beym Präsidium die Zurückhaltung des Berichtes angesucht, folglich hiedurch nichts anderes erkläret hat, als daß es von diesem Ablaßvorschlage abstehe, und nicht viel Lust habe, solchen mit der Regierungsbegleitung unter die Augen einer hochlöbl. Hofstelle kommen zu lassen. Da nun aber diese Gesinnung bischöflicher oder vielmehr konsistorial Seits laut § 17 zurückgenohmen, und die Erledigung mehrbesagten Vorschlages betrieben wird, so ermangelt man nicht, sowohl diesen Vorschlag, und das darüber vom Fiskalamt resolutionsmässig abgeforderte Gutachten, als auch den sodann vom Geistlichen Referenten in Pleno hierüber gemachten Vortrag zur höchsten Entscheidung . . . vorzulegen. Nur findet man auch pflichtmässig die Erinnerung beyzufügen, daß das bischöfliche Konsistorium schon einige Ablässe ungeachtet an die Landesstelle kein Placitum regium hierüber gekommen ist, für genehmigt ansehe, weil einige theils in päbstlichen hieher gegebenen Breven, andere in wienerischen Direktorium enthalten sind. Die päbstlichen Bullen und Breven die bey Errichtung des hierländigen Bisthums hieher gekommen sind wurden zwar vom höchsten Hof, jedoch mit dieser Klausel begnehmigt, in so weit sie den landesfürstlichen Gerechtsamen, und sowohl den bereits bestehenden als noch zuerlassenden Verordnungen nichts entgegen gesetztes enthalten13 . Ad 18vum Wegen der Generalabsolution, die schon gar nicht den reinen Grundsätzen entspricht, und höchstens in der Noth oder bey einer Armee statt haben kann, hat man sich die höchste Entscheidung Ehrfurchtsvoll zuerbitten. Ad 19mum kann ohnehin der Einsicht Einer hochlöblichen Hofstelle nicht entgehen, wie fein der abgeschaffte Ablaß modum suffragii14 in ein anderes Gewebe gebracht werden wolle. Unmöglich könnte das bischöfliche Konsistorium solche Umwege nehmen, die allmälig zu den alten Begrifen, statt davon abzuführen, zurückleiten, wenn dasselbe für die ächten Grundsätze innerst eingenommen wär, oder das jenige sich gegen wärtig halten wollte, was hierüber Febronius Tom 2 pag 370 so gründlich und rein katholisch geschrieben hat. Ad 2Qmum kann man die Bemerkung nicht unterlassen, warum man bey der letzten Oelung zwar so gar die Form deutsch sagen, aber doch lateinisch wiederhollen solle, denn das Sakrament, und die Form ist ja nicht auf die lateinische Sprache beschränkt, keinem aufgeklärten Prediger fahlt jetzt mehr bey die Texte lateinisch zu wiederhollen, da doch das Wort Gottes wichtiger und nothwendiger als die lezte Olung ist. Jedoch will man dieses dem bischöflichen Konsistorium ganz gern bis zu einer sich von selbsten ergebenden mehreren Aufklärung anheim gestellt haben, so wie man auch 13 Die Klausel war Gepflogenheit . 14 = der fürbittweise Verstorbenen zugewendete Ablaß. 272
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