Das Eisenwesen in Innerberg-Eisenerz bis zur Gründung der Innerberger Hauptgewerkschaft im Jahre 1625

475 Production, die man jetzt erzielen konnte, in vollkommene Verwirrung und Verfall zu gerathen. Eine neuerliche Reform schien dringend geboten. Wie beim gesammten österreichischen Bergwesen, so wurde auch am Erzberg auf Initiative Kaiser Maximilians I. eine umfassende Neuorganisation in Angriff genommen. Die neuen Gesichtspunkte für die Bergwerksverwaltung und Betriebsleitung durch die landesfürstlichen Behörden kamen in der 1517 erlassenen Bergordnung für die niederösterreichischen Lande,2 deren Grundsätze später in der Bergordnung König Ferdinands I. von 1553 eine Erweiterung fanden, zum Ausdruck. Diese Ordnungen, welche ja auf die gesammte deutsche Berggesetzgebung von grossem Einflusse waren, galten auch für die Eisenbergwerke, also auch für den Erzberg, nur dass dort, wo die von den Bergwerken auf Edelmetalle abweichenden Betriebsverhältnisse eine gesonderte Behandlung verlangten, Specialbestimmungen erlassen werden mussten, was hauptsächlich bei den Verfügungen über die Verarbeitung des Eisens der Fall war. Wir haben daher auch eine Specialgesetzgebung für den Erzberg zu verzeichnen, innerhalb welcher wieder die Erlässe für Innerberg und Vordernberg zu trennen sind, die entsprechend der vollkommenen Scheidung in Abbau, Ausschmelzung und Verkauf des Eisens auch in der Gesetzgebung gesondert behandelt werden. Gemeinsame Gesichtspunkte in der gesammten österreichischen Berg 1 1475 August 4. Christoph von Mörsberg, Burggraf von Graz und Landschreiber von Steiermark, verkündet dem Bürgermeister, Richter und Rath von Steyr die Einführung einer Eisenpreissteigerung in Innerberg. Orig. Stadtarchiv Steyr. Vgl. auch v. Krones, Bericht über die Ergebnisse einer archivalischen Reise im Herbste 1896. Veröffentlichungen der historischen Landescommission für Steiermark 1897, 3. Heft, 27. 1526 Januar 27. 1527 Juni. Siehe oben S. 473, Anm. 3. 1535 November 24, Wald- und Eisenpatent für Vordernberg und Innerberg. Schmidt, Berggesetze III, 1, 150—154. Die Wälder seien verhackt und verwüstet, die Erzgruben müssen in die Tiefe gebaut werden, die Radmeister können Berg- und Radwerk nicht länger unterhalten, „dardurch dann solch löblich gotsgab und perckhwerch, das ettlich hundert jar her bey unnsern vorfordern, nit allein unnsern khönigreichen, lannden und leuten, sonnder teutscher und zum tail wälhischer nation zu mercklichen nutz in gueten wesen und wierden erhalten worden, nu füran gantz erliege“. Die einzelnen Punkte sollen unten noch näher ausgeführt werden. 2 Wagner, Corpus juris metallici. Dresden 1797, c. 33 ff. Schmidt, Berggesetze III, 1, 424 ff.

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