Zitate seien von Pertsch, einschließlich der Druckfehler wie Gadeau statt Godeau - peinlich, peinlich, einen so bekannten Namen falsch abzuschreiben! Eybel hatte auf S. 86 erklärt, er habe eine Abhandlung von den Rechten der katholischen Landesfürsten hinsichtlich der Beichtstühle in Arbeit. Das könne er sich ersparen: bei Pertsch könne man das bereits lesen. ,,Herr Eybel ist ein Liebhaber der Tradition", meinte man spöttisch. Rom setzte Eybels Werk noch im gleichen Jahr auf den Index. Das entsprechende Dekret datiert vom 11. November 178433 . Für vollständigen Nachdruck und Verbreitung waren sicherlich die Exjesuitenkreise emsig besorgt34 • Die „Verdammung" ist in klagendem Ton abgefaßt. Man wies noch einmal auf die am 16. Februar 1784 erfolgte Verbietung des Eybelschen Kirchenrechts hin. In seinem Kirchenrecht habe sich Eybel nicht geschämt, öffentlich zu bekennen, daß er durch die Schriften der Nichtkatholiken in vielen Dingen gründlich unterrichtet worden sei, und habe es unterlassen hinzuzufügen, wie gefährlich es doch sei, sich dem unbeständigen Wesen derer zu überl assen, die von der Festigkeit des Felsens, des Stuhles Petri, abgewichen seien. Rom bedauerte aufs äußerste, daß man sich in Deutschland erfrecht habe, die heiligste Handlung der Beichte und Buße durch spöttische und ärgerliche Gemälde in den Straßen darzustellen, ja sogar auf „Windwedeln" und Fächern der „Weiber" lächerlich abzumalen35. Bullmann, der Herausgeber der deutschen Übersetzung der Indizierungsbulle, kündigte auch an, am 16. Dezember 1784 werde die Exkommunikationsbulle gegen Eybel seine Presse verlassen 36 . Mit Ausnahme des als Protestant auch nicht unbefangenen J. G. Schelhorn 37 nahm kein Kirchenmann Eybel in Schutz. Selbst die aufgeklärten katholischen Kreise waren zumindest über Eybels Darstellungsweise befremdet. Eybel hatte der Sache einen schlechten Dienst erwiesen. Ruefs Freymüthiger 33 MzRe!J 1784 /6, S. 557 - 559. 34 Damnatio et prohibitio Libri Germanico idiomate editi, cui titulus: Was enthalten die Urkunden des christlichen Alterthums von der Ohrenbeichte? Von Eybel . .. Latine vero: Qttid continent Documenta Antiqttitatis Christianae de Attriculari Confessione? .. . Secundum Exemplar Romanum. Impensis Joan . Georg. Bullmann, Bibliop . 1785. In: Sammlung guter Schriften ... I, 1785, 21 S. Dasselbe in deutsd,: Verdammttng und Verbiethung des Buches, welches in deutscher Sprache herausgegeben worden ist, und den Titel führt: Was enthalten die Urkunden des christlichen Alterthums von der Ohrenbeichte? von Eybel ... Aus dem lateinischen römischen Original in die deutsche Sprache übersetzt. Augsbttrg, bey Johann Georg Bullmann. 1785. Ebenda, 27 S. 35 MzRelJ 1784/6, S. 558. 36 Vgl. S. I, Verdammung .. . (Anmerkung 34): ,Die Excommunicationsbulle . . . in lateinischer und deutscher Sprache, nach dem römischen Original über das Werkchen von der Ohrenbeicht des Herrn von Eybel, 4 Bögen stark. Lateinisch und deutsch. 12 kr wird am Donnerstag, den 16. 12. 1784 die Presse verlassen .' 37 Vgl. S. 204, 225. 216
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