Manfred Brandl - Der Kanonist Joseph Valentin Eybel 1741-1805

Nach den „notwendigen" handelt Eybel im weiteren Verlauf seiner Ausführungen von jenen Rechten, ,,welche die Päbste mit der Zeit erworben haben260 ." Es versteht sich, daß nach unserem Autor diese „zufälligen Rechte" nicht notwendig zum Papsttum gehören, womit auch schon gesagt ist, daß ihm diese Rechte bestritten werden dürfen, sobald ein Landesfü rst dazu aufgelegt ist. Diese zufälligen Rechte sind nun: Bestätigung neuerwählter Bischöfe (Einleitung III, S. 209 - 211), Neuorganisation von Bistümern (211 - 214), Selig- und Heiligensprechungen und die Bestätigung geistlicher Orden (214 - 216), Palliumsverleihungen (216 f.), Reservationen (217 f.), Appellationen, Nuntienentsendung, Pfründenverleihungen (218 - 222) . Daß diese Dinge alle - einschließlich sogar der Heiligsprechungsbefugnis261 - in der seichten bis solideren zeitgenössischen Literatur bzw. Rechtspraxis angezweifelt wurden, könnten wir mit einer Unmenge von Literaturtiteln belegen. Im Grunde sind für Eybel diese zufälligen Rechte die Folge einer bedauerlichen Fehlentwicklung (223 f.). Wiederum hat die Synopsis von 1776 eine ähnliche Liste262 . Wie wenig die gallikanisch-febronianisch-josephinischen Versuche, die Erhaltung der Einigkeit in der Kirche als Aufgabe des Primats zu sehen, Protestanten dafür disponieren konnten, eine Möglichkeit zu einer Wiedervereinigung der christlichen Konfessionen zu sehen, zeigt eine (gegen Bonifaz Schalk) gerichtete Aussage der Jenaer Allgemeinen Literaturzeitung von 1791263: ,,Die Erhaltung der Einigkeit in der Kirche wird bereits für das Princip des Primats, und für den sichern Maßstab, die Rechte desselben zu bestimmen, angenommen; und man bedenkt nicht, wie schwankend und unsicher eben dies Princip sey, indem es in der Schrift nicht angegeben ist, und nur eine Vernunftgeburt einiger afrikanischer Väter zu seyn scheint." 260 Einleitung III, S. 209 - 232. 261 Vgl. etwa: Beweis, daß das Heiligsprecl111ngsrecht dem Pabste nicht a,mchlümmgsweise wstehe, und folglich der grosse Bischof Pallafox seel. Andenkens von dem Landesfürsten könne als heilig erkläret werden ... Hera11sgegeben von Rekcazniml<S. Gräz 1783. Dazu WRealZ 1783, S. 295 - 299. Recte: Juan de Palafox. 262 Synopsis, 1776, § 65 S. 19: jura accidentaria des Primats: 1. Jus confirmandi Episcopos 2. Jus eosdem sonsecrandi 3. transferendi 4. Jus admittendi resignationes Episcoporum 5. Jus exauctorandi Episcopos 6. Jus erigendi novos Episcopatus 7. Jus uniendi, dividendique Episcopatus 8. Jus beatificandi & canonizandi 9. Jus approbandi, tollendique instituta Religiosorum Ordinum etc. (sie!) . 263 JenaLZ Nr. 189 v. 13. 7. 1791, Sp. 83. 90

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