(1727 - 1777)148 , der verständlicher und eigens tändiger als jener geschrieben habe149 , ,,ob dieser schon die Kunst besessen, fremdes Eigenthum in so kleine, und finstere Verhältnisse zusammen zu tragen, daß viele eben in dieser Finstere, und wegen Zusammenpfropfung glauben, weiß Got t, was da von M(artini)'schem Eigenthume vieles, und Grosses vorhanden sey." Auch seien die Werke des Hofrates teuer. übrigens komme man bei seiner Aussprache, an die man sich erst wohl an die drei Monate lang gewöhnen müsse, und bei seinem Herunterlesen nicht mit und wäre so gezwungen, sich andere Bücher anzuschaffen (S. 9 f.). Dann streut Eybel auch seinem Verleger viel Weihrauch. Sieben Jahre lang habe er fast alles bei Herrn von Kurzböck drucken lassen, und das meiste davon auf eigene oder der Defendenten Unkosten. Auch die lntroductio habe er selbst bezahlt . Für jene Werke, deren Druck er Herrn von Kurzböck überlassen habe, habe er nie ein Honorar oder Gewinnbeteiligung verlangt, sondern nur Freiexemplare angenommen. Hingegen sei Martini geldgierig gewesen: ,,Wollte Gott! Herr v. Kurzbök wäre mit Herrn v. M - - - so glücklich daraus gekommen, daß es ihm bey diesem nicht Honorarien, He!fte Gewinns, und manche bittere Seufzer darüber gekostet hätte. Wir erfuhren es oft leider in der Druckerey, wenn der beste Herr v. Kurzbök darüber in übelstem Humor gekommen." Sogar Martinis Dissertationen habe er auf seine Unkosten bei Schulz in Druck gegeben, und die Hälfte der Exemplare Martini verehrt, der diese für den eigenen Geldbeutel bei Kurzböck habe verkaufen lassen. Eybel kommt schließlich nicht umhin, sich selbst zu bemitleiden, wieviel Zeit, Verdruß und Geld er für die Abfassung seines Kirchenrechts ausgelegt habe (29 f.). Eine spätere Zurückweisung von Eybels Kirchenrecht150 mokierte sich auch noch über Eybels Verhältnis zu Martini: ,,Einen besonderen Unfug scheinet Herr Professor durch seinen Citationsgeist dem verdienstvollen, und sehr berühmten Herrn von Martini angethan zu haben. Dieser große Mann ist 148 Angaben in Portheim; de Luca I / 2, 1778, S. 108 f. 149 Von Schrodt gibt es lnstitutiones iuris canonici ad ordinem decretalium Gregor. IX. P. !. 1769, P. II 1770, P. II l 1774, Prag: I. F. de Schoenefeld. Den 3. Band rez. AdB 31. Band, 1777, S. 154: ,Die große Anzahl römischcatholischer Canonisten wächst von J ahr zu Jahr, ohngeachtct man denken sollte, wir hätten deren genug. Das ganze Verdiens t der neu hinzukommenden besteht meistenthcils darinn, daß sie aus zehn Büchern das ei lfte machen. Der V. des vor uns liegenden Buches geht, so viel aus diesem einzelnen Theile zu urtheilen im Stande sind, den Weg seiner Vorgänger, hat jedoch auch hin und wieder einzelne Bemerkungen guter Köpfe mit aufgelesen und das alte Gebäude damit aufgepuczet. Er gehöret nicht zu denen, welche für die unumschränkte Gewalt des römischen Stuhls streiten, sondern vertheidigt die deutschen Concordate und die darauf sich gründende Freyheit der deutschen Kirche. Doch scheinen seine Waffen zuweilen rostig. Er hält sich auch mit keinen Streitigkeiten gegen Protestanten auf, sondern zeigt vielmehr gute Bekanntschaft auch mit den Schriften der letzteren.' 150 Gottlieb Gründlich (Pseud.), Der in sieben Kapiteln entlarvte Eybel, 1783, S. 30. 66
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