Die zweite Distributio war eine Dissertation van Espens über die falschen Dekretalen Isidors17 . Isidor Mercator war ja der Haupt- und Erzfeind des aufgeklärten Kirchenrechts schlechthin. Febronius etwa kreidete Papst Benedikt XIV. an, daß er das System der falschen Dekretalen voll rezipiert habe18 , und betrachtete die Geschichte zwischen Pseudoisidor und der Aufklärung als von einem dichten Nebel umfangen19 . Wenn man - wie auch Febronius - das Tridentinum einmal unter dem Aspekt würdigte, daß diese Dekretalen auch damals in Geltung standen, so konnte es nur ein kleiner Schritt zur Infragestellung selbst dieses allgemeinen Konzils sein20 . Auch Riegger2 1 und Eybel22 stimmten selbstverständlich ein in das damals obligate Schimpfen auf Pseudoisidor. Die dritte bis siebente und die neunte Distributio sind ein Abdruck von Claude Fleurys beliebten Dissertationes octo23 • Fleury (1640 - 1723) darf neben Natalis Alexander (1639 - 1724)24 als der beliebteste das aufgeklärte Kirchenrecht stützende Kirchenhistoriker bezeichnet werden. Eybel vermerkt diesmal, das Studium der Kirchengeschichte sei für Staats- und Kirchenmänner gleich notwendig, Unkenntnis auf diesem Gebiet gefährlich. Und für dieses Fach empfiehlt er vorzüglich eben Fleury. Später, in der lntroductio, wird Eybel einen Kollegen im Lehramt empfehlen, den inzwischen hochgekommenen Wiener Kirchenhistoriker Ferdinand Stöger25 , der knapp vorher ein Handbuch der Kirchengeschichte in josephinischem Geist hatte erscheinen lassen. Die achte Distributio liefert eine Eherechtsschrift des Lambacher Benediktiners, Benedikt Oberhauser (1719 - 1786)26 , der als Ordensmann zwar keine Kirchenrechtslehrkanzel an einer österreichischen Universität erhalten durfte, aber im gesamten deutschen Sprachraum als aufgeklärter, gallikanisch-febronianisch inspirierter Kanonist geschätzt war27 . Als zehnte Distributio wurde ein Werk des staatshörigen portugiesischen Theologen Antonio Pereira abgedruckt28 . Diese Doctrina antiquae (!) 17 Artikel ,Pseudoisidor' LThK 2VIII, Sp. 864 - 866. 18 De Statu Ecclesiae lI , 1763, S. 176, 466, 561, 639. 19 , . . . in densissima illa nebula, quam falsae Decretales mundo obduxerant .. .', ebenda s. 523. 20 Vgl. die Verteidigung des Tridentinums gegen kirchlich nicht zensurierte Männer wie Lorenz Hübner und Caspar Ruef in AuK 1788, S. 369 - 376. 21 Institutiones I, 1774, S. 402 - 406 und öfter. 22 Einlei tung I, S. 71 - 77 ohne Literaturhinweise außer Riegger. 23 Vgl. Brand!, Wittola. Zu Fleury LThK 2IV, Sp. 167 f. 24 DThC I, Sp. 769 - 772. 25 Ne v. 31. 7. 1778, S. 121 vermerkt dies mit Lob. 26 Vgl. S. 149 ff. 27 Eine abschließende Würdigung Oberhausers steht nodi aus. 28 Nicht in 2LThK! 43
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