solcher war Eybel, von den Damenangelegenheiten angefangen bis zu dem Radikalismus, der seichten Köpfe gerne eignet, neigen gerne zur Gewalttätigkeit, und da waren die Klöster ein dankbares Objekt 84 . übrigens wurden der Landesregierung in einem Hofdekret vom 6. März 1784 Ausstellungen gemacht; sie sei vielfältig vom eigentlichen Sinn der ihr mitgeteilten Maßregeln abgewichen, habe manches Willkürliche und übertriebene in die Vorschläge einfließen lassen und sich insbesondere in der Belassung oder Aufhebung der Stifte und Klöster sehr willkürlich benommen 85 . Der Regierung wurde auch eine Liste mitgeteilt, wie die Klöster fernerhin beschaffen wären, welche aufgehoben würden und welche bestehen blieben 86 . Die Regierung betrachtete die Klöster eigentlich hauptsächlich als Versorgungsort für alte, kranke, für die Seelsorge untaugliche Ordensindividuen87. Andererseits wurde das lange umsonst betriebene Pfarregulierungsgeschäft unter Joseph II. zu einem raschen und für die praktische Seelsorge günstigen Abschluß gebracht: in Oberösterreich wurden 69 Pfarreien, 53 Lokalkaplaneien und 66 Kooperaturen vorgesehen 88 . Doch wiederum drängte Eybel voran: Ohne kaiserlichen Befehl ging er 1784 an die Aufhebung der Minoritenklöster in Wels und Enns 89 . Am 15. Oktober 1784 verfügte er sich zum Paulanerkloster in Thalheim bei Vöcklabruck, welches umgehend aufgehoben wurde 90 . Das Franziskanerkloster in Grein wurde ebenfalls Ende 1784 aufgehoben 91 . Die Aufhebung von Dominikanerklöstern in Münzbach und Steyr wurde Ende 1784 vorgenommen92. Das neuerlich rücksichtslose Vorgehen der Landesregierung und damit auch Eybels erfuhr nach der Entsendung des Raitoffiziers der Wiener Stiftungshofbuchhalterei Josef Büttner mit einem Dekret vom 28. Jänner 1785 schärfste Ahndung: 1785 nahm nun Büttner eine umfassende Regulierung der Kapuziner- und Franziskanerklöster und deren Personalstandes vor 93 . Die Landesstelle hatte den aus ihren Klöstern ausgeschlossenen Mönchen nicht einmal ein Gehalt zukommen lassen können. 84 Verfasser ist Gegner der Aufhebungen . Die Tatsache, daß sie auf der Linie des säkular werdenden Geistes der Neuzeit liegen, legitimiert nicht die Aufhebungen. Recht darf nicht durch eine innere Tendenz der Geschichte begründbar sein. 85 Hittmair, S. 139. 86 Hittmair, S. 141 f. 87 Hittmair, S. 142. 88 Hittmair, S. 140. 89 Hittmair, S. 185 ff. 90 Hittmair, S. 190 - 193. 91 Hittmair, S. 193 - 195. 92 Hittmair, S. 195 - 201. 93 Hittmair, S. 201 - 204. 132
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