Manfred Brandl - Der Kanonist Joseph Valentin Eybel 1741-1805

staatlichen Verordnungen voraus? Erst am 19. August 1782 dekretierte der Wiener Hof, daß alle Ablaßbriefe zur Einholung des Placetum regium an die Landesregierungen eingesandt werden sollten (die sie dann nach Wien weiterleiten wi.irden)12 . Weiters präzisierte ein Hofdekret vom 15. Oktober 1782, daß ohne Einwilligung der Bischöfe um kein Ablaßbreve beim päpstlichen Stuhl angesucht werden solle, die unter bisd1öflicher Autorität erhaltenen Ablaßbriefe sollten den Landesregierungen zu weiterer Beförderung (an Hof) eingesandt werden13 . Daß Eybel feinfühlig rezipieren würde, was man in Sachen Ablaß in Wien in der geistlichen Hofkommission meinte, darauf konnte man redmen. Seine Ablaßbroschüre wurde positiv aufgenommen. Die Wiener Realzeitung besprach sie zustimmend am 18. Juni 178214 • Mit Verspätung besprach sie auch die Allgemeine deutsche Bibliothek15 . Positiv würdigte sie auch der Freiburger Freymüthige16 • Die Allgemeine deutsche Bibliothek nahm die Broschüre gar zum Anlaß, darauf hinzuweisen, daß Eybels Schriften alle übrigen Wiener Brosmüren an Gehalt aufwiegten. Der Ablaß war bloß die Namlassung auferlegter Kirchenbußen und nicht die Ausspendung aus einem - erst im 12. Jahrhundert erdachten - Kirschatz von supererogatorismen Verdiensten der Heiligen. Der Ablaß sei nur eine bescheidene, nach den Umständen des Sünders und der Zeiten, z. B. bei ausbrechenden Verfolgungen von den Bischöfen (darauf legen Eybel und seinesglei<llen Wert!) erteilte Nachlassung der kanonischen Strafen, in der Hoffnung, daß auch Gott keine weitere Genugtuung fordern würde. Ablässe seien kein wesentliches Primatialrecht des Papstes17 . In der sicher früher erschienenen Papstschrift18 hatte Eybel angemerkt, jeder Bischof könne für seine Diözese Bußwerke, die sich freilim nicht über die Lebenszeit des Menschen erstrecken dürften, festsetzen und aud1 wieder naduassen, also ebensogut wie der Papst einen vollen Ablaß erteilen. Der Ablaß tilge aber nicht alle zeit!i<llen Strafen, die der Sünder aus unerfors<llli<ller Ordnung Gottes zu leiden habe. Göttliche Strafen im Diesseits tilgt er also nicht. Es ist hier anzumerken, daß Eybel mit dem Bußsakrament (das er in einer anderen Schrift bekämpfen wird) gegen den Ablaß zu Felde zieht. Die zeitlichen Strafen würden nur durch Bußwerke nachgelassen. Es seien keine andren von der Kirche auferlegten Bußen bekannt als jene, welche von den Beirotvätern auferlegt werden und von den Pönitenten verrid1tet werden 12 Freym II/12, 1782, S. 466 f. 13 Freym II/12, 1782, S. 467 f. 14 WRea!Z 1782 Nr. 25, S. 385 - 389. 15 AdB 68, 1786, S. 583 f. 16 Freym I/6, 1782, S. 553. 17 Freym I/6, 1782, S. 553. 18 Was ist der Pabst? 1782, S. 34. 162

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