aufbau. 1. Abtragen von altem Mauerwerk 72•50119•24191•74 180 34513 2. Auflager und einfache Gesimssteine 8•04 8•04 16·08 74 118992 3. Glatte Verkleidungsquader 4·68 4•68 9•36 67 62712 4. Hackelstein=Verkleidung 10•08 33•32 43•40 66 402881 6 5. Bruchsteinmauerwerk 19•70 44·19 63•89 1260 805015.848 94 III. Steyrbrücke: b) Aufbau. 1. Abtragen von altem Mauerwerk 80•50 50•40 130•90 180235 62 2. Auflager und einfache Gesimssteine 7·37 7·37 14·74 74 109076 3. Glatte Verkleidungsquader 3•42 3•42 6•84 67 458•28 4. Hackelstein=Verkleidung... 19•92 10•61 30•53 66402027•19 5. Bruchsteinmauerwerk. 84. 42•38 19•97 62•35 12 60785 61 4.59746 B. Kosten der Herstellung der Widerlager — — —— — 24.886 20 C. Preise für die Abtragung der alten Brücken. Gegenstand Ausmaße Ein¬ heits¬ preis Geld¬ betrag Total mi Fläche m3 Holz Stück¬ zahl I. Obere Ennsbrücke: Construction 7·0m breit, Fahrbahn 99·0 m lang. Abtragen der Brücke excl. Joche 693•0 362•3 — 170 6151 4 Joche mit zusammen „ — 50•8 — 225 114 0 Entfernen der Piloten, zusammen — 42•4 60 420 252— 982 21 II. Untere Ennsbrücke: Construction 8·0 m breit, Fahrbahn 89·10 m lang. Abtragen der Brücke excl. Joche 712•8357•2 — 17060724 4 Joche mit zusammen 9 — 60•4 — 225 135 90 Entfernen der Piloten, zusammen — 52•8 68 420 285 60 1028 74 I. Steyrbrücke: Construction 8·0 m breit, Fahrbahn 71·8 m lang. 11 Abtragen der Brücke excl. Joche 574• 292•0 — 1 70 49640 des 1 Joches 9•5 — 225 2138 Entfernen der Piloten — 9•6 16 4 20 6720 Abtragen der beiden Mittelpfeiler. Mauer¬ werk — 222•70 — 340 75735134233 e C. K t osten der 2 n tragung d a Holzbrücken — — 335328 NB. Die Hölzer und Eisentheileder altenBrückn werdenandenbetreffenden Ufern
6 D. Preis für die Ablösung von altem Steinmaterial, gewonnen aus der Demolirung der alten Widerlager und Pfeiler. Insoferne dieses Steinmateriale bei dem Baue der neuen Pfeiler derjenigen Brücke, welche an Stelle der abzutragenden Brücke gebaut wird, wirklich zur Verwendung gelangt, hat die Bau= Unternehmung eine Ablösung zu bezahlen von ö. W. fl. 2.45 per Ein Kubikmeter. III. Vollendungstermine. Die Bau= Unternehmung E. Gärtner in Wien verpflichtet sich, die von ihr über¬ nommenen Arbeiten sofort in Angriff zu nehmen und derart zu betreiben, daß die nachstehenden Vollendungstermine eingehalten werden: 1. Obere Ennsbrücke: Mittelpfeiler und Widerlager, insoweit dies behufs Montirung der Eisenconstruction nothwendig ist, bis 30. November 1891 — gänzliche Vollendung 31. Jänner 1892. 2. Steyrbrücke: Mittelpfeiler und Widerlager, insoweit dies behufs Montirung der Eisenconstruction nothwendig ist, bis 31. December 1891 — gänzliche Vollendung 28. Februar 1892. 3. Untere Ennsbrücke: Mittelpfeiler und Widerlager, insoweit dies behufs Montirung der Eisenconstruction nothwendig ist, bis 31. Jänner 1892 — gänzliche Vollendung 31. März 1892. Sollten die Mauerungsarbeiten in Folge von Frostwetter unterbrochen werden müssen, so verlängern sich die vorstehenden Termine um die Dauer dieser Unterbrechung. IV. Poenale. Im Falle die Bau=Unternehmung E. Gärtner durch ihr eigenes Verschulden die festgesetzten Vollendungstermine nicht einhält, wird von ihrer Verdienstsumme für jeden Tag Verspätung ein Poenale im Betrage von ö. W. fl. 25.— (fünfundzwanzig Gulden ö. W.) zu Gunsten der Steyrer Stadtgemeinde zurückbehalten. V. Caution. Für die pünktliche Einhaltung der im gegenwärtigen Vertrage eingegangenen Ver¬ pflichtungen leistet die Bau=Unternehmung E. Gärtner bei Unterfertigung dieses Vertrages eine Caution durch Erlag von pupillarsicheren Wertheffecten im effectiven Betrage von ö. W. fl. 10.000 (zehntausend Gulden ö. W.). Diese Caution wird der Unternehmung nach Ablauf der sub VI bestimmten Garantie¬ frist, nach Abzug des Werthes der allfälligen Mängel, die sich während dieser Zeit gezeigt haben, und nicht behoben wurden, zurückgegeben. VI. Garantie. Für die hergestellten Arbeiten haftet die Bau=Unternehmung E. Gärtner in Wien vom Tage der Eröffnung des letzten Objectes durch Zwei Jahre, sowohl für die Güte der von ihr gelieferten Baumaterialien, als auch für die Solidität und fachmännische Ausführung der übernommenen Arbeiten. VII. Zahlungsmodalitäten. 1. Die nach den ad II festgesetzten Einheitspreisen sich ergebenden Verdienstbeträge werden auf Grund von nach Stand der Arbeit und angeliefertem Material am Ende eines jeden Monates aufzustellenden Verdienstausweisen durch die städt. Bauaufsicht ermittelt und der Bau¬ Unternehmung E. Gärtner bis längstens 20. des nächsten Monates bei der Stadt=Casse gegen klassenmäßig gestempelte Quittung baar zur Verfügung gestellt. Betreffs Aufstellung der Ver¬ dienstausweise wird bestimmt, daß für die geleisteten Arbeiten die Einheitspreise zur Verrechnung zu gelangen haben, welche ad II enthalten sind. Die zur Baustelle angelieferten Materialien sind dagegen mit den nachstehenden Einheitspreisen in die Aufstellung der Verdienstausweise einzubeziehen: fl. 25.30 a) Eisentheile für Caissons, Aufsatzbleche u. s. f., unmontirt, per 1 g „ 28.80 b) „ montirt, „ 1 „ 1 „ 1.85 c) Roman=Cement per 100 kg.
7 per 100 kg d) Portland=Cement e) Sand „m3 f) Schotter „ „ g) Bruchsteine „ „ h) Hausteine, rauh bearbeitet „ „ i) Hausteine, rein bearbeitet „ „ k) Quader, rauh „ „ ]) Quader, rein „ „ fl.4.60 1.15 3.— 5.75 34.60 41.50 43.80 51.90 Die sich hiernach ergebende abgerundete Summe bildet abzüglich allfällig bereits ge¬ leisteter à conto Zahlungen den monatlichen Verdienstbetrag. 2. Gelegentlich der baubehördlichen Collaudirung, um welche nach erfolgter Herstellung der sämmtlichen den Gegenstand dieses Schlußbriefes bildenden Arbeiten nachzusuchen sein wird, ist auch die Abrechnung auf Grund einer seitens der Bau= Unternehmung der Stadtgemeinde Steyr vorzulegenden und nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Schlußbriefes zu verfassenden Aufstellung zu pflegen und hiernach der Verdienstrest auszuzahlen. VIII. Bau-Ueberwachung. Die Bau=Ueberwachung geschieht unter unmittelbarer Leitung des Stadtbauamtes und hat sich der bauführende Ingenieur der Bau=Unternehmung, welcher der Stadtgemeinde als solcher namhaft zu machen ist und welcher während der ganzen Bauzeit daselbst seinen ordentlichen Wohnsitz zu haben hat, den Anordnungen der städtischen Bauaufsicht im Bereiche der einge¬ gangenen Verpflichtungen bereitwillig zu fügen. Die dem Bevollmächtigten oder seinem Stell¬ vertreter ertheilten Weisungen sind von demselben der städtischen Bauaufsicht in ihrem Baubuche zu bestätigen. Erachtet sich die Unternehmung durch die ihr von der Bauaufsicht ertheilten Weisungen in ihrem Rechte gefährdet, so hat sie das Recht, innerhalb 3 Tagen vom Erhalte der Weisung, mit einer Beschwerde sich an das Schiedsgericht zu wenden, welches hierüber ausschließlich und endgiltig entscheidet. IX. Streitigkeiten. Auch alle anderen Meinungsverschiedenheiten, die aus Anlaß des vorliegenden Vertrages zwischen der Stadtgemeinde Steyr und der Bau=Unternehmung E. Gärtner entstehen, werden durch ein Schiedsgericht endgiltig mit Ausschluß jeder gerichtlichen Instanz und jedes Rechts¬ mittels entschieden. In dasselbe wählt jeder der beiden Streittheile zwei Schiedsrichter und einen Ersatz¬ mann für Erkrankungsfälle. Die 4 Schiedsrichter wählen einen Fünften als Obmann; sollten sie sich jedoch über denselben nicht einigen können, so entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Loos, welches der älteste der Schiedsrichter zu ziehen hat. Der Obmann stimmt nur bei Punkten, über welche Stimmengleichheit obwaltet, in welchem Falle sodann seine Meinung die ent¬ scheidende ist. Das Schiedsgericht hat seine Berathungen und auch die Entscheidungen in Steyr und mit möglichster Beschleunigung zu pflegen. X. Gewerbe-Berechtigung. Die Stadtgemeinde Steyr nimmt zur Kenntnis, daß die Bau=Unternehmung E. Gärtner ihr Geschäft auf Grund eines in Wien gelösten Gewerbs= und Erwerbsteuerscheines ausübt, und daß dieselbe das Einkommen aus dem mit diesem Vertrage unternommenen Geschäfte in Wien zu fatiren hat, daher hiefür weder eine abgesonderte Erwerbsteuer, noch eine Einkommen¬ steuer im Steuerbezirke Steyr zu bemessen ist. Sollte trotzdem eine solche Steuer bemessen werden, so erhöht sich der Betrag der an die Bau= Unternehmung E. Gärtner zu zahlenden Bausumme um den Betrag dieser Steuer, und ist dieser Betrag in die letzte Zahlungsanweisung aufzunehmen, in diesem Falle verpflichtet sie sich, alle Rechtsmittel hiegegen auf eigene Kosten zu ergreifen. XI. Domicil. Die Bau=Unternehmung E. Gärtner (oder deren Rechtsnachfolger) haben für alle seitens der Stadtgemeinde oder rücksichtlich des gegenwärtigen Schlußbriefes von Behörden oder von Dritten an sie zu errichtenden Eröffnungen das Domizil Wien zu wählen.
8 XII. Beilagen. Einen integrirenden Bestandtheil dieses Schlußbriefes bilden die demselben beiliegenden: A. 7 Stück Pläne Nr. —1 ddo. Wien, Juni 1891. J. B. Die beigehefteten speciellen Bedingnisse. C. Die Allgemeinen Bedingungen, nämlich die Bedingnisse, welche den Pfeiler= und Wider¬ lagerbauten bei der Franz Karl=Brücke in Graz im Jahre 1890 zu Grunde gelegen und nun sinngemäß auf die in Rede stehenden Bauten in Steyr Anwendung zu finden haben. Juni 1891.
für die Ausführung der Pfeilerbauten der oberen und unteren Ennsbrücke und der Steyrbrücke in Stadt Steyr. § 1. Pneumatische Fundirung. Die Fundirung der Mittelpfeiler dieser drei Brücken soll mittelst eiserner Caissons und comprimirter Luft erfolgen. Die Construction der Caissons ist im Allgemeinen den, dem Bauvertrage beigeschlossenen Projectsplänen entsprechend auszuführen, indeß die Details der Bauunternehmung anheim gestellt bleiben. Es muß die für jeden Pfeiler von Seiten des städt. Bauamtes zu bezeichnende Stelle möglichst genau eingehalten werden. Die pneumatische Versenkung der Strompfeiler darf nur dann abgeschlossen werden, nachdem ein tragfähiger, eventuellen Auskolkungen nicht unterworfener Baugrund erreicht worden ist. Die dieser Bedingung und der Solidität jedes einzelnen Pfeilers entsprechende Versenkungs¬ tiefe unter dem Nullwasser wird im Einvernehmen zwischen der städt. Brückenbau=Aufsicht und der Bauunternehmung während der Versenkung protokollarisch festgesetzt und zwar rechtzeitig, damit Unterbrechungen in den Fundirungs=Arbeiten hintangehalten werden. § 2. Gerüste, Stege und Hilfsmaschinen. Alle zu den Fundirungs= und Pfeilerbau=Arbeiten erforderlichen Gerüste, Stege, Vor¬ richtungen, Maschinen, Werkzeuge und Requisiten, welche zum Transport, Heben und Versenken der Caissons, der Quader und dergl. irgendwie nothwendig sein werden, sind von der Bau¬ Unternehmung auf ihre Kosten beizustellen, zu unterhalten und nach Beendigung des Baues zu entfernen. Die hiezu erforderlichen Hölzer überläßt jedoch die Stadtgemeinde der Bauunternehmung in unbearbeitetem Zustande unentgeltlich loco Baustelle; es sind aber die nöthigen Gerüstpläne sammt Holzausweisen ehethunlichst der Stadtgemeinde vorzulegen. § 3. Ausführung des Mauerwerkes in den Caissons-Fundamenten. Vor der pneumatischen Versenkung ist der Plafond der Caissons mit einer circa fünf Centimeter dicken Cement=Mörtelschichte zu versehen. Ueber diesem Mörtelbett sind die Räume zwischen den Trägern auf der Decke der Caissons sorgfältig mit Béton auszufüllen. Auf diese, mit der Träger=Oberkante eine Ebene bildende Bétonschichte wird dann das zur Versenkung erforderliche Fundament=Mauerwerk aufgebracht. Die Zwischenräume zwischen den eisernen Streben in der Arbeitskammer des Caissons sind, je nach den Umständen, theils vor, theils während der Versenkung, mit Bruchstein oder Ziegeln in hydraulischem Mörtel sorgfältig auszumauern.
10 Sobald der Caisson auf die gehörige Tiefe versenkt und der Baugrund für die Fundirung geeignet bezeichnet wurde, ist der Hohlraum der unteren Arbeitskammer mit Béton in comprimirter Luft sorgfältig auszufüllen, das auf dem Mauerwerk sich eventuell befindliche provisorische Belastungsmateriale zu entfernen, das Fundament=Mauerwerk in den Mantelblechen bis zur entsprechenden Höhe, nöthigenfalls unter Anwendung von Pumpen auszuführen, der mobile Theil des eisernen Förderschachts herauszuziehen und der im Mauerwerk gebildete Schacht mit Béton in freier Luft auszufüllen. Das Fundament=Mauerwerk, von der Oberkante des Caisson=Gebälkes bis zur Höhe des Nullwasserspiegels ist aus Bruchstein=Mauerwerk mit rauh bossirter Hackelstein=Verkleidung gegen den Umfang der Mantelbleche in hydraulischem Mörtel auszuführen. Den Abschluß der Caissons=Fundamente bildet im Niveau des Nullwassers die in den Vertragsplänen eingezeichnete massive Abdeckschichte aus rauhen Quadern. Die zur Verkleidung des Fundament=Mauerwerkes zur Verwendung gelangenden Hackel¬ steine, sowie die Quader der massiven Abdeckschichte des Fundamentkörpers, sind in rauh bossirtem Zustande, d. i. mit gespitzten Lager= und Fugenflächen in hydraulischem Mörtel zu versetzen. Die Hackelsteine in dem Fundamente bestehen in Bindern und Läufern von circa 0•30 m bis 0•90 m Länge, 0·50 m bezw. 0·30 m Eingreiftiefe und in Schichten von 0-25 m bis 0·33 m Höhe. Die Dicke der Lager= und Stoßfugen, sowohl bei den rauh bossirten Hackel¬ steinen als auch bei der Abdeck=Quaderschichte darf höchstens 12 bis 15 mm betragen. § 4. Ausführung des Mauerwerkes im Aufbau. Das aufgehende Pfeilermauerwerk besteht aus Bruchstein=Mauerwerk mit Hackelstein¬ Verkleidung in hydraulischem Mörtel, sowie bei den Mittelpfeilern aus einer in halber Höhe des Pfeilers durchbindenden massiven Quaderschichte. Die Hackelstein=Verkleidungs=, oberen Abdeck= und Auflager=Quader im Aufbau sind im sauber bearbeiteten Zustande, d. i. mit gestockten Lager= und Fugenflächen, sowie mit fein gestockten und mit Randschlag versehenen Gesichtsflächen, in hydraulischem Mörtel in kunstge¬ rechter Weise zu versetzen. Die Anwendung der genannten Steine sowie deren Eingreiftiefe sind aus den, dem Vertrage beigeschlossenen Projectsplänen ersichtlich. Die Hackelsteine und Quader zu den sichtbaren Außenflächen sind in Bindern und Läufern derart herzustellen, daß ein guter Fugenverband daraus hervorgeht, jedoch sind sowohl für Läufer als auch für Binder variable Gesichtslängen zulässig. Die Ueberbindung soll min¬ destens 0·15 m betragen. Die Lager und Stoßfugen der Verkleidungs=Hackelsteine und Quader dürfen 8 bis 10 mm betragen. Die Fugen des sichtbaren Mauerwerkes sind mit Mörtel aus Portland=Cement zu verstreichen. Die Anbringung von Steinklammern zur Verbindung der einzelnen Quader unter¬ einander ist ausgeschlossen. Die Vergütung für die Herstellung der etwa erforderlichen Verankerungslöcher in den Auflagerquadern behufs Befestigung der Eisenconstructionen bleibt erforderlichen Falles speciellen Vereinbarungen vorbehalten. § 5. Qualität der Materialien. Der Béton ist in dem nachstehenden Mischungs=Verhältnisse auszuführen: 1 Raumtheil Roman=Cement, reiner Sand, 2 „ Schotter, wovon die eine Hälfte aus geschlägelten Steinen von 4 „ guter Qualität, die andere aus Flußschotter zu bestehen hat. Diese Steine dürfen nicht größer sein als so, daß sie durch einen Ring von 8 cm Durchmesser allseitig durchfallen. Das Mischungsverhältnis des zu sämmtlichem, sowohl unter als über dem Nullwasser herzustellenden Bruchstein=, Hackelstein= und Quader=Mauerwerk zu verwendenden Mörtels hat aus 1 Raumtheil Roman=Cement und 2½ „ reinem Sand zu bestehen. Es steht der Bauunternehmung frei, den durch Aushebung aus den Caissons ge¬ wonnenen Flußschotter und Sand, falls diese Materialien sich zum Béton beziehungsweise zum Mörtel eignen, zum Mauerwerk zu verwenden.
11 Die Lieferung des Roman= und Portland=Cementes hat nach Maßgabe der Bestim¬ mungen des österr. Ingenieur= und Architekten=Vereines zu erfolgen. Als Bruchstein gelangt Conglomerat oder Granit zur Verwendung. Zu Füllquadern kann Conglomerat oder Granit verwendet werden. Zur Verkleidung der Pfeiler ist ein Granit und zwar nach jenem Muster zu ver¬ wenden, welches seitens der Bauunternehmung zur Vorlage gebracht wurde. § 6. Flußpolizeiliche Vorschriften. Während der Ausführung der Pfeilerbauten sind alle flußpolizeilichen Vorschriften genau zu befolgen. Für den ungehinderten Verkehr der Flösse ist eine Durchfahrts=Oeffnung von min¬ destens 10·0 m freizulassen und sind die im Bereiche dieser Fahrrinne befindlichen Gerüstjoche rinnseitig mit einer Leitschalung zu versehen. Der über die Floßdurchfahrt eventuell erforderliche Arbeitssteg ist an dieser Stelle mit der Constructions=Unterkante 2·5 m über dem Nullwasser anzulegen. § 7. Material- und Arbeitsplätze. Die zum Zwecke der Ausführung der Arbeiten und behufs Errichtung von Material¬ Lager= und Arbeits=Plätzen in unmittelbarer Nähe der Brücken erforderlichen Terrainflächen werden der Bauunternehmung seitens der Stadtgemeinde unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Die Räumung und Säuberung der der Bauunternehmung für Arbeits= und Material¬ Plätze überlassenen Terrainflächen, Wege, Straßen und Quais hat nach Vollendung des Baues durch die Bauunternehmung auf ihre eigenen Kosten zu geschehen. Die Bauunternehmung ist berechtigt, die bestehenden Holzbrücken für den Transport der Materialien und Werkzeuge unentgeltlich zu benützen. Die Bauunternehmung gestattet, die Gasrohre während der Montage an das Gerüst anzuhängen, jedoch übernimmt sie keinerlei Verantwortung für die Dichtigkeit derselben und die etwaigen Folgen, welche durch eine Undichtigkeit derselben, z. B. Brand des Gerüstes und dessen Folgen, entstehen. Die Stadtgemeinde wird dafür sorgen, daß bei dem Bau der oberen Ennsbrücke die Gasleitung über die Enns daselbst gänzlich unterbrochen und durch Absperrventile an beiden Ufern abgesperrt wird. Bei der Steyrbrücke und bei der unteren Ennsbrücke wird während des Baues eine provisorische schmiedeiserne Leitung an den Gerüsten angehängt und durch Anbringung von Absperrventilen an beiden Ufern dafür gesorgt, daß diese Gasleitung während der Arbeitszeit der Bauunternehmer im Einvernehmen mit denselben abgesperrt ist; für die richtige Absperrung und für die Herstellung vollkommener Dichtungen wird die Gas=Gesellschaft haften. Steyr, Juni 1891. Druck von G. Bruckschweiger in Steyr.
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