finden konnten 103_ Auf die ungarischen Verhältnisse spielte Benczur an 104 . Der bereits oben genannte Anton von Geißau verfaßte eine auf lateinisch 105 und deutsch106 gedruckte Schrift, die negativ aufgenommen wurde und beweisen wollte, daß die Kaiser Bestätigungsrecht über den Papst hätten. In einer weiteren Schrift107 wollte er Eybels Frage nochmals aufgreifen und beantworten - die Allgemeine deutsche Bibliothek kritisierte die kleine Broschüre allerdings vernichtend; in des Verfassers Kopf herrsche die größte Verwirrung; seine schlechte Schreibart wäre kaum einem Dorfschulmeister zu verzeihen .. _108 Im Grunde ist es nicht mehr als ein Auszug aus Eybels Werkchen109_ Und im Jahr 1784, bald nach Eybels berühmter Ohrenbeichtschrift, verfaßte Geißau einen „Nachtrag zu der Frage: Was ist der Papst?", wobei er sich im Titel der Schrift auf die Ohrenbeichtschrift bezog110 . 103 Behrisch, S. 21: ,Von ihm ist die gelehrte, gründliche und freymüthige Schrift: Erinnernngen eines Mönchen an seinen Quardian, Lektor und andere Mitbrüder, wegen ihrer Meynung von dem Ansehen des Pabstes in Entscheidung der Glaubenssätze. Wien, mit Sonnleithnerischen Schriften . 1782. 48 S. Die Infallibilität des heiligen Stuhls wird hier in ihr gehöriges Licht gesetzt.' - Rez. ProvN Nr. IX v. 31. 7. 1782, S. 116 f. 104 Was hat der Regent für ein Recht über päbstliche Bullen, aus dem ungarischen Staatsund Kirchenrecht erläutert . Wien: Hartl 1782. Kurz erwähnt bei Behrisch, S. 21. 105 Historica narratio jttris, quod Imperatores in approbandis Pontificibus romanis habuerunt, et quomodo vice versa Imperatoriae Majestatis confirmatio a Pontificibus introducta et usurpata sit. Collecta ex veris et fidelibus historiarum mom,mentis. Cui in fine addita est Constitutio Lodovici IV. Imperatoris qua quae de confirmatione Pontificia agitantur, gravissime definiuntur. Ab Antonio de Geisatt. Vindobonae, apud Hartei. 1782. 78 S. - Rez . AdB 51. Bd., 2. St., 1782, S. 581 f. 106 Historischer Vortrag von dem Rechte, welches die Kaiser zu Bestätigung der römischen Päpste gehabt haben, und wie gegenseitig von Päpsten die Bestätigung der kaiserlichen Majestät sey eingeführt und ausgeübt worden. Aus treuen und glaubwürdigen historischen Schriften zusammengetragen ... Aus dem Lateinischen . . . Wien 1782. - Als wertlos bezeichnet in AdB 62. Bd., 2. St., 1785, S. 476 f. WRealZ 1783, S. 786 - 788 nennt abweichend und rezensiert negativ: Historischer Vortrag von dem Rechte, welches die Kaiser zur Bestättig,mg der römischen Pabstwahl gehabt, und wie gegenseitig von den Päbsten die Bestättigzmg der k . Maj. eingeführt und unrechtmässiger Weise ausgeübet worden. Nebst der Verordnung Kaiser Ludwig des IV. über diesen Punkt. Von Joseph von Geyer. Wien 1784, 86 S. 107 Katholischer Unterricht über die Frage Was ist der Pabst? Nach den Grnndsaetzen der aechten katholischen Lehre . .. von Ferdinand von Geusau. (Motto: Ite ad Joseph) Wien 1782, 23 S. - Stadtbibl. Wien A 24429, 94807; erwähnt bei Felderer, S. 305 f. Titel polemisch gegen P. Fast gerichtet! 108 AdB 51. Bd., 2. St., 1782, S. 580. 109 Felderer, S. 305 f., Anm. 166. 110 Was enthalten die Urkunden des christlichen Alterthums von der Jurisdiktion des Pabstes? Ein Nachdruck zu der Frage: Was ist der Pabst? von Eibe/. Herausgegeben von einem seiner Freunde. Wien, bey Joseph Kuhn, . .. 1784. 61 S. - Expl. Stadtbibl. Wien A 75419 . Gugitz, Geusau, S. 158 weist die Schrift Geissau zu. Rez. WRealZ 1784, S. 525 - 528. Gugitz ebenda nennt die Schrift einen ,letzten Nachhall zur Papstreise nach Wien'. 192
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