Allerdings habe diese Lehrmeinung doch die gute Folge gehabt, "grobe Auswüchse" des Primats zu beschneiden und zu zeigen, was dem Primat nicht eigne. Eybels Kollegen im Amt eines Kirchenrechtslehrers und die Späteren: Gmeiner, Kuralt, Lackics, Monse, Neuperger, Pehem, Rechberger, reichten allesamt nicht an unseren Heros heran, was ihren Ruf bei den Zeitgenossen betrifft. Dabei darf man allen bescheinigen: Sie vertraten etwa die gleichen Ansichten, und mußten dies auch von Staatswegen. C'est le ton qui fait la musique: Eybels kirchenrechtliche Werke sind durch eine polemische, besserwissende Schärfe im Ausdruck charakterisiert, die den anderen abgeht. g. Das Kirchenrecht nach Eybels Einleitung bis zu Anton Michels Versuch einer noch gänzlicheren Zerstörung des katholischen Kirchenrechts v. 1809 Graz war bereits in der Aufklärungszeit ein Hort progressiven Denkens, was sich gerade im Kirchenrecht nicht eben zum Vorteil dieser Wissenschaft auswirkte. Franz Xaver Gmeiner (1752 - 1822)264 griff in seinem kanonistischen Schaffen Riegger-Eybel'sches Gedankengut auf, und wie Eybel wollte er auch seine Gedanken in mathematischer Methode abgefaßt wissen265 . Gmeiner erfuhr Gegnerschaft bei den augsburgischen Exjesuiten266 , was allerdings nicht als Beweis seiner Geltung aufzufassen ist, da im Augsburger Salvatorkolleg nicht unbedingt darauf geachtet wurde, ob das bekämpfte Werk eines Aufklärers wichtig oder unbeachtet bei den Zeitgenossen war. Als Gmeiners Institutiones iuris ecclesiastici267 erschienen, ging selbst die Allgemeine deutsche Bibliothek mit einem günstigen Vorurteil an die Aufgabe, dieses Werk zu besprechen. Die Zusammenfassung des Inhalts zeigt, wie sehr an Eybel erinnernd das Gmeinersche Werk abgefaßt ist268 : „In der Vorrede sagt der Verfasser, daß dieses eigentlich eine neue und umgeschmolzene Ausgabe seines vor einigen Jahren in deutscher Sprache herausgegebenen Compendiums des Kirchenrechts sey . . . Die Kirche 264 Hurter-Nomenclator I/2, bearb. M. Brand! (in Vorbereitung) . 265 Etwa in: Das besondere Kirchenrecht nach den Grundsätzen des Naturrechtes, der Vernunft/ehre und des Staatsrechtes, in einem richtigen Zusammenhange ... in mathematisd,er Lehrart .. . Frankfurt und Leipzig: Lechner 1781, 374 S. 266 Anmerkungen über des Herrn Professors Xavier Gmeine,· Lehrsätze, die Landesfürstliehen Rechte auf geistliche Dinge betreffend. 1784. In: NS IX, 1784, S. 329 - 478. 267 lnstitutiones ittris ecclesiastici .. . II tomi. Graecii: Ferstl 1792. 268 AdB 54. Bd., I. St., 1783, S. 98 - 103. 91
RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2