(DiözA Wien, o. Datum, o. Sign., in Lade „Migazzi" [ungeordnet], wohl Endreaktion, doch nicht unterschrieben) Allergnädigster Herr! Da Eure Maytt die Preßfreyheit erlaubten, so haben Höchstselbe die für einen katholischen Landesfürsten nothwendige Vorsorge gebraucht, daß keine Schrift zugelassen werde, welche geflißentlich die Grundlehren der alleinseeligmachenden kathol. Kirche bestreitet. Verschieden können die Angriffe seyn, welche wider diese Glaubenslehre gewaget werden: man kann sie entweder unmittelbar, und ohne einen Umweg zu nehmen, verwerfen oder seine verderbliche Absicht durch Zweifel, und durch Anstände ans Tageslicht bringen, durch welche die feyerlichen, und untrüglichen Entscheidungen in Glaubenslehren und Sittenregeln der Kirche Gottes, welche die Säule und Grundfeste der Wahrheit ist, verdächtig gemacht und geschwächet werden. Was immer für einer aus beeden Wegen ergriffen werden mag, hat es jederzeit seine Richtigkeit, daß durch den einen, wie durch den andern die Glaubenslehren geflißentlich bestritten werden, weil ein jeder wahrer kathol. Christ schuldig ist, da es um eine förmliche Entscheidung der kathol. Kirche in besagten Materien zu thun ist, allen Zweifel abzulegen, und sich solchen ohne weiters zu unterwerfen. Ditses vorausgesetzet, erheischet meine Pflicht und Hirtenamt, daß ich mich zu Eurer Maytt Throne nähere, und vor Höchstselbe meine Pflichtmässige Klage wider die von dem v Eybel zum Druck beförderte Brochüre unter dem Titel: Was enthalten die Urkunden des christl. Alterthums von der Ohrenbeichte unterthänigst darstelle. Der in dem heil. Geiste versammelte oekumenische Kirchenrath von Trient hat sess. 14. de sacr. poenit. c.5. und can. 9.10.11. als Glaubenswahrheiten feyerlich entschieden. Erstens : die sakramentalische Beichte sey vermög göttl. Rechtes eingesetzet, und zum Seelenheil nothwendig; zweytens, im Sakramente der Buße sey es zur Nachlassung der Sünden vermög göttlichen Rechts nothwendig alle und jede tödtl. Sünden zu beichten, deren man sich nach schuldiger und fleißiger Nachforschung erinnert. Drittens: Die Weise dem Priester allein im Geheim zu beichten sey keine menschliche Erfindung oder Einrichtung, sondern der Einsetzung und dem Befehle J esu Christi gleichförmig; sie sey von den heiligsten, und ältesten Vätern mit einhelliger Übereinstimmung anempfohlen, worden, und in der heil. Kirche von Anbeginn im Gebrauch gewesen. Alle diese Glaubenslehren und selbst die Untrüglichkeit der heil. allgemeinen Kirchenversammlung von Trient werden durch die angeführte Brochüre in Zweifel gezogen, denn ihr Verfasser sagt Seite 84. er habe die heutige Beichtart in den alten christl. Urkunden nicht finden können; 261
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