stemmten, wo doch heute die päpstlichen Entscheide fast von der ganzen Kirche angenommen seien. Scharf weist aber Zallwein die Meinung zurück, die Sentenz von der Infallibilität sei de fide: diese Meinung sei improbabel und gefährlich (S. 368). ,,Denn nirgends ist diese Sentenz klar geoffenbart, weder in der Schrift noch in der Tradition: und wenn sie geoffenbart wäre, so müßte man sich verwundern, daß die Kirche diese Offenbarung nicht klar erkannt hat, und aus jenen Theologen, die diese Sentenz vertreten, würde dann mehr übernatürliches Licht leuchten als aus der (ganzen) Kirche", meint er spöttisch. Außerdem würde diese Meinung von der Kirche nirgends zum Glauben vorgelegt. Vielmehr toleriere die Kirche die gegenteilige Sentenz, und nirgends lese man, daß sie jene gegenteilige Auffassung mit irgendeiner Zensur belegt habe. Sonst wären ja alle Franzosen und viele gelehrte Männer anderer Nationen Häretiker (S. 368). Auch in dieser Frage bezieht Zallwein keine eindeutige Stellung: es bleibt beim Referieren dieser und jener Meinungen; klar betont wird eigentlich nur die Freiheit, die Infallibilität nicht zu vertreten, solange die Kirche nicht klar entschieden hat. Ausführlich behandelt Zallwein die Frage nach der Bücherzensur durch Rom (S. 370 ff.) und der theologischen Zensuren (S. 381 ff.). Dann kommt er auf die Macht des Papstes tanquam supremo Ecclesiae Capitis, allgemeine, die ganze Kirche bindende Gesetze zu erlassen, zu sprechen (S. 390 - 394). Diese Gewalt unterliege Beschränkungen: ,, primo si talis !ex non sit contra consuetudines legitime in quibusdam locis receptas: has enim ignorare, neque eisdem velle derogare legislator praesumitur. Secundo si non sit contraria litertatibus Ecclesiarum adversa pactis & concordatis cum quibusdam Nationibus initis (e. g. Concordata Germaniae), vel aliquorum privilegiis (quando Principef et Duces habeant privilegium non acceptandi Bullas Pontificias). Tertio si non aliud usu in quibusdam locis, illis maxime, ubi Placetum Regium viget, sit receptum (Uti in Gallia, Belgio, imo de hodierna praxi jure optimo dici potest, quod ferme in plerisque regnis & provinciis vigeat [S. 390 f. ]). Zum Inkrafttreten päpstlicher Erlässe sei die Annahme wenigstens durch einen Teil der Bischöfe erforderlich. Mangels einer solchen Annahme hätten mehrere Gesetze keine Gesetzeskraft erhalten (S. 393) . Es gehört zum aufgeklärten guten Ton, auch zu unterstreichen, daß die Päpste keine Gewalt über weltliche Herrscher hätten. Dies widerstrebe dem Geist und der Gesinnung Christi (S. 394 - 401). Die übergroßen Befugnisse des Papstes bei der Ernennung von Bischöfen und der Benefizienverleihung weist Zallwein ebenfalls - unter Verweis auf das kirchliche Altertum - scharf zurück (S. 401 - 407). Den Bischöfen sei kaum der Schatten ihres alten Rechts verblieben (S. 406). 71
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