Manfred Brandl - Der Kanonist Joseph Valentin Eybel 1741-1805

stellig geworden sei, da er ja ein Privileg für den Druck von Vorlesebüchern hätte und die lntroductio nicht bei ihm, sondern bei Kurzböck herausgekommen war. Daraufhin sei ihm der Verlag des Werkes zuerkannt worden. Er, Eybel, habe also durchaus nicht das Werk dem Trattner „zugeschanzt". Befriedigt erklärt Eybel, die Behauptung, es sei immer nach Riegger gelesen worden, stimme nicht. Er erklärt es mit großem Bedauern, daß der Verlag der Introductio dem ihm so lieben Kurzböck genommen worden sei. Auch anderswo habe man sein Werk verwendet, also zur Grundlage des Kirchenrechtsstudiums genommen, und es seien nicht nur seine Anhänger, sondern eben Anhänger der „guten Sache" gewesen. Die Mönche habe er nie gefürchtet, auch nicht die Italiener, denn dort hätten viele, besonders in Neapel, Florenz, Parma und Mailand, Weltwie Ordensgeistliche, sein Buch als Lehrbuch genommen. Propst Ignaz Müller von St. Dorothea in Wien habe seine Geistlichen mehrere Jahre lang nach seinem Kirchenrecht lernen lassen. ,,Stifter, und Klöster bedienten sich dieser Werke, ohne etwas als irrig anzugeben, sondern mit Bekänntniß, daß ihre Studierende sich hieraus am leichtesten behelfen, und auch Professoren auf andern Lyceen wählten es zum Vorlesbuch" (S. 33 f.). Dies wisse man auch besonders von Brünn und Linz, wohin der Verlag jährlich so viele Exemplare gesandt habe (S. 38 f.). e. Das Kirchenrecht vor Eybel Ohne auf die auf den gesamten katholischen deutschen Raum massiv wirkenden bayrischen Aufklärungsversuche im Kirchenrecht von Johann Adam Freiherrn von Ickstatt (1702 - 1776), Johann Georg von Lori (1723 - 1787), Peter von Osterwald ( = Veremund von Lochstein, 1718 - 1778), Johann Georg Neuberger153 und dem unbestimmten Johann Modest Pichler einzugehen, skizzieren wir nun ergänzend das Schaffen von Zallwein (1763), Febronius (1763), F. St. Rauttenstrauch (1769), Lackics (1774) und inhaltlich noch knapper154 Paul Joseph Riegger. Dabei wollen wir besonders die Verfassung der Kirche, die Kirchengewalt und landesfürstliche Befugnisse in der Kirche sowie den Primat skizzieren. Unter den noch soliden Vorläufern radikaler aufgeklärten Kirchenrechts empfiehlt sich der von Wessobrunn kommende Salzburger Kirchenrechts153 (B. M. v. Werkmeister), Thomas Freykirch oder /reymüthige Untersuchungen über die Unfehlbarkeit ..., Germanien 1792, S. IX nennt Neuberger ein Pseud. für Eisenreich. 154 Nunmehr gedruckt: E. Seifert, Paul Joseph Rieggcr (1705 - 1775), Berlin 1973 ( = Schriften zur Rechtsgeschichte, Heft 5). - Meine Rez . in Schiern 48· (1974), S. 549 - 551. 68

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