Päpste sind nur primi inter pares: ,,Zwar ist Petrus nicht in tieferem Sinn (,magis') Apostel und Bischof, als ein Johannes, Philippus oder Bartholomäus, aber er ist der erste der Apostel und Bischöfe. Seine Lehre ist weder reiner, noch sicherer, als die der übrigen Apostel. Er ist, wie jene, einer der lebenden Steine, auf die der Herr seine Kirche erbaut hat, aber er ist der erste Stein, sodaß auf eine gewisse Weise nur von ihm Christus gesagt hat: Du bist Petrus . . _169" Worin besteht nun der Primat? Was sind seine Rechte? Febronius will sich in gleicher Weise gegen einen Wiclef, Hus, Luther oder Calvin, wie auch gegen die der römischen Kurie ergebenen Theologen absetzen und findet dann seine Formel: ,,Alles jene, und einzig jenes, ohne das die Einheit der Kirche nicht erhalten bleiben kann, sind ursprüngliche und essentielle Rechte des Primats17 0." Eybel ist in vielen Ansichten Febronius konform171 . Allerdings ist es dann schwer, zu sagen, ob er aus Febronius oder aus dem von Febronius nicht abhängigen Riegger, der eben auch in vielem gleicher Ansicht ist, geschöpft hat. Der fundamentale Unterschied zwischen einem Febronius und einem echten Josephiner ist natürlich unverkennbar der, daß ersterer die Bischofs-. insbesondere Metropolitengewalt gegen Rom durchsetzen will, die Josephiner hingegen zwar auch die Bischofsgewalt gegen Rom behaupten, sie aber letztlich restlos dem Staat unterordnen. Schon die Zeitgenossen sagten Migazzi großen Anteil an Hontheims Widerruf nach172 . Migazzi habe Hontheim einen langen Brief geschrieben, in welchem er ihn zu seinem Widerruf173 (1778) beglückwünscht und gleichzeitig beklagt habe, daß der „Febronius" auf seine Diözese und die Wiener 169 Ebenda, S. 71. 170 ,Econtra cum genuinum fundamentum ejusque Primatus in bono Unitatis Ecclesiae, ... hinc pro principo statuemus, Omnia illa et sola esse primogenea, et essentialia jura Primatus, sine quibus Unitas non potest servari.' Ebenda S. 85. 171 Zwei Beispiele für viele: Febronius, De Statu Ecclesiae I, 1763, VII/3 Kapitel ,Refutatur Fagnanus, omnen jurisdictionem a Papa in Episcopos dimanare sustinens.' Eybel, Einleitung III, S. 41 ff.: ,Unsere Gegner sagen I. Die bischöfliche Macht wird von den Päbsten eingeschränket, erweitert, ja bisweilen gar ge tilget . . . weil die Bischöfe ihre Macht nicht unmittelbar von Gott, sondern vom Pabste haben .. .' - Einleitung III , S. 21: ,Die Apostel haben die geistliche Gewalt alle gleichviel empfangen' entspricht inhaltlich Febronius, De Statu Ecclesiae VII/1: ,Chr istus Episcopatum instituit, eique propria ipse jura attribuit, perpetuo illi adhaesura. Inde colligitur aequalis omnium Episcoporum authoritas.' 172 Vgl. L. Just, Der Widerruf des Febronius in der Korrespondenz des Abbe Franz Heinrich Beck mit dem Wiener Nuntius Guiseppe Garampi, Wiesbaden 1960. 173 l,tstini Febronii !Cti Commentari11s in mam Retractat ionem . .. Franco/11rti . . .MDCCLXX!; Des Rechtsgelehrten ] 11stin11s Febronius Erklärnng über seinen Wiederruf . . . übers. von Anton Stribel ... Augsburg: Joseph Wo/ff 1781. Damit suchte er doch wieder auf die alte Linie einzuschwenken, den Widerruf abzuschwächen. 73
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