seines Eifers für ihre Majestät abzulegen. Um Mißstimmung zu vermeiden, habe die Kaiserin seinem Verzicht auf die Lehrkanzel zugestimmt. Er sei in Wien durch Joseph Johann Nepomuk Pehem ersetzt worden, der von guten Grundsätzen erfüllt sei und dem man Festigkeit und Mut wünsche, diese in Wien in ihrer ganzen Reinheit zu lehren132 • Es klingt, als hätte Eybel bei dieser Meldung selbst die Hand im Spiel gehabt, vielleicht durch deren wahrscheinlichen Korrespondenten Wittola. Nach Seifert ist es mit guten Gründen133 Martini selbst gewesen, der in der bereits genannten Schlözerschen Zeitschrift Briefwechsel eine Gegendarstellung zu den oben mitgeteilten Meldungen des 36. Heftes des Briefwechsels und den N ouvelles abgab134 . Eybel hingegen erklärt sich anders und nennt den Korrespondenten einen „für seinen Herrn und Patron (Martini) allzeit fertigen Secretarius135 ". Sei es wie immer, Martini oder sein Sekretär greifen zuerst einzelne Sätze aus Eybels lntroductio an, wobei der kirchenrechtliche Standort des Einsenders durchaus gemäßigter ist als der Eybels, vor allem, was die Befugnis des Staates über dogmatische Aussagen betrifft, die ja Eybel unter maßloser überspitzung des ius cavendi136 praktisch zur Gänze der Einsicht des Staates unterwirft. Dabei wendet der Einsender ein: ,,Wer die Untrüglichkeit der allgemeinen Kirche eingestehet; der kan niemals zulassen, daß die allgemeine untrügliche Kirche etwas als ein Dogma anneme, was unter die dogmata nicht gehörig ist. Hätten wol die heidnischen Kaiser die Verbreitung des Evangelii unter dem Vorwande, daß Irrungen in dem Staate daraus entstehen könnten, verbieten dürfen137?" Ahnlich rügt er noch eine andere Stelle Eybels lntroductio (II. S. 115), gegen die er einwendet, die weltliche Macht könne als solche niemals in den rein geistlichen Bereich hineinwirken - also in das ius spirituale. Dann geht der Einsender auf das Verhältnis der lntroductio zu Martinis Riegger-Neufassung und deren Verhältnis zu Hofrat Heinke (der mit H- abgekürzt aufscheint) ein: ,,Aus diesen und mehr andern Ursachen ist es geschehen, daß Hrn. Eybel des Rieggerische Ius Canonicum aus den Schulen zu verdringen, und das seinige, so er erstens dem Buchdrucker Kurzböck verhandelt, und dann gleich darauf auch dem von Trattner zugeschanzt hatte, einzuführen, nicht gelungen ist. Indessen sind die Kurzböckische und die Trattnerische Auflage heutiges Tages in Wien erlaubt, und nur nicht (was Eybel, und der Director der juridischen Facultät von H- durchsetzen wollten) als ein VorleseBuch vorgeschrieben worden: Riegger wurde also 133 Seifert, S. 178, 71 Anm. 394. 134 Eybel, Der mit einem Buchhandl,mgs-Lehrjungen . .., S. 69. 135 Eybel, Der mit einem Buchhandl,mgs-Lehrjungen ..., S. 69. 136 Eybel, lntroductio II, S. 65 Nr. 6. 137 Schlözers Briefwechsel, 7. Teil, 41. Heft, 1780, S. 294 . 61
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