Das Eisenwesen in Innerberg-Eisenerz bis zur Gründung der Innerberger Hauptgewerkschaft im Jahre 1625

508 Auch bei den Hämmern erscheint ein enger Zusammenhang mit dem Grundbesitz, wie bei den Radwerken. Der Hammer wird stets als Urbargut, als Hofstätte, betrachtet. Der Hammermeister wird vom Grundherrn belehnt, bekommt das Nutzungsrecht von Waldgebiet und Wasserläufen und hat dafür Zins zu zahlen. Ohne Zustimmung des Grundherrn darf er das Hammerwerk nicht verkaufen.1 Der Regel nach soll auch das Hammerwerk nur von einem Berechtigten betrieben werden. Gesellschaftlicher Betrieb durch mehrere Personen kommt nicht vor, Theilbesitz ist jedoch gestattet. Es sind uns Kaufverträge und Belehnungen mit halben Hämmern erhalten. Im 16. Jahrhundert theilweise auch schon früher, waren diese Hammerwerke meist im Besitze bestimmter Familien. Die Namen derselben wie Scheuchenfelder, Wurschenhofer, Preuenhuber, Ochs, Händl, Weidinger, Haider giengen auf ihre Hammerwerke über. Noch im 19. Jahrhundert, als sich längst die Besitzer und die Betriebsweise geändert hatten, bezeichnete man die Hämmer mit diesen Namen. Als Besitzer einer Hofstätte steht der Hammermeister innerhalb der Dorfgemeinde,* untersteht in Sachen, die nichts mit dem Eisenwesen zu thun haben, der hofrechtlichen GeLehenbuch Albrecht III. Siehe oben S. 504, Anm. 4. Belehnungsurkunden aus dem Jahre 1397 (Muchar, Geschichte von Steiermark 7, 61), 1413, 1428, 1454 (Wichner, Geschichte von Admont III, 413, 433, 477, Nr. 526, 540, 570a), 1427 (Lichnowsky, Geschichte des Hauses Habs¬ burg 5, Regesten, S. CCXXVII, Nr. 2563), 1396 und 1500 im Marktarchiv Weyer und im Museum Francisco-Carolinum zu Linz. Ausserdem Lehen¬ buch Albrechts V. a. a. O. 1542 Mai 17. Die Hammermeister von Hollenstein beklagen sich bei der niederösterreichischen Regierung und Kammer, dass der Pfleger von Waidhofen von ihnen das sechzigste Pfund wie von einem Urbargut erhöbe. Sie seien „Fürderer“ des Kammergutes und hätten wegen Feuersgefahr, Wassernoth und Eisenmangel mehr Risico als ein Urbargut. Sie wollen nur das hundertste Pfund bezahlen. R. F. A. F. 18315. 1428 verleiht der Abt von Admont einen und einen halben Hammer. 1428 Juni 10. Die Belehnungsurkunde Friedrichs nennt drei frühere Besitzer eines Hammers. Muchar, Geschichte von Steiermark 7, 199, 203. 3 v. Ferro, a. a. O. 297. Der verdienstvolle, am Anfang des 17. Jahrhunderts lebende Geschichtschreiber Preuenhuber entstammte einer solchen Hammer¬ gewerkenfamilie. Sein Bruder war Radmeister, er selbst Secretär der Innerberger Hauptgewerkschaft. Mit einem Hammer in St. Gallen ist auch das Burgrecht verbunden. 1397. Siehe oben S. 504, Anm. 3.

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