Riegger hat, nur deutlicher, faßlicher und mit Bemerkung der besten teutschen Bücher, als des Muratori wahre Andacht der Christen etc., damit die Clerici als Seelsorger seiner Zeit auch hierin ein gutes Handbuch haben, wer kann den Nutzen hiervon mißkennen. Man traue mir so viel zu, daß ich anstößige Dinge nicht leiden werde. Größere Männer als ich finden dieses Buch ebenso nützlich und Abbte von Religiosen verschreiben es sogar aufs Land für ihre Klöster, dies weiß ich gewiß!" Ein Verbot würde Aufsehen erregen und dem Verfasser in der t:lffentlichkeit damit geschadet. Auch würde die Lehrmethode leiden, da ein anderes Lehrbuch eine andere Einteilung aufweisen würde. Heinke stellte sich also auf die Seite von Eybels Systematik und gegen die von Riegger noch vertretene Dekretalenordnung. Dann wendet sich Heinke gegen einige Persönlichkeiten, ohne sie zu nennen, aber er wird wohl Martini da eingeschlossen haben: ,,Jedoch scheint es sehr deutlich, daß dermalen mehr gewisse Personalitäten als gründl. Anstände das Werk hemmen wollen." Hofkanzler von Blümegen schloß sich Heinkes Vortrag an124 . Wenigstens im laufenden Studienjahr 1778/79 möge man Eybels Introductio als Lehrbuch beibehalten. Im nächsten Jahr könne man weitersehen, doch sei eine Änderung nicht zu erwarten. Zu Ende 1778 und Anfang 1779 waren Migazzi und seine Kommissionsmitglieder mit Ausnahme Heinkes beschäftigt, eine Zurückweisung der lntroductio auszuarbeiten. Die Gutachten Bertieris, Gazzanigas und Martinis sind im Diözesanarchiv in Wien noch vorhanden; datiert ist allein jenes von Gazzaniga, und zwar mit 20. Jänner 1779125 . Dabei versteifte sich Migazzi, der offenbar die Weichen der Diskussion um das Buch stellte, auf den Gedanken, Eybel widerspreche der Synopsis und Riegger . Am 15. Februar 1779 übergab der Erzbischof das Protokoll über die Sitzungen der Kommission der Kaiserin126 . Da Hofrat Heinke, der sich restlos hinter das Eybelbuch stellte, eine ausführliche Verteidigung seiner eigenen Einwendungen dem Protokoll beigeschlossen hatte, so gab der Kardinal zwei Ausarbeitungen ab, eine eingehende Beantwortung von 124 Seiten Umfang und einen kurzen Auszug zur leichteren Orientierung127 . Ob dieses von Wolfsgruber127 erwähnte Schriftstück identisch ist mit Migazzis Zusammenfassung der Gutachten, die im Wiener Diözesanarchiv 124 Blümegens Vortrag vom 30. 11. 1778 in AVAW, Archiv StHK v. 24. 3. 1779; Seifert, s. 181. 125 Wien D iözA, Zensur II, Mappe ,Eybel ' . Bertieris Gutachten umfaßt , in eineinhalbzeiliger Maschinschrift abgeschrieben, 7 1/2 Seiten, Gazzanigas Urteil 5 und Martinis ebenfalls 5 Seiten. 126 Wolfsgruber, Migazzi, S. 374. 127 Wolfsgruber, Migazzi, S. 375 ff. bringt Ausschnitte aus Migazzis Kontrove rse mit Heinke über die lntroductio . 59
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