Manfred Brandl - Der Kanonist Joseph Valentin Eybel 1741-1805

Kirche untergeordnet und Gewissensfreiheit vernichtet . Aber das Placetum regium ist Michl unbeschränkt und müsse sich auf jede päpstliche wie bischöfliche Verordnung beziehen (S. 69 - 74). Der Regent habe das Recht, alles zu verbieten, was dem Staat schädlich werden könnte und dürfe auch alles vorschreiben, wodurch die Kirche "nach dem inneren Geiste ihrer Organisation zum äusseren Wohl des Staates beitragen kann" (S. 76) . Der Landesfürst könne bei allen kirchlichen Gegenständen, die einen öffentlichen Bezug auf den Staat hätten, wie Synoden, Visitationen, Feiertagen, Prozessionen, Predigten, Dispensen, Ehesachen, geistliche Gerichtstaxen und ähnlichem durch Befehle und Verbote kraft seiner landesherrlichen Oberaufsicht mitwirken (S. 77). Die „wesentlichen" und „außerwesentlichen" Rechte des Papstes (S. 79 - 84 bzw. 84 - 86) werden dafür ziemlich minimalistisch konzipiert. "Der Pabst kann nie ein eigentliches Glaubensdekret, Decisionem fidei, auch nicht provisorisch, erlassen, denn wozu, wenn seine provisorische Decision jeden Augenblick von der Kirche reformiert werden kann?" (S. 81) Kardinäle und Nuntien seien als solche nur „päpstliche Kreaturen". Auch einigen Lieblingsangriffspunkten der Zeit rückt er zu Leibe: dem Pallium (S. 110 - 113), den Quinquennalfakultäten (S. 121 - 126) und dem Eid, den die Bischöfe dem Papst ablegen müssen (S. 127 - 139). Fast zynisch ist es, was Mich! über die staatliche Ernennung von Pfarrern sagt: Nicht die Kirche, sondern der Staat könne die Pfarrer anstellen, denn er, der Staat könne etwas verleihen, was die Kirche nicht geben könne, nämlich einen bestimmten Ort, eine bestimmte Volkszahl und ein bestimmtes Einkommen (S. 179). Hatte Febronius die Macht Roms zugunsten der Metropoliten abgewertet und die Josephiner die Bischöfe hochlizitiert, um sie nach dem Motto divide et impera der Hofkanzlei zu unterstellen, so sind nun die Bischöfe auf die Stufe der Priester herabgemindert. h. Unterschwellige Wirkung, offene Rezeption oder Zurückweisung von Eybels Ansichten - Urteile der Nachfahren über Eybel Hatten wir nach der Skizzierung von Eybels Kirchenrecht die Leistungen anderer Autoren auf diesem Gebiet gestreift, um das geistige Milieu zu skizzieren, in welches sich Eybel einreihen läßt, so wollen wir nun ergänzend noch Autoren und Schriften anfügen, die engeren Anschluß an Eybel erkennen lassen. überdies sollen einige Literaten jener Zeit in zwangloser Chronologie in ihrem Bezug zu Eybel dargestellt werden. Zur Zeit seiner Wiener Lehrtätigkeit räumte man Eybe! noch nicht den ersten Platz unter den wissenschaftlichen oder organisatorischen Refor100

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