477 ordnung von 1599 traf auch hier genauere Specialbestimmungen. In allen diesen für Innerberg erlassenen Ordnungen tritt jene das ganze von Maximilian I. begonnene Reformwerk kenn zeichnende, scharfe Betonung des Regalrechtes, welche eine straffere Beaufsichtigung des Berg- und Hüttenbetriebes durch landesfürstliche Behörden im Gefolge hatte, zu Tage. Die Ver waltung und Leitung des Bergwesens wird den Marktbehörden abgenommen und dem neugeschaffenen Innerberger Ämte zugewiesen. Wie wir gehört haben, bestand schon seit 1448 ein landesfürstliches Mautamt in Innerberg. Der Wirkungskreis desselben wird nun bedeutend erweitert. Der Mautner erhält jetzt im wesentlichen die Functionen, wie sie dem Bergamte in den Ordnungen von 1517 und 1553 zukommen. Der Inner berger Amtmann, wie sein Titel jetzt lautet, hat die Aufsicht über die Berg-, Hütten-, Wald- und Kohlenarbeiten, über den Lebensmittelverkauf, er übt die Gerichtsbarkeit in Bergsachen. ja ferner über den localen Kreis hinausreichend die Controle über die Verarbeitung des Eisens in den Hämmern und den Verkauf an die Eisenhändler aus. Das Innerberger Amt ist von nun an Centralbehörde für das gesammte Eisenwesen. Was Innerberg selbst betrifft, so wird die Trennung zwischen Berg- und Marktangelegenheiten streng durchgeführt. Wo sie sich nicht trennen lassen, functionieren der Amtmann und der Marktrichter gemeinsam. Die Strafgerichtsbarkeit über die Berg- und Hüttenarbeiter hat in Dingen, die nicht das Eisenwesen betreffen, der Marktrichter, doch hat der Amtmann auch hier ein Aufsichtsrecht über ihn. Daneben hatte der Amtmann die Verrichtungen des frühe ren Mautners zu versehen. Der Aufschlag hatte jetzt, wo Hs. der k. k. Universitätsbibliothek zu Graz. Ms. II. 501. Die umfassenden Reformen in den Jahren 1570—1583 betreffen nur zum geringen Theil das Bergwesen in Innerberg und sollen weiter unten eingehender dargestellt werden. 2 Verordnungen an den Mautner und Amtmann Hans Haug von 1501 und 1511. v. Muchar, Geschichte von Steiermark 8, 195, 206, 239, 250; vgl. ausserdem S. 476, Anm. 2—4. 1575 April 30. Ordnung für die Hammerschmiede. Hier wird ausdrücklich betont, dass der Innerberger Amtmann die Jurisdiction über das gesammte Eisenwesen habe. R. F. A. F. 18316. 3 1539, Amtsordnung für Innerberg. a. a. O. S. 228. 1583 Februar 18. General satzordnung. Siehe oben S. 459, Anm. 2.
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