ebenfalls Ideen, die denen von Eybel stark ähnelten. Wir möchten dazu die Schrift Was waren die Bischöfe in den ältern Zeiten?43 anführen, welche Bayerns Zwitter von Aufklärung und Reaktion, der Hofrat Karl von Eckartshausen44 , geschrieben haben soll. Gleich eingangs polemisiert der Autor gegen Pracht und Reichtum der Kirche (S. 9 - 11). Dann werden die Befugnisse des Fürsten in der Kirche herausgestrichen (S. 13) und auf die Urkirche in ihrer „ganzen Reinigkeit" verwiesen (S. 15). Das waren Lieblingsideen der katholischen Aufklärung wie der Jansenisten. Alles klingt auch an Eybel an; wenngleich fast nie Literatur zitiert wird, sind die Gedanken gemeinsames Geistesgut. Nach Fleury meint der Verfasser, die Gewalt, welche Christus der Kirche gegeben habe, habe einzig die „geistlichen Güter der Gnade, die Heiligung der Seele, und das ewige Leben zum Gegenstand", und dies seien die wesentlichen Rechte der Bischöfe. Diese Rechte müßten mit der größten Genauigkeit von den zufälligen Gerechtsamen weggenommen werden, zu denen die Bischöfe in der Folge der Zeiten durch die Kurzsichtigkeit weltlicher Regenten oder durch Umstände der Zeit gelangt seien (S. 16). Noch krasser die zynische Behauptung, die Bischöfe hätten die Lehre nie vergessen sollen, welche der Apostel gab: ,,Nicht alles, was erlaubt ist, ist auch allemal nützlich" (S. 16)45 . Es widerstrebe dem Bischofsamt von seiner ursprünglichen Intention her, gleichzeitig auch ein weltliches Fi.irstenamt zu sein. Der Fürst habe auch die Befugnis, solchen Mißbrauch abzustellen (S. 25 f.), denn „die heutigen Bischöfe sind die nicht mehr, die die ersten Bischöfe waren" (S. 23). Der Autor führt dann Gründe an, warum der weltliche Fürst eigene Bischöfe in seinen Ländern ernennen dürfe: erstens, weil die heiligen Majestätsrechte circa sacra nie einem Regenten benommen worden seien, noch benommen werden könnten, zweitens, weil weder Verträge, noch Konkordate, Friedensschlüsse oder Kapitulationen je die Fundamentalgesetze eines Staates umstoßen könnten, und er sei sogar dazu verpflichtet, weil ein Fürst zu alledem 43 Der lange Titel lautet: Was waren die Bischöfe in den ältern Zeiten? und was sind sie nun? oder Hi storisch-kritische Abhandl1<ng über die Nothwendigkeit der Einsetzung eigner Landes-Bischöfe zur At<frechterhaltung der Hoheits-Rech te weltlicher Fürsten, den Systemen der Erz- und Bischöfe bey V erfechtung ihres vermeintlichen Diöcesan-Rechts entgegen gesetzt : Wodurch z" gleicher Zeit alle Vo rschritte Sr. churfürstl. Durchlat<cht zu Pfalzbaiern sowohl im N1mtiat1<rwesen, als Besteurungs-Recht der Geistlichen vertheidigt, 1<nd die auffallendste Stellen der Salzburger-Kritik, die über die vertheidigte hohe Vor z1<gs-Rechte der Ch1<rfiirsten 1<nd Herzoge in Baiern etc. erschienen ist, beantwortet werden. Mit Bewillig1<ng und Erla1<bniß der Obern . o. 0., o . ]., 201 S. - StB Schlägl 068222; Stadtbibl. Wien A 96987. - Man beachte die Opposition gegen den Ernser Kongreß im Titel! 44 K. v . Eckartshausen, '' 1752, t 1803; vgl. NDB IV, Sp. 248 f . (Lit .). 45 1 Kor 10,23 . 205
RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2