Manfred Brandl - Der Kanonist Joseph Valentin Eybel 1741-1805

Die Flut von Schriften, die durch die k.k. Eheverordnung weiters noch hervorgerufen wurde, braucht uns in diesem Zusammenhang nicht zu interessieren. Für den aufgeklärten deutschen Raum darf festgehalten werden: Man sprach insgesamt dem Regenten und nicht der Kirche das Recht zu, Ehehindernisse festzusetzen28. 28 Vgl. etwa: Johann Andreß, Primae Origines lmpedimentorum Matrimonii inter Christianos dirimentium .. . Wirceburgi 1793. Rez. OaLZ Nr. CXXXIV v . 11. 11. 1793 Sp . 975: , ... Nicht die Kirche, sondern der Regent im Staate kann nur allein vermöge seiner angebornen Rechte Ehehindernisse festsetzen.' 155

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