467 zeigt eine ähnliche Entwicklung.1 Der Regalherr und Besitzer des Bergwerkes war bei dem leichten und gefahrlosen Betrieb nicht gezwungen, den Arbeitern so weitgehende Selbständig keit zu gewähren. In dieser Hinsicht zeigt der Eisenbau eine gewisse Gemeinsamkeit mit den Salz- und Quecksilberbergwerken, welche auch, was ihr Verhältnis zum Regalherrn be trifft, zu einer Sonderstellung in den österreichischen Berggesetzen führt. Salz-, Eisen- und Quecksilberbergwerke erscheinen als „vorbehaltene“ Bergwerke, bei denen die Belehnung direct durch den Landesfürsten erfolgt. Die Abgaben, welche die Radwerksbesitzer dem Herzog von Steiermark als Obereigenthümer zu zahlen hatten, schieden Die Bergordnung Erzbischof Heinrichs von Salzburg für Hüttenberg vom Jahre 1342 verfügt, dass der Bergrichter alle Hofstätten und „Funde“ am Berg verleihe. Münnichdorfer, Geschichte des Hüttenberger Erzberges. Klagenfurt 1870. Urkundenanhang S. IV, Nr. 2. Ausserdem vgl. für den landwirthschaftlichen Charakter des dortigen Bergwerksbetriebes S. 53 54 und 73. Der gleichzeitige Besitz von Berg und Hütte ist hier wenigstens bis zum 16. Jahrhundert nicht wahrscheinlich. Die Knappen be¬ treiben die Erzgewinnung auf eigene Rechnung und verkaufen das Erz an die Radmeister. Münnichdorfer, S. 23. Doch kann man dabei auch an den Bergbaubetrieb durch Lehenschaften denken. 1603 wird auch hier die Berechtigung zum Hüttenbetrieb an den Besitz von Bergantheilen ge knüpft. Münnichdorfer, S. 96. 2 Diese Auffassung bestand wohl schon im 15. Jahrhundert. Vgl. Urkunde Friedrichs IV. von 1467 März 28, durch welche dem Reinprecht von Wallsee, Hauptmann des Landes ob der Enns, gestattet wird, auf seinen Herrschaften Bergwerke anzulegen, solche auf Salz und Eisen ausgenommen. (Chmel, Regesta Friderici, S. 303, Nr. 4952) und 1479 für Spital am Pyhrn gleichen Inhalts. Pritz, Geschichte des einstigen Collegiatstiftes weltlicher Chorherren zu Spital am Pyhrn. Archiv für österreichische Geschichte (cit. A. O. G.) 10, 276. Die Einnahmen aus den Salz- und Eisenbergwerken werden stets als directe Einnahmen betrachtet. 1518 Februar. Ausschussantrag der Abgeordneten der fünf niederösterreichischen Länder. Art. 7 und 8. Kammergut. Den Vitzthumen selbst sind „alle aufsleg, salzsieden, eysenertzt und ander einkhomen“ zu überantworten. Zeibig, Der Ausschusslandtag der gesammten österreichischen Erblande zu Innsbruck 1518. A. O. G. 13, 234. Klar ausgesprochen wird der Vorbehalt in der Bergordnung Ferdinands für die niederösterreichi¬ schen Länder vom Jahre 1553 mit den Worten: „Wir vorbehalten uns aber alle saltz, eysen, quecksilber und allaunbergwerch. Die sollen durch uns selbs oder, wenn wir desshalben sunderlich gwalt und bevelch geben, verliehen werden.“ Schmidt, Berggesetze III, 1, 428. Dass auch der Erzberg unter diesen Rechtssatz fiel, erhellt aus der Instruction für Archiv. LXXXIX. Band. II. Hälfte.
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