Das Eisenwesen in Innerberg-Eisenerz bis zur Gründung der Innerberger Hauptgewerkschaft im Jahre 1625

472 in Innerberg geknüpft.1 Ebenso wurden die Verhältnisse in Vordernberg geordnet. Die beiden Orte wurden also zwei vollkommen selbständige Betriebscentren. Ihre Antheile am Berge waren streng geschieden, die Verschmelzung der Erze und die Verarbeitung des Eisens, worin ja der Schwerpunkt des Eisenwesens lag, erfolgte völlig getrennt, und auch im Handel waren den beiden Märkten verschiedene Absatzgebiete angewiesen worden. Schon in der Bezeichnung Inner- und Vordernberg kommt dieses Verhältnis zum Ausdruck. Verordnungen, welche für Inner- und Vordernberg zugleich gelten sollen, werden „für beide Berge“ erlassen. Freilich nahm die innere Entwicklung des Berg- und Hüttenwesens an beiden Seiten des Berges einen ähnlichen Verlauf, da ja die Vorbedingungen derselben ziemlich gleiche waren. Noch in anderer Hinsicht ist die Thätigkeit der Commission von 1448 und 1449 für die Verwaltung des Erzberges von Wichtigkeit. Durch das Verschwinden des alten Berggerichtes und die Erhebung von Innerberg und Vordernberg zu Märkten mit freier Richter- und Rathswahl war die Leitung des Bergund Hüttenwesens ganz in die Hände der beiden Gemeindevertretungen gekommen, welche, wie gesagt, auch den Hubenzins einhoben. Zur Verwaltung der übrigen landesfürstlichen Gefälle mussten eigene Aemter geschaffen werden. Diese waren die Mautämter Innerberg und Vordernberg. Durch ihre Errichtung ist der Beginn des Ueberganges der Bergwerksver waltung an landesfürstliche Organe gekennzeichnet. Um die Radmeister zu entlasten, waren die Abgaben für den Bergund Hüttenbetrieb, welche dem Obereigenthum des Landesfürsten entsprangen, in einen vom Käufer zu zahlenden Aufschlag verwandelt worden.2 Mit der Einhebung desselben wurden die Mautner betraut und ihnen zu diesem Zwecke noch je ein Gegenschreiber, ein Eisenwäger und einige „Stangknechte“ zugetheilt.3 Darüber hinausgehende Functionen hatten 1 1539. Amtsordnung für Innerberg. Schmidt, Berggesetze III, 1, 216. 2 Eisenordnungen von 1448 und 1449. c. 1500, Mauttarif von Innerberg, a. a. O. „Item die gross mautt wird genommen für fron und wechsl, je von ainem zennten rauchs und mäss eysen 18 ain helbling und von ainem zennten geslagens eysen 22 phening.“ Vgl. ausserdem Beilage Nr. III. s Eisenordnungen von 1448 und 1449. 1469 August 18. Friedrich IV. befiehlt dem Hans Heidenreich, Mautner in Innerberg, von den Mautgefällen

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