Manfred Brandl - Der Kanonist Joseph Valentin Eybel 1741-1805

Beym 8ten Anstande, hält er dafür, daß die allgemeinen Kirchenversammlungen auch ohne die Bestättigung des Pabsten giltig wären, wenn etwa dieser natürlicher, oder politischer Weise gestorben wäre. Ich bin der Meynung, daß in derley Fällen der darauf folgende Pabst durch seine feyerliche Einwilligung, oder Bestättigung der Dekreten der gehaltenen Kirchenversammlung das volle Ansehen geben müßte. Eben dieses ist die Lehre Bossuets, und der französischen Kirche. Beym neünten Anstande, hält er dafür, daß auch Bischöfe in den Satzungen der allgemeinen Kirchenversammlungen dispensiren können. Doch soll man im eibelschen Texte hinzusetzen, daß derley Dispensationen nach dem Geiste der Kanonen, und nur wegen einem allgemeinen Nutzen, oder im Falle der Nothwendigkeit ertheilet werden sollen. Ich bin der Meynung, daß eine derley Dispensation nur im Falle einer augenscheinlichen Nothwendigkeit, oder einer förmlichen Exichie zugelassen werden soll. Beym lQten Anstande sagt er eben dasjenige, was er schon beym 7ten gesagt hat. Beim 11 ten, glaubt er, daß die eibelsche Lehre der Synopsis nicht widerspreche, weil gewisse allgemeine Gewohnheiten mit förmlichen Gerechtsamen verglichen werden können. Doch Eibe! redet überhaupt, und ganz unbestimmt von Gewohnheiten. Beym zwelften Anstande glaubt er: man könne Gesetze weltlicher Fürsten unter die principia impropria Juris Ecclesiastici zählen. Ein Principium improprium ist eigentlich kein Principium. Beym 13ten gibt er die verlangte Abänderung zu. Man soll statt Religionem, Legern naturalem setzen. Beym 14ten ist er de Jure Patronatus meiner Meynung. Beym lS ten Ist er ebenfalls meiner Meynung, wenn nicht etwa der römische Stuhl selbst von den Konkordaten abwiche. Alsdenn würde von beyden Seiten alle Verbindlichkeit aufhören. Beym 16ten sagt er: man soll das anverlangte Wort Solam dem eibelischen Texte einschalten. Es ist wohl zu merken, daß auch die übrigen Worte, welche an diesem Orte auf die eibelsche Lehre einige Beziehung haben, abgeändert werden müssen. Beim 17ten ist er der Meynung: man soll in den eibelschen Text eine derley Erklärung einrücken: daß, wiewohl der Kirchenbahn für sich, und ohne die Einwilligung weltlicher Fürsten keine blos politische Wirkungen hervorbringen könne, hiedurch den Strafen, welche zur Besserung der Sünder, und für das Heil der Seelen nothwendig sind, nichts benommen werden soll. Was die Stellen, und Sätze des eibelschen Lehrbuches betrift, welche mit den Grundsetzen der katholischen Reli gion nicht übereins zu kommen 252

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