Systematik, Harmonie und Ordnung liebenden Denkens verharrend, an der ihr „gebührenden" Platz, den man durchaus minimalistisch konzipiert. Und dies geschieht zu einer Zeit, wo alles nach außen hin noch massiv kirchlich war und die Zeichen der aufkommenden Säkularisierung und Profanisierung lächerlich klein waren, gemessen an heutigen Gegebenheiten. Eybels Kirchenrecht, besonders die verdeutschte Introductio, mutet manchmal wie ein Erbauungsbuch an, wobei der verehrte Heilige eben die heilige Majestät und seine landesfürstliche Macht darstellt. Wer die deutsche Übersetzung angefertigt hat, vermögen wir nicht zu sagen. Vielleicht war es Franz Anton Kreil, der zwei, drei Jahre später Kuralts Kirchenrecht ins Deutsche übersetzte und der, um 1757 geboren, jahresmäßig um die fragliche Zeit 1778 durchaus Schüler Eybels hätte sein können. Andererseits weichen Eybels Einleitung und Kuralts Aechte Grundsätze im Stil doch so weit voneinander ab, als daß Kreil als Übersetzer wahrscheinlich wäre. Vielleicht ist der Jurist Joseph Mader (1754 - 1813) der Übertrager; er muß nach seinem Alter zu schließen, ebenfalls Schüler Eybels gewesen sein. 1774 hatte er ein Werkchen, über einige Vorzüge des Naturrechts des Herrn Karl Anton von Martini198 , verfaßt, das im Vorbericht der Einleitung ausdrücklich lobend gedacht wird199 . Allerdings hätte sich dann Mader selbst geschmeichelt, denn dort wird er als „der gelehrte und ehrungswürdigste Hr. Dr. Mader" bezeichnet. Sei es wie immer. Der Vorbericht des Uiberset zers zum ganzen Werke200 von einem Schüler Eybels ist recht aufschlußreich dafür, wie ein Eybel ergebener Schüler die Tendenz und Ergebnis des Werkes sieht. Es setze die wahre Regierung der Kirche fest, zeige, daß Christus keinen monarchischen Staat als Kirche gestiftet habe und erkläre durchaus, daß ein sichtbares Haupt in der Kirche notwendig sei. Aber die Macht dieses Oberhauptes habe seine von Gott gesetzten Schranken. Die Einleitung zeige auch, ,,daß die allgemeine rechtmäßige Kirchenversammlung der oberste Richterstuhl auch selbst von diesem Haupte ist; daß die bischöfliche Würde Rechte hat, die nicht verjährt - nicht weggenommen, nicht getilget werden können201 ." Mit welchem Pathos man damals Kirchenrecht schreiben konnte! Oberhaupt ist die Einleitung dem Übersetzer ein Werk, ,,welches ... die Finsternisse vertreibt, und Licht verbreitet202 ." Eybel lehre nichts, ,,was er nicht mit taghellem Licht beleuchtet - mit Gründen von unüberwindlicher Stärke beweißt; - mit einen Ansehen von allerhöchster, unumstößlicher, ganz entscheidender Wichtigkeit befestiget." Er wolle „sich bloß an die heilige 198 Wien 1774. Holzmann-Bohatta IV, Nr. 7364. - Zu Mader vgl. Weidlich III, S. 199 . 199 Einleitung I, S. X. 200 Einleitung I, S. III - XIV. 201 Einleitung I, S. III. 202 Einleitung I, S. IV. 79
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