Das Eisenwesen in Innerberg-Eisenerz bis zur Gründung der Innerberger Hauptgewerkschaft im Jahre 1625

493 Die zur Reform des Eisenwesens unter Maximilian I. und Ferdinand 1. erlassenen Ordnungen beschäftigten sich daher eingehend mit der Einrichtung einer geordneteren Waldwirtschaft. 1499 wurde ein eigener Waldmeister für den Erzberg bestellt und demselben die Aufsicht über das Forstwesen der Gebiete, welche für den Erzberg in Betracht kamen, übertragen.* Diese wurden genau abgegrenzt und bestimmt, dass die Waldungen in der nächsten Umgebung des Erzberges, im Ennsthale bis Reifling, im Salza-, Tragöss-, Kammer- und Murthale bis Bruck an der Mur nur zur Kohlenerzeugung für das Bergwerk verwendet werden durften. Für Innerberg kamen hauptsächlich die Wälder des Enns- und Salzathales in Betracht. Diese Waldungen waren, wie schon aus den früheren Ausführungen ersichtlich, theils im Eigenbesitze der Radmeister, theils landesfürstlich, theils gehörten sie aber auch einigen am Eisenwesen nicht betheiligten Grundbesitzern, so den in diesen Gegenden begüterten Klöstern Admont, dessen Waldungen nach Innerberg das meiste Holz lieferten,3 Göss und St. Lambrecht und adeligen Herrn, wie den Montfort, Stubenberg, Windischgrätz, Pögl und anderen,* welch letztere aber für Innerberg wenig in Betracht kamen. Die scharfe Auffassung des Regalrechtes, wie sie durch Maximilian 1. ausgesprochen wurde, machte sich auch hier geltend. Ein Rechtssatz der Bergordnung von 1517, dem aber Maximilian schon früher Ausdruck gab, ist es, dass alle Wälder in der näheren Umgebung eines Bergwerkes nur für dasselbe verwendet werden dürfen. Danach wird den Grundbesitzern der genannten Gebiete befohlen, nur mit Be willigung des Waldmeisters zu schlagen, das Holz nur den Rad Siehe oben S. 474, Anm. 1. 2 1539 Juli 24. Waldordnung für den Erzberg. 1539 August 31. Amtsordnung für Innerberg a. a. O., S. 219. 1563 betont der Abt von Admont, dreizehn Radwerke bezögen Holz aus den admontischen Wäldern. Wichner, Kloster Admont uud seine Beziehungen zum Bergbau und Hüttenbetrieb, a. a. O. 139. 1539 Februar 28, vgl. S. 492, Anm. 5. 1516 September 25. Maximilian I. befiehlt dem Abte von Admont, die Fällung des Holzes in seinen Wäldern nicht zu hindern, weil er als Herr und Landesfürst alle Wälder in der Nähe des Bergwerkes zur Nothdurft desselben verwenden könne. Wichner, Geschichte von Admont IV, 517. Der angeführte Artikel der Bergordnung von 1517 bei Wagner, Corpus iuris metallici, c. 49.

RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2