Manfred Brandl - Der Kanonist Joseph Valentin Eybel 1741-1805

überreichen und durch den geheimen Sekretär Greiner das Veto der Kaiserin erwirken ließ107, Greiner schrieb: ,,Hier habe ich die Gnade Eurer Majestät das Urteil des Fürsten von Kaunitz über die von dem Hofrath Martini, Gazzaniga und Bertieri zu Gunsten des Kardinals unternommene Zusammenziehung des Riegger-Lehrbuches der geistlichen Rechte zurückzuschicken. Fürst Kaunitz hat die gute Sache unterstützen geholfen. Dafür danke ich ihm im Namen aller Wohlgesinnten. Mit den sehr vernünftigen Erinnerungen, die der wirklich gelehrte Abt von Braunau über das neue Lehrbuch des Kirchenrechts Eurer Majestät überreicht hat, bin ich nicht nur allein völlig verstanden, sondern ich muß bekennen, daß ich diesen zusammengedrängten Auszug aus dem Werke des verstorbenen Rieggers, der im Grunde einerley mit dem ersten im Jahre 1774 herausgekommenen Auszuge ist, für ein Schulbuch gar zu abgekürzt finde. Die von dem Abten von Braunau angezeigten Stellen sollten nach meinem geringen Ermessen wirklich geändert werden. Denn einmal itzt glaubt doch in der ganzen Christenheit kein Gelehrter mehr an die Unfehlbarkeit des Papstes für seine Person, er mag hernach von der Kanzel oder von seinem Schreibpulte geredet haben, so wie im Gegentheile kein frommer wahrer Christ die Unfehlbarkeit der allgemeinen Kirche in Glaubenssachen in Zweifel ziehet . . . Eine gleiche Beschaffenheit hat es mit der Gewalt des Landesfürsten über geistliche Personen, wenn es um die Ausübung der bürgerlichen Gerichtsbarkeit zu thun ist . . . Es ist zu bedauern, daß das Buch schon gedruckt und die Abänderungen nunmehr so schwer sind . . ." Die Kaiserin entschied darauf kurzerhand, der unkorrigierte Riegger von 1774 / 75 solle weiterhin in Verwendung bleiben. Ein prominentes kritisches Organ der Zeit, der von August Ludwig Schlözer in Göttingen herausgegebene Briefwechsel meist historischen und politischen Inhalts108 berichtet, Migazzi habe mit Bertieri Hand in Hand gearbeitet. Er habe ein Kirchenrecht genehmigt, ,,das in den Zeiten Josefs II. und Mariae Theresiae um ein par Jarhunderte zu spät kam. Man kann sich leicht vorstellen, daß die Macht und Untrüglichkeit des römischen Bischofs darin ein Haupt Artickel war 109 , aber Pius des VI. Zeiten sind nicht mehr die Gregors des VII. Also ließ die weise, auf die Rechte des Stats und der Kirche gleich aufmerksame Monarchin, den Druck und die Ausgabe dieses Kirchenrechts ganz verbieten 110 ." Diese Meldung ist un107 Das folgende aus Wolfsgruber, Migazzi, S. 370 f. 108 Teil VI, Heft 36, Nr . 52, S. 367. Register S. 9 dazu nennt Martini als Urheber der Einsendung, was nicht stimmt, da sich die Stelle ja gegen ihn richtet . Seifert, S. 71 meint, die Meldung stamme von Abt Rauttenstrauch oder Eybel. 109 Bezogen auf die Martini-Bearbeitung ist das eine krasse und bewußte Verfälschung. 110 Seifert, S. 177. 54

RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2