Manfred Brandl - Der Kanonist Joseph Valentin Eybel 1741-1805

kommt . Auch die schöne reine und gründliche Pastoral des berühmten Obsträts10 muß dem bischöfl. Konsistorium ganz unbekannt seyn, weil so gar keine Erwehnung von derselben gemacht wird11 . Ad 1 lmum müssen den immer der Moralität schädlichen Konkursen die Seelsorger selbsten durch Klugheit, und Eifervolle gründliche Belehrung Damm setzen. Man soll nur dem Volke den irrigen Wahn benehmen, daß zur wahren Bekehrung die besonderen Festtäge nichts beytragen, sondern daß das ganze Bekehrungsgeschäft von der Sinnesänderung und den hieraus sich ergebenden besseren Handlungen abhange. Und eben so werden ad 14tum bescheidene Seelsorger die Konkurse nach Wallfahrtsörter leicht hindanhalten, wenn sie das Volk nach der Lehre des Muratorius zu unterrichten wissen, daß es keine Gnadenbilder gebe, noch geben könne. Ad 1Stum rechnet das bischöfl. Konsistorium die Beichtzetleinrichtung irrig unter die Kirchengebothe, dann das Kirchengeboth bezieht sich auf die Pflicht wenigstens einmal des Jahrs . . . zu beichten, und das heiligste Altarssakrament zur österlichen Zeit zu empfangen, von einem österlichen Beichtzettel ist hierin nichts enthalten. Und es werden ja doch auch über die Erfüllung der übrigen Kirchengebothen keine Zettel gefodert . Durch höchste Resolution ddo. 26. April d. J. ist es ohnehin verbothen von Beamten Beichtzetteln abzufodern ... Man sieht auch nicht ein, wie sodann das Sigil der Beicht bestehen könne, da hiedurch eröfnet wird, daß dieser oder jener keine Absolution und keine Beichtzettel erhalten hat. Wozu werden nun einige verleitet werden? Dahin daß einige öfter beichten werden um ihre Beichtzettel anderen die nicht beichten zu verkauffen? Ad 16tum will man über die casus reservatos den bischöfl. Konsistorien gar keinen Eingriff machen, aber nach den auf den k.k. Universitäten vorgetragenen Lehren, nach den Schriften des Van Espen, Thomasini, Fleury, Vargas etc. nach dem Beyspiel der heutigen toskanischen Kirche, nach der Geschichte, welche zeigt, wie in allen Konzilien von aufgeklärten Bischöfen gegen die Reservationen casuum gründlich peroriert worden, kann man unmöglich diesen Punkt von einer Seite ansehen, in welcher er die hierländige Diözes aufgeklärt vorstellet12 . Ad 17mum Wird vom bischöfl. Konsistorium bey dieser Landesstelle die Erledigung über jenen Vorschlag betrieben, welchen dasselbe wegen der Ablässe im verflossenen Jahr den 27. Februar hierher überreicht hat. Diese Betreibung hät te man nicht mehr gewärtiget, weil der selige Bischof selbsten •10 = Jan Opstraet, vgl. S. 49, Anm. 69. 11 Vgl. S. 48, Anm. 58, Nr. III; Ne vom 31. 7. 1778, S. 124. Opstraet war bei den Jansen isten hoch angesehen. :12 Josephiner suchten die von Rom reservierten Fälle möglichst abzuschaffen. 271

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