531 Kaufleute verkaufen.1 Die admontischen Hammerstätten durften ihr Eisen nicht selbst verfrachten, sondern mussten es bei ihren Hammerstätten an die Steyrer Kaufleute verkaufen.2 Auch die Hammermeister von Weyer mögen, da sie in Steyr beim Verkauf sich nach der Preistaxierung des Rathes richten mussten, den Verkauf bei den Hammerwerken dem kostspieligen und gefahrvollen Transport bald vorgezogen haben, zumal die stets sich steigernden Betriebskosten eine ständige und sichere Abnahme des Eisens erforderten. Danach wurde es Brauch, dass die Bürger von Steyr entweder selbst oder durch Bevollmächtigte zu einem bestimmten Termine, meistens alle Monate, bei den Hammerstätten das Eisen abholten und den Preis dafür sofort in Bargeld erlegten.“ Dieselben Gründe wie bei den Radmeistern legten auch bei den Handelsbeziehungen zwischen Hammermeistern und Eisenhändlern den Abschluss fester Verträge nahe, nach welchen gegen Zahlung von Vorschüssen seitens des Eisenhändlers der betreffende Hammermeister sich verpflichtete, diesem ein bestimmtes Quantum Eisen zu liefern. Diese Verträge hatten wie bei den Radmeistern den Zweck, den Hammermeister gegen eine Betriebsstörung bei schlechtem Geschäftsgang zu schützen und ihm die Möglichkeit zu bieten, 1 1381 März 9. Schmidt, Berggesetze III, 1, 37, Nr. 19. 1493 December 4. Maximilian bestätigt obige Entscheidung. R. F. A. F. 17392. 2 1466 December 6. (Siehe oben S. 510, Anm. 3). Die admontischen Hammer meister sollen das Eisen nicht selbst verkaufen, sondern „deshalben der khaufleut zu in warten“. Zwei Mitglieder des Rathes bestimmen die Höhe der Eisenpreise. 1384 März 9. a. a. O. Anm. 1. 1475 August 4. Der Landschreiber von Steiermark Christoph von Mörsberg schreibt an den Rath von Steyr, er möge sorgen, dass die, „so zu Steyr mit eysen hantieren“, auch nach der jetzt erfolgten Preissteigerung das Eisen „heben und vertreiben“. Orig. Stadtarchiv Steyr. Regest bei v. Krones, Bericht über die Ergebnisse einer archivalischen Reise, a. a. O. 27. 1483 Juni 18. Friedrich IV. befiehlt den Bürgern von Steyr, das bei den Hammerstätten für sie bereitliegende Eisen wie von altersher alle Monate zu „heben“ und zu bezahlen, widrigenfalls sie ihrer Privilegien verlustig giengen. Orig. Stadtarchiv Steyr. Mandate Maximilians desselben Inhalts von 1494 Mai 28, 1495 Juli 8, 1496 Juli 7. Ebenda. 1517 November 17. Maximilian I. entbietet der Stadt Steyr, dass sie „das rauch und geslagen eysen, so im Innerperg und Eisenerczt und den hämern zwischen dem Eisenerz und Steyr gefundt und geslagen wirdet, heben, kauffen und mitsambt der merckhlichen schuld, so sie inne vorzuthan seien, betzallen sollen. v. Krones, Bericht über die Ergebnisse, a. a. O. 34. 36 Archiv. LXXXIX. Bd. II. Hälfte.
RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2