Manfred Brandl - Der Kanonist Joseph Valentin Eybel 1741-1805

Stätte der ursprünglichen Zucht des ersten Alterthums" halten, nur „die ersten reinen Fußstapfen der Kirche in ihrer Unschuld, wie sie aus den heiligsten Händen ihres göttlichen Urhebers kam", aufsuchen. Da durfte ein Jansenist seine wahre Freude daran haben! Der Übersetzer lobt auch, daß das Werk nicht einmal im Quart-, geschweige denn im Folioformat erschienen sei, und daß es dennoch mehr als solche große Bücher enthalte, ,,ohne dabei gestümmelt, zu kurz, oder dunkel zu seyn." Eybel lasse eben „alle bloß skolastische Pedanterei" weg, durch welche die Studenten vorher von den Dekretalisten „eingeschläfert oder jämmerlich gefoltert" worden seien203 . Jetzt muß aber der Name Riegger fallen, und dies geschieht auch alsogleich: ,,Es ist wahr, Herr Hofrath von Riegger machte der Lehre des kanonischen Rechtes dadurch eine neue Epoche, daß er die vorher in unsern Schulen nicht gelehrte ächte Grundsätze des Kirchenrechtes bei uns der erste vortrug. Allein wenn wir in des Herrn Regimentsraths (?!) und Professors Eybels Buche die Austilgung der Dekretalordnung, den weit besseren und natürlicheren Zusammenhang der ganzen Lehre, die mit so besondern Lichte vorgelegten Beweise, die genaue Verbindung derselben mit den deutlichsten Gleichnissen, und Beispielen . . . ohne daß die Lernenden dadurch, daß sie die ganze lange Reihe, und eigentliche mathematische Kette der Grundsätze auf einen Blick übersehen, .. . in Verwirrung gebracht würden, wenn wir, sage ich, auf die sich so sehr auszeichneten Vorzüge dieser seltensten Eigenschaften sehen, wie wir darauf sehen müssen, so gebühret niemandem andern, als unsern .. . Herrn Verfasser die Ehre, und der Rang des ersten, der bei uns für die Schulen des Kirchenrechts einen ganz andern, weit angenehmem, weit helleren, weit ebneren, geradem, leichtern, gründlichem, und festem Weg eingeschlagen, und also sich wirklich das erhabne Verdienst, vorzugsweise das Recht, und den glänzenden Ruhm erworben hat, zum größten Nutzen der Kirche, und des Staats in dieser Rücksicht bei uns als ein eigentlicher neuer Epochestifter angesehen, gerühmt, und verehret zu werden204 ." Ebenso wie hier Eybel erhoben wird, wird auch herausgestrichen, wie Eybel selbst in den Vorlesungen die Verdienste der anderen „würdigen Männer unserer Staaten feierlichst anrühme2°5 " . Besonders die Arbeiten des Abtes von Braunau lobte er sehr und den geistlichen Studenten legte er nahe, Natur- und allgemeines Staatsrecht nach Martini und Polizeiwissenschaften nach Sonnenfels zu lernen206. 203 Einleit1mg I, S. VI. 204 Einleitung 1, S. IX - XI. 205 Einleitung I, S. XI. 206 Einleitung I, S. XIII. 80

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