Manfred Brandl - Der Kanonist Joseph Valentin Eybel 1741-1805

3. ZWEI SCHREIBEN MIGAZZIS GEGEN EYBELS SCHRIFT VON DER OHRENBEICHTE (1784) (DiözA Wien, o. Datum, o. Sign., in Lade »Migazzi" [ungeordnet}) Mein bischöfliches Amt, und der lebhafte Eifer, welcher mich nicht nur für die Reinigkeit des Glaubens, und den Aufnahm der allein seligmachenden katholischen Religion, sondern auch für die Ehre, und den Ruhm meiner Majestät unaufhörlich wachen heißt, dringen mir die Pflicht auf, mich dem Throne Eurer Majestät zu nähern, und über eine jüngsthin unter dem Titel: Was enthalten die Urkunden des christlichen Alterthums von der Ohrenbeicht, von Eybel erschienene Broschüre meine unterthänigste Vorstellung zu machen. Der heilige oekumenische Kirchenrath von Trient hat /: Sess. 14. de Sacr. poenit. C.5 . und Kan. 9.10.11. :/ als Glaubenswahrheiten feyerlich entschieden, Erstens die sakramentalische Beicht sey vermög göttlichen Rechts eingesetzet, und zum Selenheil nothwendig; Zweytens im Sakramente der Buße sey zur Nachlassung der Sünden vermög göttlichen Rechts nothwendig, alle, und jede tödtliche Sünden zu beichten, deren man sich nach schuldiger und fleissiger Nachforschung erinnert; drittens die Weise dem Priester allein in Geheim zu beichten sey keine menschlid1e Erfindung, oder Einrichtung, sondern sie sey der Einsetzung, und dem Befehle Jesu Christi gleichförmig, sie sey von der heiligsten, und ältesten Vätern mit einhelliger Übereinstimmung anempfohlen worden, und in der heiligen Kirche von Anbeginn im Gebrauch gewesen. Alle diese Glaubenslehren, und selbst die Untrüglichkeit der Heiligen allgemeinen Ki rchenversammlung von Trient werden durch die angeführte Brochüre in Zweifel gezogen, denn ihr Verfasser sagt S. 84. er habe die heutige Beichtart in den alten christlichen Urkunden nicht finden können; es muste sich also dieser heilige Kirchenrath geir ret haben, da er gelehret, daß die Weise dem Priester in Geheim zu beichten von den altesten, und heiligsten Vätern wäre einstimmig gutgeheissen worden, und in unserer heiligen Kirche zu allen Zeiten üblich gewesen. Ferners behauptet er, man könne ungeachtet des Trientischen Kirchenraths in der heutigen Beichtart eine Abänderung treffen; da es nun aus dem ganzen Zusammenhange seiner Brochüre offenbar ist, daß er keineswegs ein öffentliches Bekenntniß aller schweren Sünden verlange, laßt sich wider ihn Verfasser unwidersprechlich schliessen, er müsse weder die Nothwendigkeit der Sakramentalbeicht, noch jenes göttliche Gebot anerkennen, kraft dessen man alle tödtliche Sünden dem Priester zu entdecken verbunden ist, welches nur durch eine heimliche oder ofentliche Beicht geschehen kann. 259

RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2