vieles geredet, als im Evangelium und bey den heiligen Vätern für die Obrigkeiten mit den schönsten Ausdrücken gesagt wird. Unächte Andachten die abgestellt werden, nicht verwerfen, die dahin lautenden Befehle nicht eilfertig verkünden, sogleich etwas anderes erlaubtes was dem Volk gefällig ist, an die Stelle des abgeschaffenen hinzusetzen ist theils resolutionswidrig, theils zu unbestimmt, und zu viel der Willkühr der Seelsorger überlassen, die etwas für erlaubt halten, und stat des abgeschafften eben etwas solches einführen könnten, was wieder abgeschafft werden muß. Kann man sich dann auf die Einsicht eines jeden Pfarrers verlassen? Daß die Befehle des Kreisamtes den Dechanten und Seelsorgern verschlossen zugestellet werden sollen, hierin ist das bischöfl. Konsistorium recht daran, und wird von Seiter der Landesstelle hierüber das Behörige an die Kreisämter erlassen werden . . . Daß aber die Publikation solle verzögert werden, dieses ist offenbar gegen die Resolutionen, und daß dergleichen Befehle nur durch das Ordinariat sollen hinausgegeben werden, dieses ist gegen die besondere höchste Resolution ddo. 19ten 8bris 1786 und die Nothwendigkeit dieser höchsten Resolution wird eben durch das Diözesanprotokoll bestättiget, da darinn angetragen wird, die Publikation, und die Ausführung der Befehle zu verzögern. Ad 17mum, wo gegen die öfentlichen Broschüren, Kundmachung der Fehler von einzelnen in den Zeitungsblättern, zirkulierende Strafbriefe, gleich als ob hiedurch den Geistlichen das Ansehen, und ihrer Lehre die Wirksamkeit benahmen würde, Beschwerde geführet wird, kann nichts mehreres geantwortet werden, als bereits in dem zur Abhülf des Mangels an Geistlichkeit unterm 11 ten April d. J. erstatteten Berichte hierüber gesagt worden. Man wird nie die Religion der Bescheidenheit überschreiten, aber öffentliche Vergehung muß öffentlich gerügt werden, und einen Stand aus Achtung impunam zu machen wäre falsche Politik ... Ad 23tium ist der Gedanke gut, reine und nützliche Volksbücher unter die Leute zu bringen .. .8 Die von Pfarrern zur Beyschaffung solcher Bücher zugesicherte Beyträge sind ganz ansehnlich. Man erachtet auch, daß sogar einige vermögliche Pfarrkinder hiezu beytragen würden, und hiemit wäre allerdings schon ein Fond, gegen den nichts einzuwenden kommt. Allein was die Passierung einiger Beyträge aus den Kirchenmitteln betrift, dieses hanget von der Ratifikation einer Hochlöbl. Hofkanzlei ab . .. Ad 24tum wird zwar auch vom bischöfl. Konsistorium angetragen zur Gründung stetter Dekanatsbibliotheken Bücher aus den Bibliotheken aufgehobener Klöster zu nehmen. Diesem Antrag steht aber die höchste Resolution entgegen, vermög welcher die Klosterbücher zur Gründung der 8 Allenfalls wäre die Deutsche Schulanstalt bei St. Anna, Wien, Johannesgasse für Volksschriften zuständig gewesen. 269
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