Lehre von der Gewissensfreyheit, die man bey jedem Bürger im Staatte unangefochten lassen soll, falsch sey, wenn man sie so verstehen soll, daß der Landesfürst jede Religion im Staate dulden soll. Nun scheinet dieses eine Folge der eibelschen Lehre zu seyn. Man muß sich hierbey an einen anderen Lehrsatz des Professors Eibel erinnern, wo er behauptet: der Landesfürst könne wegen grossen Vortheilen im Staate Leuten, die die wahre Religion nicht haben, die freye Ausübung ihres Gottesdienstes gestatten. Dieser Lehrsatz machte den Gegenstand meines vierten Anstandes aus. Der Hofrath v. Martini scheinet über diesen Punkt mit mir, und mit den zween Theologen Gazzaniga, und Bertieri übereins zu kommen. Denn in dem Falle, wo man in ketzerischen Staaten Verfolgungen und Unterdrückungen der katholischen Religion, oder nur das Recht des Wiedervergeltens in vollem Masse zu besorgen hätte, daß glaube ich selbst, daß es gewissermassen nöthig sein würde fremden Religionen einige Freyheiten einzugestehen. Im übrigen muß man in dieser Materie die Begriffe nicht leicht mit einander verwechseln. Ein anders ist, Protestanten im Staate dulden; ein anders, den Protestanten die freye Ausübung ihres Gottesdienstes, das Burgerrecht, und andere derley Vorred1te eingestehen. Bey dem ersteren läuft die katholische Religion überhaupt, und insbesondere das Heil der Seelen weniger Gefahr, als bey dem zweyten. Widerum kann man den Juden hierinfalls mehr Freyheit, als abtrinnigen Christen zulassen. Denn eben darum können die Jüden weniger Schaden thun, weil die Juden keine Christen sind. Der jüdische Gottesdienst hat mit dem ka tholischen gar keine Ähnlichkeit, und also ist er für Katholiken, die an ihre Gebräuche gewöhnet sind, minder gefährlich Was den fünften Anstand betrift, so kann sich die weltliche Macht der geistlichen widersetzen, wenn diese in Nebendingen solche Satzungen machte, die für den Staat äusserst gefährlich wären. Da sind wir eins. Im sechsten, bin ich selbst der Meynung, daß man ohne die Einwilligung des Landesfürsten keine Bisthümer im Staate errid1ten, oder sonst neue Einrichtungen in den Dioezesen vornehmen soll. Dem ungead1tet behaupte ich, daß nur die geistliche Mad1t Bisthümer errichten, oder die Gränzen der Dioezesen bestimmen könne. Beym siebenten Anstande, hält der Hofrat v. Martini dafür, daß man in einem Lehrbuche Sätze und Meynungen vertheidigen könne, die in der Synopsis nicht zu finden sind, doch, wie er sagt, mit Bescheidenheit und Ehrerbietigkeit. Ich will hinzusetzen: doch nicht solche Sätze und Meynungen, die der Synopsis widersprechen, und die man aus derselben hat ausstreichen müssen. 251
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