beibehalten. Weil es jedoch nicht zu läugnen ist, daß auch in das Rieggerische Werk verschiedene, und in der (unten folgenden) Vergleichung zwischen beiden Auflagen bemerkte Feier, eingeschlichen waren: so ist dem Hrn. Hofrath von Martini der wiederholte höchste schriftliche Befel erteilt worden, nicht ein neues Jus Ecclesiasticum zu schreiben, sondern das ... Compendium ... zu berichten und zu vollenden . .. Zur sicheren Befolgung dieses bedenklichen und vergeblich verbetenen Auftrags, hat nun der Hofrat von Martini selbst, daß die zwei theologischen Lerer, Gazzaniga und Bertieri, als alleinige Censoren dieser Ausarbeitung, bestimmt werden möchten, welches ihm auch bewilligt worden ist. Sobald diese Maaßregeln bekannt bekannt wurden: so schrien allenthalben Hr. Eybel, sein Director, und übriger Anhang, es sei nun um das reine katholische KirchenRecht geschehen! zwei Italiener, zwei Mönche, zwei Mendicanten, würden niemals mit den waren Grundsätzen einverstanden seyn! Die Kabale wurde so weit getrieben, daß, ehe noch der erste Teil des Compendii in das Licht trat, solcher sehr verdächtig gemacht, und bald darauf durch das große Lermen des juridischen Directors, Hrn. von H-, der Verkauf und die Fortsetzung des Drucks eingestellt worden ist. Die beste und auf die Rechte der Kirche und des Stats gleich aufmerksame Monarchin, wollte die Sache näher einsehen lassen, und befal, daß inmittelst die alte Auflage des Rieggers für die öffentlichen Vorlesungen beibehalten werden sollte." Hierauf werden die wissenschaftlichen Verdienste Hofrat Heinkes ins rechte Licht gesetzt, jene Martinis dafür hochgelobt: ,,Ob nun Hr. von H-, welcher niemals auf das BurgerRecht in der Republik der Gelerten Anspruch gemacht hat138 , und von dem Hrn. Deluca in seinem gelehrten Oesterreich139 , worinn doch so viele elende Scribenten, auch bloße Uebersetzer, vorkommen, nicht einmal genannt worden ist; oder aber Hr. von Martini, der durch so viele theoretische und praktische Arbeiten rümlich bekannt ist, und dem selbst die Göttingische Anzeigen vom 4. Mai 1769 ,eine von Vorurteilen gereinigte Vernunft, die überall von einer heftigen Liebe für den Regenten und das Vaterland geleitet werde', zugetraut haben; dann endlich seine beiden Censoren, denen niemand Gelersamkeit und Rechtschaffenheit abspricht, ihren Pflichten gemäß gehandelt haben? können nur jene entscheiden, welche die Vergleichung der neuen mit der 138 Vielleidtt war das der Grund, warum Heinke sidt bald darauf mit einer kleinen Sdtrift in die Sdtriftstellcrzunft einreihte: Ueber die Exemtiones der geistlichen Orden 11nd Gemei11de11 von der Gewalt des ordentlichen Bischoffs, die dara11s folgenden Uebel, 11nd die der weltlichen Macht dabey eigenen Rechte. Wien bey Sebastian Hartl 1782. 72 S. Positiv rez. Freym I/6, 1782, S. 555 - 557. - Felderer, S. 306 f. 139 Siehe LV. 62
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